Hallo liebe 123Recht-Gemeinde,
folgender fiktiver Fall:
Person A verwitwet, verstirbt und leider ist auch die Tochter B bereits vorverstorben.
Als Alleinerbe wurde dadurch Enkelsohn C (Sohn von Tochter B) im Testament hinterlegt.
A hat in diesem Testament auch Person X zur Testamentsvollstreckerin festgelegt und Vermächtnisse für Person X und eine weitere Person Y hinterlegt. X hat die Aufgabe die Erfüllung der Vermächtnisse vorzunehmen.
Fakten:
- Nachlass von A in Höhe 25 T
- Pflichtteilsanspruch von C wäre 50 %
- Vermächtnisse von X in Höhe von 20 T und Y in Höhe von 5 T
Damit würde ja rein nach Papierlage nichts für C übrigbleiben. Nun ist klar - um dies zu verhindert gibt es das Erbrecht ja auch zum Schutz der Beteiligten. Klar ist, dass die Vermächtnisse gekürzt werden können und müssen.
Nun stellt sich die Frage wie C damit umgehen kann und es stehen die folgenden Varianten im Kopf:
Variante 1:
C schlägt die Erbschaft gegenüber dem Gericht aus und macht gegenüber dem Testamentsvollstrecker seinen Pflichtteil gemäß § 2303 d.h. in Höhe von 50 % geltend
-> C in Höhe 12,5 T
-> X nach Kürzung um 50 % in Höhe von 10 T
-> Y nach Kürzung um 50 % in Höhe von 2,5 T
Variante 2:
C nimmt die Erbschaft gegenüber dem Gericht an und macht gegenüber dem Testamentsvollstrecker auf Grundlage § 2305 BGB die Ergänzung bis zur Pflichtteilshöhe d.h. Delta bis zur 50 % Schwelle geltend
-> C in Höhe 12,5 T
-> X nach Kürzung um 50 % in Höhe von 10 T
-> Y nach Kürzung um 50 % in Höhe von 2,5 T
Sind die Varianten so korrekt dargestellt? Rechnerisch wirkt es, als ob so oder so das selbe Ergebnis für C rauskommt. Das wäre grundsätzlich auch in Ordnung. Ziel für alle Beteiligten wäre eine korrekte Abwicklung ohne Streitereien. Es geht viel mehr drum ob die Betrachtungsweisen so korrekt sind?
Ich bin gespannt auf Eure Sichtweisen.
LFV2010
Umgang mit Pflichtteilen / Erbteilen bei Vermächtnissen
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?



ZitatSind die Varianten so korrekt dargestellt? :
Ja
ZitatRechnerisch wirkt es, als ob so oder so das selbe Ergebnis für C rauskommt. Das wäre grundsätzlich auch in Ordnung. :
Das ist rein wertmäßig auch so.
Formalrechtlich gibt es dennoch Unterschiede.
Wenn C das Erbe ausschlägt, dann sind seine 12,5T€ ein reiner Geldanspruch. Wenn C dagegen das Erbe annimmt, dann können sich hinter den 12,5T€ auch Nachlassgegenstände verbergen. Nur als Erbe hat C auch Anspruch auf die Gegenstände, die lediglich ideellen Wert haben wie z.B. Familienfotos u.ä.
Wenn z.B. zum Nachlass ein PKW im Wert von 10T€ gehört, dann bekommt C als Erbe den PKW und dann nur noch 2,5T€ in Geld. Sollte C das Erbe ausschlagen, dann muss der Testamentsvollstrecker das Auto verkaufen und den Verkaufserlös verteilen.
Zitatund macht gegenüber dem Testamentsvollstrecker auf Grundlage § 2305 BGB die Ergänzung bis zur Pflichtteilshöhe d.h. Delta bis zur 50 % Schwelle geltend :
So funktioniert das übrigens nicht, da der Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB nicht zu tragen kommt. Schließlich ist C der Alleinerbe. Vielmehr greift hier der § 2318 Abs. 3 BGB.
Der Testamentsvollstrecker muss also die gekürzten Vermächtnisse auszahlen und das, was dann verbleibt gehört dem C.
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DANKE für deine Antwort.
Wir unterstellen mal: es gibt keine materiellen Wertgegenstände.
Es gibt lediglich Vermögen aus Girokonto, Sparbuch und Genossenschaftsanteile. Zählen Genossenschaftsanteile als Barmittel oder als Nachlassgegenstand?
Zu deinem Nachtrag:
Das heißt die Vermächtnisnehmer würden erstmal formell ihre Forderung nach Mitteilung durch das Gericht beim Testamentsvollstrecker in ursprünglicher Höhe einfordern und der Testamentsvollstrecker würde dann den Vermächtnisnehmern mitteilen, dass er aufgrund der Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen / gesetzlichen Erbansprüchen die auszukehrenden Vermächtnisse um 50 % auf Betrag X zu kürzen hat und zur Auszahlung bringen wird?
Vielen Dank.
ZitatDas heißt die Vermächtnisnehmer würden erstmal formell ihre Forderung nach Mitteilung durch das Gericht beim Testamentsvollstrecker in ursprünglicher Höhe einfordern und der Testamentsvollstrecker würde dann den Vermächtnisnehmern mitteilen, dass er aufgrund der Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen / gesetzlichen Erbansprüchen die auszukehrenden Vermächtnisse um 50 % auf Betrag X zu kürzen hat und zur Auszahlung bringen wird? :
Richtig.
Der Testamentsvollstrecker haftet übrigens mit seinem persönlichen Vermögen gegenüber dem Erben, wenn er den Vermächtnisnehmern fahrlässig zu viel auszahlt.
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