Uneheliche Kinder und das neue Erbrecht - verzwickter Fall...

19. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
Honestiago
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)
Uneheliche Kinder und das neue Erbrecht - verzwickter Fall...

Sachlage:

Ein nicht-eheliches Kind (meine Cousine) verstarb im September 2014.
Sie hat keine Kinder, ihre Eltern und sonstigen Verwandten aus der mütterlichen Linie sind nachweislich verstorben – mich ausgenommen.
Aus Standesamtsunterlagen geht der Vater meiner Cousine hervor, auch dieser ist bereits verstorben – 1992.
Meine Cousine hat nie etwas von ihrem Vater geerbt (sie wurde im Testament des Vaters nicht bedacht und der Pflichtteil wurde ihr auch nie zugesprochen), bekommen oder ihn auch nur gekannt. Er war der gesamten Verwandtschaft mütterlicherseits (mit Ausnahme ihrer Mutter!) unbekannt.
Die Familie des Vaters wird nun geprüft, dort finden sich unzählige Geschwister, die entsprechend Nachkommen haben.
Das Amtsgericht, in dessen Verantwortungsbereich die Regelung des Erbes liegt, sieht den Fall nun wie folgt:
Eine Hälfte des Erbes soll an mich gehen, die andere an die Gemeinschaft der Erben aus der väterlichen Linie.
Dies gründet auf der Revision des Gesetzes zur Gleichstellung von nichtehelichen und ehelichen Kindern.
Nun meine Frage: Reicht dieses Gesetz tatsächlich so weit, dass Personen, die mit meiner Cousine nie etwas zu tun hatten (und mit großer Wahrscheinlichkeit nicht kannten), aus, um meine Cousine zu beerben?
Mein Verständnis für das Gesetz wäre so, dass noch der Vater und eventuelle Nachkommen seinerseits (die es nicht gibt) erbberechtigt wären. Aber inwiefern haben Geschwister des Vaters und deren Nachkommen einen Erbanspruch.
Vor dem Hintergrund, dass meine Cousine von ihrem Vater nichts erben konnte, da dieser ja vor Revision des Gesetzes verstarb, stellt sich für mich auch die Frage, inwiefern das Gesetz diesen Aspekt berücksichtigt und ob es nicht aus reinem Gerechtigkeitsempfinden heraus so sein sollte, dass ein Erbrecht entweder in beide oder in keine Richtung vorhanden sein sollte – eine einseitige Berechtigung erscheint mir jedoch als die absolut falsche Wahl.
Kann mir hierzu jemand einige Informationen geben, wo eventuell ähnlich gelagerte Fälle aufgetreten sind oder einen Anwalt nennen, der sich mit dem Erbrecht so gut auskennt, dass hier eine juristische Chance besteht, dass das Erbe meiner Cousine mir zugesprochen wird und nicht der väterlichen Seite?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7994 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Reicht dieses Gesetz tatsächlich so weit, dass Personen, die mit meiner Cousine nie etwas zu tun hatten (und mit großer Wahrscheinlichkeit nicht kannten), aus, um meine Cousine zu beerben?

Ja. Es spielt keine Rolle, ob die potientellen Erben den Erblasser kannten.

Im übrigen hätte die Cousine ein Testament errichten und einen oder mehrere Erben benennen können.
Zitat:
Mein Verständnis für das Gesetz wäre so, dass noch der Vater und eventuelle Nachkommen seinerseits (die es nicht gibt) erbberechtigt wären. Aber inwiefern haben Geschwister des Vaters und deren Nachkommen einen Erbanspruch.

Wenn keine direkten Nachkommen (mehr) vorhanden sind, erben auch weit entfernte Verwandte; sind auch keine weit entfernten Verwandten vorhanden, erbt der Staat.
Zitat:
Vor dem Hintergrund, dass meine Cousine von ihrem Vater nichts erben konnte...

Offensichtlich wurde die Cousine vom Vater "enterbt".
Zitat:
.. und der Pflichtteil wurde ihr auch nie zugesprochen), bekommen oder ihn auch nur gekannt.

Der Pflichtteil wird nicht zugesprochen, sondern diesen kann/muss man geltend machen.
Zitat:
dass hier eine juristische Chance besteht, dass das Erbe meiner Cousine mir zugesprochen wird und nicht der väterlichen Seite?

Nein, da sehe ich keine Chance! Weshalb sollte das Erbe nur der mütterlichen Seite "zugesprochen" werden?
Zitat:
eine einseitige Berechtigung erscheint mir jedoch als die absolut falsche Wahl.

Das wäre doch eine einseitige Berechtigung.

-- Editiert von cruncc1 am 19.05.2015 19:26

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Honestiago
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich finde es schon eine Unverschämtheit, wenn die Tochter damals den Vater nicht beerben konnte und jetzt, wo das Gesetz sich ändert, er plötzlich sie beerbt. Das Gesetz war doch gedacht, dass uneheliche Kinder ihre Eltern beerben können und nicht umgekehrt.

Die Cousine wurde niemals enterbt, im Erbe des Vaters aber nicht aufgeführt. War auch nicht nötig, weil sie ja als uneheliches Kind keinen Anspruch hatte. Und daher stelle ich mir die Frage, ob das gerecht ist, wenn es damals nicht ging und dann eine Reform kommt und es nun möglich ist - aber nur in eine Richtung.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

Das Gesetz hat sich nicht jetzt geändert, sondern vor Jahrzehnten. Ziel dieser Änderung war es, die nichtelehlichen Kinder den ehelichen gleichzustellen. Und genau das ist passiert. Die hier geforderte Besserstellung einer Elternseite würde eine grundgesetzlich nicht vertretbare Begünstigung beinhalten. Anders ausgedrückt: Kinder, einerlei ob ehelich oder nicht, haben gleiche Rechte und gleiche Pflichten.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Honestiago
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)

Das Gesetz wurde so 2011 verabschiedet. Deshalb ist es meiner Meinung nach ungerecht, weil die Tochter von ihrem Vater nichts erben konnte, durch diese Änderung jetzt aber sehr wohl der Vater von der Tochter erbt. Wenn das keine Ungleichbehandlung ist, weiß ich es auch nicht mehr.
Selbst Anwälte sehen das so, dass es hier zu einer Schieflage kommt, die Frage ist nur, wie man dagegen vorgeht - im schlimmsten Fall mit einer Klage vor dem OLG oder noch höheren Instanzen.
@wirdwerden Wer hier den Status "Wissender" hat, sollte das dann auch anwenden und nicht falsche Fakten einbringen.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7994 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Das Gesetz wurde so 2011 verabschiedet.

Welches Gesetz meinst du?

Wer hier den Status Frischling hat, sollte seine Worte sorgfältiger wählen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Honestiago
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Zitat:Das Gesetz wurde so 2011 verabschiedet.
Welches Gesetz meinst du?
Wer hier den Status Frischling hat, sollte seine Worte sorgfältiger wählen.


Zweites Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder


Ich wähle meine Worte, wie sie hier passen.
Ihre Antworten sind ebenfalls wenig hilfreich...
Meine Cousine hätte ein Testament aufsetzen können - ja, hat sie aber nicht und sie ist tot, was soll diese Ausführung also?

Meine Cousine wurde auch nicht vom Vater enterbt, weil das Erbrecht zum Zeitpunkt des Testaments des Vaters keinerlei Verpflichtungen für uneheliche Kinder vorsah, nicht einmal ein Pflichtteil.

Wie gesagt, wenn man mit der Materie nicht gut vertraut ist, schreibt man besser nichts.

Danke für nichts, dieses Forum ist wie die meisten anderen...

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

Seit 1970 gibt es zumindest den Erberstzanspruch. Noch Fragen?

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47450 Beiträge, 16800x hilfreich)

Wenn die Cousine vor dem 01.07.1949 geboren wurde, dann hast Du Recht. Den Erbanspruch für nichteheliche Kinder, die nach dem 01.07.1949 geboren wurden, gibt es jedoch bereits seit 1970.

Im Jahr 2011 haben dann auch vor dem 01.07.1949 geborene uneheliche Kinder durch eine Änderung im NEhelG einen Erbanspruch erhalten. Dieser Erbanspruch gilt natürlich in beide Richtungen, damit hier keine neuen Ungerechtigkeiten entstehen.

Wer das jetzt nicht glaubt, der möge sich das "Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung" vom 12.04.2011 (BGBl. I, S. 615) anschauen.

Wieviel Sinn es macht, gegen die Folgen eines Gesetzes zu klagen, das eine offensichtliche Ungerechtigkeit beseitigt hat, musst Du selbst entscheiden. Die Erfolgsaussichten einer solche Klage halte ich für äußerst gering, da Du selbst in keinem Fall einen Erbanspruch gegen den Vater Deiner Cousine gehabt hättest und somit gar nicht betroffen bist. Deine Cousine als Betroffene hätte wohl auch nicht erfolgreich klagen können, da sie die gewünschte Rechtsfolge ganz einfach durch Erstellung eines Testamentes hätte herbeiführen können.

1x Hilfreiche Antwort

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