Hallo zusammen,
ich, ledig, habe vor ein paar Jahren mein Elternhaus überschrieben bekommen. Das Haus habe ich umfassend modernisiert und aufgestockt, so dass es jetzt ein Zweifamilienhaus ist. Für etwa die Hälfte habe meine beiden Eltern ein eingetragenes Nießbrauchrecht.
Den Finanzierungsbetrag in Höhe der eingetragenen Grundschuld von 250.000 Euro möchte ich auf jeden Fall über einen Risikolebensversicherung absichern.
Wenn man nun davon ausgeht, dass das Haus mit Grundstück ca. 600.000 Euro Wert ist, mit welcher Erbschaftssteuer würden meine Eltern denn im hoffentlich unwahrscheinlichen Fall meines Todes rechnen müssen?
Müssten Sie den kompletten Hauswert versteuern, oder wird hier der Nießbrauch mit etwa 50% abgezogen, so dass "nur" noch 300.00 Euro von meinen Eltern versteuert werden müssten?
Pro lebendem Elternteil würde ja dann vermutlich ein Freibetrag von 100.000 Euro abgezogen?!
Und mindern die existierenden Schulden den gesamten Erbschaftsbetrag?
Mir geht es darum, dass meine Eltern das Haus nicht verlieren, wenn ich unerwartet versterben würde.
Vielen Dank und schöne Grüße,
EastClintwood
-- Editiert von User am 9. Oktober 2022 11:27
Ungeplanter Todesfall- Eltern würden Haus vom Kind erben mit Nießbrauchrecht
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?



ZitatMüssten Sie den kompletten Hauswert versteuern, oder wird hier der Nießbrauch mit etwa 50% abgezogen, :
Der Nießbrauch wird abgezogen, aber nicht mit 50%, sondern mit dem Wert des Nießbrauchrechtes.
ZitatPro lebendem Elternteil würde ja dann vermutlich ein Freibetrag von 100.000 Euro abgezogen?! :
Ja
ZitatUnd mindern die existierenden Schulden den gesamten Erbschaftsbetrag? :
Ja
ZitatMir geht es darum, dass meine Eltern das Haus nicht verlieren, wenn ich unerwartet versterben würde. :
Warum haben sich Deine Eltern dann nicht eine Rückauflassungsvormerkung für den Fall Deines Todes eintragen lassen?
Danke für die Infos!
Grundsätzlich weiß ich dann mal Bescheid, und kann die Höhe der benötigten Absicherung zumindest grob abschätzen.
Ja, das mit dem Rückauflassungsvormerkung ist eine interessante Frage. Ehrlich gesagt höre/lese ich jetzt erstmals davon! Haben die Notare hier keine Beratungspflicht?!
Hätten die Banken bei so einer Vormerkung dann auch mitgespielt und mir das Geld gegeben, also die Grundschuld akzeptiert?
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ZitatHätten die Banken bei so einer Vormerkung dann auch mitgespielt und mir das Geld gegeben, also die Grundschuld akzeptiert? :
Ja. Die Grundschuld wäre im Rang vor der Vormerkung eingetragen worden.
Zitat:Ungeplanter Todesfall
Gibt es im Umkehrschluss auch einen geplanten Todesfall?

-- Editiert von User am 10. Oktober 2022 13:08
Geplante Todesfälle gibt es natürlich auch, aber das ist ein anderes Thema!
Wahrscheinlich wurde auf eine Rückauflassungsvormerkung verzichtet, da bei der Schenkung noch an keine Grundschuld gedacht wurde. Diese wurde erst später eingetragen, als der Finanzbedarf des Umbaus absehbar gewesen ist.
Kann man diese jetzt rückwirkend eintragen (um eine potentielle Erbschaftssteuer im Falle meines Todes zu umgehen), oder bleibt jetzt nur die Absicherung über eine Risikolebensversicherung?
Danke & Grüße!
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