Ungleiche Verteilung Erbschaft für die Söhne (75 % zu 25 %)

1. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
maingold
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Ungleiche Verteilung Erbschaft für die Söhne (75 % zu 25 %)

Guten Tag,
wer ist so nett und kann mir weiterhelfen in einer schwierigen potentiellen Erbfallsache?
Laut dem gemeinschaftlichen Testament, das meine Eltern notariell aufgesetzt
hatten, soll nach dem Ableben des letzten Elternteils ....

mein Bruder (Erbfolgeplatz 2) 75 Prozent,
ich (Erbfolgeplatz1) jedoch nur 25 Prozent

... des Vermögens bekommen.

Nach dem kürzlichen Tod meiner Mutter, hat mein (aktuell lebender) Vater gemäß o.g.
Testament das volle Erbe bekommen. Theoretisch könnte er nun
§2 der Verfügung „für den zweiten Todesfall" ziehen und die „Schlusserbfolge ändern" .

Ich fühle mich wegen der 25 Prozent stark benachteiligt gegenüber meinem Bruder,
der so eine Art Lieblingssohn war - und ist.
Insofern habe ich kaum Hoffnung, dass mein Vater das Testament auf 50 Prozent für
jeden Sohn korrigiert. Sofern das überhaupt mit „Schlusserbfolge ändern" gemeint sein sollte.

Leider ist mit dem Bekanntwerden des Testaments aktuell das Verhältnis zu meinem Vater und
meinem Bruder sehr angespannt. Ich weiss leider auch nicht, ob ich jetzt bereits etwas tun
kann/muss , um das Stigma der 25 % zu ändern, oder formal warten muss, bis mein Vater verstorben ist.

Deshalb ein paar Fragen :

Welche Schritte könnte ich überhaupt unternehmen und mit welchem Aussichten?
1.) Wie würde denn überhaupt berechnet werden, welchen Anteil ich bekommen könnte?
a.) Mittelwert aus gesetzlichem Pflicht-Anteil 50% und dem testamentarischem 25%, also gesamt 37,5 % ?
b.) Oder immer nur die Hälfte des gesetzlichen Pflicht-Anteil 50% , also 25 %

2.) Was müsste ich konkret machen, um den gleichen Anteil wie mein Bruder zu bekommen?
-Läuft das dann über eine Klage beim Nachlassgericht, nach dem Ableben des Vaters oder wie?
-Welche Fristen gelten dann?
------
Falls es zweifelsfrei so ist, dass mir gemäß 1 b.) ohnehin nur der halbe gesetzliche Teil zustehen
würde, also die Hälfte von 50 %, könnte ich mir dann eine „Klage" schenken, oder?

Für allgemeinverständliche, sachliche und sensible Antworten herzlichen Dank im Voraus.

Viele Grüße,

maingold



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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47453 Beiträge, 16800x hilfreich)

zu 1) Der Pflichtteilsanspruch ist immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, hier also 1/8 bezüglich der Mutter und 1/4 bezüglich des Vaters.

zu 2) Da kannst Du gar nichts machen. Allerdings kannst Du von Deinem Vater den Pflichtteil bezüglich des Nachlasses Deiner Mutter fordern. Dann bist Du etwas besser gestellt als laut Testament, denn auf den Pflichtteil beim Tod Deines Vaters hast Du auch dann einen Anspruch.

Zitat:
Falls es zweifelsfrei so ist, dass mir gemäß 1 b.) ohnehin nur der halbe gesetzliche Teil zustehen
würde, also die Hälfte von 50 %, könnte ich mir dann eine „Klage" schenken, oder?


So ist es.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Du hast keinen Anspruch Erbe zu werden, deine Eltern könnten dich auch komplett enterben. Insofern kannst du gegen diese Regelung nichts machen.
Erhälst du weniger als den Pflichtteil (die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs) kannst du den aber geltend machen. Da du nach dem Ableben des Vaters genau den Pflichtteil als Erbe bekommst, ist eine Klage aus diesem Grund sinnlos.
Du hast aber Pflichtteilsansprüche nach deiner Mutter, bei Ehe in Zugewinngemeinschaft (Normalfall) von 12,5 % des mütterlichen Vermögens.
Diese kannst du innerhalb von drei Jahren nach dem Tod der Mutter gegen den Erben (Vater) geltend machen.

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