Unklare Erbenbezeichnung

20. Mai 2025 Thema abonnieren
 Von 
Fluethke
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Unklare Erbenbezeichnung

Moin, Grosstante (verstorben) hinterlässt Testament:
"Erbe soll mein Neffe und seine Familie sein"
Die Familie besteht aus dem Neffen, Ehefrau, 2 Töchter, 4 Enkel und drei Urenkel.
Im Zeitpunkt der Testamensterstelleung waren nur 2 Enkel vorhanden.

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7 Antworten
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#1
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19035 Beiträge, 6959x hilfreich)

Das Testament kann gültig sein trotz der Unklarheit, wie Familie ggf. abzugrenzen ist.
Ich Vermute, dass das Erbe der ganzen Familie des Neffen bis hin zum Enkelkind zu gleichen Teilen zusteht, als dem Ist-Stand zur Zeit des Todes der Erblasserin und nicht zur Zeit, als das T abgefasst wurde.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49378 Beiträge, 17365x hilfreich)

Ich würde unter Familie nur den Neffen, seine Ehefrau und die beiden Töchter verstehen.

Hat die Großtante sich außerhalb des Testamentes irgendwie geäußert, was sie unter Familie versteht.

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#3
 Von 
Fluethke
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Hat die Großtante sich außerhalb des Testamentes irgendwie geäußert, was sie unter Familie versteht.

Es ist etwas komplizierter.
Zwischen der Tante und ihrem Mann gab es ein Berliner Testament ohne Einschränkungen. "Wir setzen uns gegenseitig ein, nach uns soll Neffe und Familie erben"
Der Ehemann ist verstorben, 20 Jahre später stellt Tante ein neues Testament auf: "Alleinerbe soll mein Neffe sein, die Ehefrau, Kinder und Enkel vom Neffen bekommen Vermächtnisse"
Nach Auffassung des Nachlassgerichts ist das zweite Testament aufgrund der Wechselbezüglichkeit ungültig.

Also gilt das erste Testament, das zweite könnte evtl. noch zur Auslegung dienen, gibt ja aber nur den Willen der Tante wieder....

Ich tendiere auch zur Kernfamilie, habe aber kein einschlägiges Urteil gefunden.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49378 Beiträge, 17365x hilfreich)

Zitat (von Fluethke):
Also gilt das erste Testament,

Auch das ist keineswegs die einzig mögliche Auslegung.

Man kann die Formulierung auch so auslegen, dass niemand außerhalb der Familie des Neffen erben soll, aber nicht festgelegt werden sollte, dass alle Familienmitglieder zu gliechen Teilen erben sollen.

Zitat (von Fluethke):
das zweite könnte evtl. noch zur Auslegung dienen, gibt ja aber nur den Willen der Tante wieder....

Ich würde es dennoch zur Auslegung heranziehen, wenn man der Auslegung des Nachlassgerichtes zur Gültigkeit des zweiten Testamentes folgt.

Zitat (von Fluethke):
Ich tendiere auch zur Kernfamilie, habe aber kein einschlägiges Urteil gefunden.

Das ist auch eine Frage des Einzelfalls. Meine Antwort#2 galt nur für den Fall, dass es keine weiteren Anhaltspunkte für eine Auslegung gibt.
Schließlich kann man den Begriff "Familie" auch noch weiter fassen als Ehefrau, Kinder, Enkel und Urenkel.

Wenn man sich die Definition im Duden und anderen Wörterbüchern anschaut, dann findet man dort nur den engen Begriff (Eltern und Kinder) und die sehr weite Definition (alle Blutsverwandte). Die sehr weite Definition halte ich für den hier vorliegenden Fall aber für abwegig.

Auch nach der Definition des Bundesamtes für Statistik sowie des BVerfG besteht eine Familie nur aus zwei Generationen.

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#5
 Von 
Fluethke
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vilen Dank für die ausführliche Antwort.

Ich hätte da noch eine Zusatzfrage:
Das Testament wurde mit Eröffnungsprotokoll am 14.04.2025 zugestellt.
Die Zustellung erfolgte tatsächlich an Neffe, Ehefrau, Töchter und Enkel.
Allerdings kam schon der Hinweis, dass man die Erbenstellung und erst im evtl. durchzuführenden Erbscheinverfahren klären kann.

Wann beginnt in diesem Fall die Ausschlagungsfrist ? ...Mit Zustellung? Dann würde die Frist mit Ablauf des 26.05.2025 enden. Es ist ja aber noch nicht klar, wer Erbe ist? Oder erst mit Erteilung des Erbscheins ?

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49378 Beiträge, 17365x hilfreich)

Zitat (von Fluetke):
Wann beginnt in diesem Fall die Ausschlagungsfrist ? ...Mit Zustellung?

Mit Kenntnis der Erbenstellung.

Für Neffe, Ehefrau und Töchter beginnt sie somit mit Zustellung des Eröffnungsprotokolls. Bei den Enkeln kann man sich darüber streiten, ob sie bereits mit Zustellung des Eröffnungsprotokolls von ihrer Erbenstellung erfahren haben.

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#7
 Von 
Fluethke
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Besten Dank für die fundierte Hilfe .

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