Unklare Rechtsfolge. Erbschein beantragen?

17. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
Michi48
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Unklare Rechtsfolge. Erbschein beantragen?

Hallo zusammen,

A wurde aufgrund von notariellem Testament zum Alleinerben von B berufen(die beiden waren nicht verheiratet). B hatte jedoch schon einen Erbvertrag mit C geschlossen in welchem D zur Alleinerbin nach Ableben des Längstlebenden werden soll. Nun ist von D der Aufenthaltsort und Status(Tod oder Lebendig) allerdings völlig unklar. B und D stammen ursprünglich aus Südkorea, wobei D niemals mit nach Deutschland kam und vermutlich noch in Südkorea lebt. Auch hat B niemals etwas von D in Deutschland erwähnt. Nun zur Frage:
Kann A trotz des Erbvertrages einen Erbschein beantragen? Was kann im schlimmsten Fall passieren? Das der Erbschein abgelehnt wird?
Wäre es denkbar, das wenn D nicht aufgespürt/gefunden werden kann, A dennoch einen Erbschein erhält? Gefahr hierbei bestünde allerdings darin, das sich D dann vielleicht doch noch irgendwann einmal meldet. Das Nachlassgericht fängt ja erst weiter an zu ermitteln, wenn ein Erbschein beantragt wurde. Bis dahin macht das Nachlassgericht meines Wissens nach nichts weiter um D zu finden.

Gruß
Mich

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8225 Beiträge, 4556x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Michi48
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Das hatten wir doch schon


nicht so ganz. In der Fragestellung davor ging es eher darum direkt eine Nachlasspflegschaft zu beantragen. Mit dem Altenheim/betreutes Wohnen meines Vaters hat leider (noch) nicht geklappt, dennoch möchten wir hier eine klärende Lösung anstreben. Wenn wir nun direkt eine Nachlasspflegschaft beantragen besteht die Befürchtung das der Nachlasspfleger die Wohnung ggf. veräußert und mein Vater diese dann verlassen müsste. Stellt sich die Frage wohin?
Wenn wir allerdings aufgrund des Testamentes einen Erbschein beantragen, dann denke ich wäre das ein etwas anderer Ablauf. Soweit recherchiert werden alle am "Erbe" beteiligten Personen angeschrieben und möchten Stellung zu dem Erbscheinsantrag meines Vaters beziehen. Sollte etwas dagegen sprechen, können diese Einwände dagegen erheben. Geschieht dies nicht wird der Erbschein erteilt. Ob jemand über den Erbscheinsantrag informiert werden konnte, lassen wir mal dahingestellt. Sind nicht alle Erben bekannt, kann das NLG auch eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung möglicher Erbrechte erlassen.

Frage ist nun, ob es bei der Konstellation überhaupt möglich wäre einen Erbschein zu bekommen, oder ob das absolut ausgeschlossen ist, solange der Status der Tochter unbekannt ist? Auch das der Erbschein nicht unbedingt die Rechtsfolge abschließend klärt ist uns klar, allerdings bietet er vermutlich eine vorübergehende Sicherheit. Der "wahre" Erbe kann diesen auch zu einem späteren Zeitpunkt anfechten/einziehen lassen, wobei nach wie vor unklar ist, ob dieser überhaupt noch lebt. Klar ist auch, dass das NLG ggf. im Verlauf des Erbscheinverfahrens zu der Auffassung kommen könnte eine Nachlasspflegschaft anzuordnen.

Danke
Michi48

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48365 Beiträge, 17067x hilfreich)

Zitat (von Michi48):
Soweit recherchiert werden alle am "Erbe" beteiligten Personen angeschrieben und möchten Stellung zu dem Erbscheinsantrag meines Vaters beziehen. Sollte etwas dagegen sprechen, können diese Einwände dagegen erheben.


Soweit richtig.

Zitat (von Michi48):
Geschieht dies nicht wird der Erbschein erteilt.


Das ist nicht die zwingende Folge. Das Nachlassgericht wird keinen Erbschein ausstellen, mit dem ein offensichtlich Erbberechtigter übergangen wird.

Zitat (von Michi48):
Frage ist nun, ob es bei der Konstellation überhaupt möglich wäre einen Erbschein zu bekommen, oder ob das absolut ausgeschlossen ist, solange der Status der Tochter unbekannt ist?


Nach meiner Auffassung ist das ausgeschlossen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Michi48
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

jetzt hat sich das Grundbuchamt gemeldet, das mein Vater doch bitte das Grundbuch berichtigen lassen möchte. Hab daraufhin mal beim Grundbuchamt angerufen und nachgefragt woher die wissen, das im Nachlass eine Eigentumswohnung vorhanden ist und das mein Vater "Erbe" sein soll.
Antwort: vom Nachlassgericht.
Mein Vater könne unter Bezugnahme auf das Aktenzeichens des NLG die Grundbuchberichtigung beantragen, dann würden die sich wohl die Nachlassakte ranholen. Ich gehe eigentlich davon aus, dass das Grundbuchamt die schon hat, ansonsten würden die ja nicht den Namen meines Vaters kennen. Nun meine ich zu wissen, das man das Grundbuch zwar mit dem Eröffnungsprotokoll eines notariell erstellten Testamentes ändern lassen kann, aber nur, wenn keine Zweifel an der Rechtsnachfolge bestehen. Das ist hier allerdings nicht der Fall. Für alle anderen Fälle benötigt das Grundbuchamt einen Erbschein.
Hab dem Mitarbeiter vom Grundbuchamt dann telefonisch mal den Fall geschildert und der meinte folgendes. Wenn mein Vater die Grundbuchberichtigung beantragen würde, dann würden die das wohl so eintragen. Was dann ggf. im Nachgang noch mit dem "wahren Erben" kommen könnte, weiß ja keiner. Ähhh. Was soll man jetzt davon halten?
Hat sich für mich so angehört, als sei es erst mal nur wichtig, dass das Grundbuch "wieder korrekt" ist.

Gruß
Michi48

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8225 Beiträge, 4556x hilfreich)

Zitat (von Michi48):
Hab daraufhin mal beim Grundbuchamt angerufen und nachgefragt woher die wissen, das im Nachlass eine Eigentumswohnung vorhanden ist und das mein Vater "Erbe" sein soll.
Antwort: vom Nachlassgericht.

https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__83.html
Zitat (von Michi48):
Wenn mein Vater die Grundbuchberichtigung beantragen würde, dann würden die das wohl so eintragen.

Das kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen. :schock:

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#6
 Von 
Michi48
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__83.html

stellt sich mir die Frage, woher das Nachlassgericht weiß, das es eine Eigentumswohnung gibt. Die haben vielleicht ihre Quellen.

Zitat (von cruncc1):
Das kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen.

bin am überlegen, ob wir es mal drauf ankommen lassen. Was soll schon passieren, außer dass das Grundbuchamt sagt, wir benötigen einen Erbschein. Strafbar sollte man sich mit einer solchen Sache ja wohl nicht machen. Wir unterschreiben ja nur, dass das Grundbuchamt aufgrund der Nachlassakte, wo theoretisch das Testament und Erbvertrag enthalten sein sollte, einsehen kann. Welche Rückschlüsse die daraus ableiten, wäre ja deren Angelegenheit.

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