Unterhalt auf Erbteil anrechnen

26. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
denrock
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)
Unterhalt auf Erbteil anrechnen

Hallo,

angenommen, folgender Sachverhalt besteht:

Verhältnis Eltern-Kind zerrüttet, Kind (23) geht studieren, zieht auf Grund Verhältnis zu Hause aus und in Studentenwohnheim, bekommt kein Bafög, also auf Unterstützung der Eltern angewiesen, Eltern verweigern jegliche Leistungen, Kind geht zum Bafög-Amt, stellt Vorauszahlungsantrag, Behörde holt sich Geld von Eltern wieder. --> Können die Eltern hergehen, den Unterhalt auf das Erbteil anrechnen lassen?

--> Können generell Kosten, die für Kindeserziehung etc. bis zum 18. Lebensjahr entstanden sind, auf das Erbteil angerechnet werden?

---> Kann das Kind sich gegen Anrechnung zur Wehr setzen?

Vielen Dank im Voraus!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-2340
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 46x hilfreich)

--- editiert vom Admin

19x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
denrock
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort!

Das mit dem Enterben war mir schon klar. Doch wie sieht es nun aus, wenn die Eltern das Kind nicht enterben wollen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ilka.73
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 18x hilfreich)

Ich denke mir mal, wenn die Eltern das Erbe noch verwalten, können sie es nicht anrechnen lassen.

Sie ging doch zum Amt und hat Geld beantragt, wenn das Amt das Geld von den Eltern zurückfordert, muss doch auch eine Einkommensprüfung der Eltern stattgefunden haben.

Weiß die Behörde vom Erbe des Kindes bzw. hat das kind das Erbe schon angetreten oder verwalten das ihre Eltern?

Ich würde jetzt sagen, ein Erbe ist nicht dazu da um die Ausbilbung zu finanzieren, das müssen schon die Eltern, ansonsten sollen die Eltern ads Erbe ihr überlassen.

Mir kommt es fast wie Erpressung vor gegenüber des kindes.

Wenn die Eltern nicht gewillt sind ihre Ausbilung zu finanzieren und das Erbe ihr auch noch vorenthalten. Gibt es dafür irgendwelche gründe?

Betrifft es das Erbe der Eltern, so kann sie es sowieso erst mit dessen ableben antreten.
Jegliche Pflichten des Kindes gegenüber haben die Eltern bis zum 18 Lebensjahr zu gewährleisten.

Wenn sie nach der Schule angefangen hat zu studieren, kommen die Eltern auch bis zum 26 Lebensjahr auf.

Hat sie vor dem Studium eine Ausbildung ABGESCHLOSSEN, haben die Eltern keine unterhaltspflicht mehr. Sie könnte ja ins Berufsleben starten oder nebenbei jobben um ihr Studium zu finanzieren.

Hoffe, ich konnt helfen

-- Editiert am 10.07.2009 17:20

0x Hilfreiche Antwort

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