Unterschlagenes Erbe aufgerechnet

4. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
armer erwin
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)
Unterschlagenes Erbe aufgerechnet

Der Pflichtteilberechtigte hat dem Erben
Erbgegenstände (Konten usw.) [color=red]bewußt[/color] verschwiegen.

Das Pflichtteilsrecht ist lange verjährt und wurde nie eingeklagt.

Der Erbe klagte auf Herausgabe der verschwiegenen Erbgegenstände.
Gas Gericht entschied das eine Aufrechnung mit dem
verjährten, nie ermitteltem Pflichtteil zulässig ist.

§ 393BGB sagt was anderes und eine Unterschlagung ist eine unerlaubte Handlung.
Der Richter sagte es ist keine unerlaubte Handlung.
Was soll das.
Dazu wurde die Auskunftsklage abgelehnt nur weil
der Kläger nach den BGB § Angaben fragte warum gewisse Gegenstände fehlen wie z.B. Kleidung, Personalausweis usw.

Warum gehen Antworten der Beklagten vor Gericht durch, z.B. der verstorben hat vorher alles weggeworfen.
Dann hätte er nackt dagestanden warum leuchtet dem Gericht das nicht ein.

Danke
Erwin

[color=blue]Suche einen kompetetnten Berliner Anwalt für Erbrecht der versucht mein Anliegen zu verstehen, mir zuhört, erklärt, nicht sagt das alles Müll ist was ich sage,hilft und auch daran interessiert ist einen hinterhältigen Erbschleicher der irgendwie immer davon kommt in einem relativ komplizierten Erbfall zu verklagen.[/color]

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"ae"

-- Editiert armer erwin am 04.09.2014 18:49

-- Editiert armer erwin am 04.09.2014 19:42

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Richter sagte es ist keine unerlaubte Handlung.
Was soll das. <hr size=1 noshade>


So offensichtlich, wie Du glaubst, ist es jedenfalls nicht, dass es sich um eine Unterschlagung handelt. Es könnte durchaus sein, dass der Richter Recht hat. Um das aus dem Forum heraus beurteilen zu können, fehlen jedenfalls Detailinformationen.

Wenn es sich nicht um eine Unterschlagung handelt, greift folgerichtig auch der § 393 BGB nicht.


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#2
 Von 
armer erwin
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Ein Konto welches zum Erbe gehört wurde verschwiegen und Jahre später nur zufällig ermittelt.
Das ist eigentlich alles.
Müsste doch eine Unterschlagung sein.

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"ae"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Müsste doch eine Unterschlagung sein. <hr size=1 noshade>


Eine Unterschlagung kann es schon deswegen nicht sein, weil es sich bei einem Bankkonto nicht um einen beweglichen Gegenstand handelt.

Wenn überhaupt, dann kann es sich um Untreue handeln. Ob dieser Straftatbestand erfüllt ist, wird aus der bisherigen Darstellung nicht klar. Offensichtlich ist das jedenfalls nicht.

Der § 266 StGB beginnt wie folgt:
Wer die ihm durch ... Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen ... missbraucht ...

Dass der Erblasser jemandem, den er enterbt hat durch Rechtsgeschäft eine derartige Befugnis erteilt hat, wäre jedenfalls ungewöhnlich. Du solltest daher zunächst einmal darlegen, durch welches Rechtsgeschäft eine solche Befugnis erteilt wurde. Dann muss diese Befugnis auch noch missbraucht worden sein. Das bloße Verschweigen des Kontos ist nach meiner Einschätzung kein Missbrauch der Befugnis.

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#4
 Von 
armer erwin
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

Es gibt keine Befugnis.
Die Person hatte Zugriff auf das gesamte Erbe bevor der Erbe es durch den Erbschein übernehmen konnte.
Erbschaftsgegenstände wurden verschwiegen, verkauft oder mitgenommen.
Es blieb eigentlich nicht viel übrig, außer die paar Dinge die man beweisen kann.

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"ae"

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8047 Beiträge, 4510x hilfreich)

quote:
Es gibt keine Befugnis

Es muss eine Befugnis (Vollmacht?) geben, sonst hätte der Pflichtteilsberechtigte keinen Zugriff gehabt.
quote:
Die Person hatte Zugriff auf das gesamte Erbe bevor der Erbe es durch den Erbschein übernehmen konnte.

Weshalb hatte der Pflichtteilsberechtigte Zugriff auf das Erbe? Der Erbe ist auch ohne Erbschein Erbe und hätte eine ggf. vorhandene Vollmacht widerrufen können.
quote:
Erbschaftsgegenstände wurden verschwiegen, verkauft oder mitgenommen.

Es ist Sache des Erben , sich über den Nachlass zu informieren und herauszufinden, aus was der Nachlass besteht.


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#6
 Von 
armer erwin
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

es war der ehepartner des erblassers der mit ihm zusammen wohnte und somit zugriff hatte.

eventuelle vollmachten wurden wiederrufen, nur davon weiß die bank ja nichts, der erbe kannte die bank anfangs auch nicht.

eine nachlassverwaltung einzubeziehen wurde versäumt.

was noch die aufrechnung betrifft fand ich heraus das
es sich um einen (vermögensdelikt)untreue § 266 stgb handelt und meines wissens rechtlich eine unerlaubte handlung darstellt.


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"ae"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8047 Beiträge, 4510x hilfreich)

quote:
was noch die aufrechnung betrifft fand ich heraus das
es sich um einen (vermögensdelikt)untreue § 266 stgb handelt und meines wissens rechtlich eine unerlaubte handlung darstellt.

Der Richter sah das offensichtlich nicht so.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

quote:
Suche einen kompetetnten Berliner Anwalt für Erbrecht der versucht mein Anliegen zu verstehen, mir zuhört, erklärt, nicht sagt das alles Müll ist was ich sage,hilft und auch daran interessiert ist einen hinterhältigen Erbschleicher der irgendwie immer davon kommt in einem relativ komplizierten Erbfall zu verklagen.


Sie sollten noch eines berücksichtigen, die Kosten.
Ob Sie obsiegen und somit die Chance hätten die Kosten von der Gegenseite wiederzubekommen steht in den Sternen, ein Urteil "gegen" Sie gibt es ja schon und auf diesen Kosten beleiben Sie sitzen.

Die nächste daraus resultierende Frage, wieviel wäre beim Beklagten überhaupt zu holen?
Es hilft Ihnen nichts, wenn sie zwar Recht zugesprochen bekommen, der Beklagte aber mittellos ist.
Auch dann bleiben Sie auf den Kosten sitzen.

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