Unterschlagung einer Katze

16. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
Juralaie777
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterschlagung einer Katze

Folgender fiktiver Fall:
Der Bruder bzw. Sohn A von Familie H ist verstorben und hinterließ u.a. eine Katze, die von klein auf bei Familie H war, bis A ausgezogen ist.
Familie H hat aufgrund von Verschuldung das Erbe von A ausgeschlagen, jedoch notwendigerweise dessen Wohnung geräumt. Bis auf die Katze, diese sollte zunächst aus Trost bei der Freundin L von A bleiben, und dem Umstand, dass sich ein Familienmitglied von H von einer Chemotherapie mit anschließender Reha erholen muss. Zu diesem Mitglied sollte die Katze nach Absprache auch zurück kehren, da die Umgebung von den anderen H's weniger für eine Katze geeignet ist. Nun hat L gesagt, dass sie die Katze nicht mehr hergeben will. A und L waren nicht verheiratet, hatten getrennte Wohnungen und es gibt kein Testament. Jemand aus H hat L nun angedroht, dass notfalls Anzeige erstattet wird, sollte das Tier nicht wieder herausgebenen werden.

Wie stehen nun die Chancen, dass Familie H ihre Katze wiederbekommt?

-- Editiert von User am 16.08.2022 16:13

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von Juralaie777):
Familie H hat aufgrund von Verschuldung das Erbe von A ausgeschlagen

Aber ganz offenbar nicht die ganze Familie.



Zitat (von Juralaie777):
nach Absprache

Da müsste man mal den Wortlaut der Absprache kennen und wer da was beweisen könnte.



Zitat (von Juralaie777):
Jemand aus H hat L nun angedroht, dass notfalls Anzeige erstattet wird

Das könnte für Familie H dann sehr sehr teuer werden ... zivilrechtlich wie strafrechtlich.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Juralaie777
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Aber ganz offenbar nicht die ganze Familie.


Doch, beim Notar bzw. Nachlassgericht.

Zitat (von Harry van Sell):
Da müsste man mal den Wortlaut der Absprache kennen und wer da was beweisen könnte.


Familie H ist Zeuge. Es war untereinander so abgesprochen, auch mit L.

Zitat (von Harry van Sell):
Das könnte für Familie H dann sehr sehr teuer werden ... zivilrechtlich wie strafrechtlich.


Was kann L sich denn anmaßen, einfach das Eigentum von Familie H zu unterschlagen?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von Juralaie777):
Doch, beim Notar bzw. Nachlassgericht.

Nö.

Das man vor Notar und Gericht gelogen hat, lässt das ganze nicht nur nichtig werden, sondern wird auch zu einem strafrechtlichen Verfahren führen.
Bei so was sind die Gerichte in der Regel intolerant.



Zitat (von Juralaie777):
Was kann L sich denn anmaßen, einfach das Eigentum von Familie H zu unterschlagen?

Welches Eigentum von Familie H denn?
Die Katze kann es ja nicht sein, da man das Erbe ja angeblich ausgeschlagen hat und somit nichts aus der Erbmasse hat ...


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
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#4
 Von 
Juralaie777
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö.

Das man vor Notar und Gericht gelogen hat, lässt das ganze nicht nur nichtig werden, sondern wird auch zu einem strafrechtlichen Verfahren führen.
Bei so was sind die Gerichte in der Regel intolerant.


Wieso gelogen? Das Erbe wurde NACH dem Räumen der Wohnung ausgeschlagen, womit man auch nicht automatisch ein Erbe annimmt. Derartige Tätigkeiten falle unter Fürsorgemaßnahmen.

Zitat (von Harry van Sell):
Welches Eigentum von Familie H denn?
Die Katze kann es ja nicht sein, da man das Erbe ja angeblich ausgeschlagen hat und somit nichts aus der Erbmasse hat ...


Das was eben während der Fürsorgemaßnahmen abgesprochen wurde. L hat am aller wenigsten bzw. garnichts damit zu tun.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von Juralaie777):
Das Erbe wurde NACH dem Räumen der Wohnung ausgeschlagen, womit man auch nicht automatisch ein Erbe annimmt.

Stimmt, das Erbe nimmt man automatisch an, wenn man sich ein Teil der Erbmasse aneignet.
Insofern ist das räumen der Wohnung beriets mehr als kritisch zu betrachten. Spätestens mit der Katze dürfte das eindeutig sein.



Zitat (von Juralaie777):
Derartige Tätigkeiten falle unter Fürsorgemaßnahmen.

Das kann man dann ja gerne den Zivil- und Strafgerichten im Falle des Falles erläutern ...


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Juralaie777
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Stimmt, das Erbe nimmt man automatisch an, wenn man sich ein Teil der Erbmasse aneignet.
Insofern ist das räumen der Wohnung beriets mehr als kritisch zu betrachten. Spätestens mit der Katze dürfte das eindeutig sein.


Naja, die Katze war ja schon immer Eigentum von Familie H, demnach müssen sie diese auch nicht erst erben, oder?

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von Juralaie777):
Naja, die Katze war ja schon immer Eigentum von Familie H, demnach müssen sie diese auch nicht erst erben, oder?

Richtig.

Das wird man dann nur im Falle des Falles beweisen müssen ...


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Juralaie777):
Naja, die Katze war ja schon immer Eigentum von Familie H, demnach müssen sie diese auch nicht erst erben, oder?
Ich sehe es eher so, dass die Katze Eigentum von A war.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat (von Juralaie777):
Naja, die Katze war ja schon immer Eigentum von Familie H,


Nur weil A auch zur Familie H gehört hat, heißt das nicht, dass die gesamte Familie H Eigentümerin der Katze war. Dass die gesamte Familie Eigentümerin der Katze gewesen sein will wäre jedenfalls sehr ungewöhnlich, so dass eine solche Behauptung fundiert bewiesen werden müsste.

Laut Ausgangsfrage stand die Katze im Alleineigentum von A. Damit hätte die die Familie H durch ihre Ausschlagung sämtliche Ansprüche auf die Katze verloren.

Zitat (von Juralaie777):
Das Erbe wurde NACH dem Räumen der Wohnung ausgeschlagen, womit man auch nicht automatisch ein Erbe annimmt. Derartige Tätigkeiten falle unter Fürsorgemaßnahmen.


Richtig, das Räumen der Wohnung gehört zu den Fürsorgemaßnahmen, das Aneignen von Gegenständen aber nicht. Durch solche Fürsorgemaßnahmen erwibt man auch keine Eigentumsansprüche an Nachlassgegenständen. Die Katze ist in diesem Sinne auch ein Nachlassgegenstand.

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