Folgender fiktiver Fall:
Der Bruder bzw. Sohn A von Familie H ist verstorben und hinterließ u.a. eine Katze, die von klein auf bei Familie H war, bis A ausgezogen ist.
Familie H hat aufgrund von Verschuldung das Erbe von A ausgeschlagen, jedoch notwendigerweise dessen Wohnung geräumt. Bis auf die Katze, diese sollte zunächst aus Trost bei der Freundin L von A bleiben, und dem Umstand, dass sich ein Familienmitglied von H von einer Chemotherapie mit anschließender Reha erholen muss. Zu diesem Mitglied sollte die Katze nach Absprache auch zurück kehren, da die Umgebung von den anderen H's weniger für eine Katze geeignet ist. Nun hat L gesagt, dass sie die Katze nicht mehr hergeben will. A und L waren nicht verheiratet, hatten getrennte Wohnungen und es gibt kein Testament. Jemand aus H hat L nun angedroht, dass notfalls Anzeige erstattet wird, sollte das Tier nicht wieder herausgebenen werden.
Wie stehen nun die Chancen, dass Familie H ihre Katze wiederbekommt?
-- Editiert von User am 16.08.2022 16:13
Unterschlagung einer Katze
16. August 2022
Thema abonnieren
Frage vom 16. August 2022 | 16:13
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterschlagung einer Katze
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 16. August 2022 | 16:21
Von
Status: Unbeschreiblich (120114 Beiträge, 39831x hilfreich)
ZitatFamilie H hat aufgrund von Verschuldung das Erbe von A ausgeschlagen :
Aber ganz offenbar nicht die ganze Familie.
Zitatnach Absprache :
Da müsste man mal den Wortlaut der Absprache kennen und wer da was beweisen könnte.
ZitatJemand aus H hat L nun angedroht, dass notfalls Anzeige erstattet wird :
Das könnte für Familie H dann sehr sehr teuer werden ... zivilrechtlich wie strafrechtlich.
#2
Antwort vom 16. August 2022 | 16:27
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatAber ganz offenbar nicht die ganze Familie. :
Doch, beim Notar bzw. Nachlassgericht.
ZitatDa müsste man mal den Wortlaut der Absprache kennen und wer da was beweisen könnte. :
Familie H ist Zeuge. Es war untereinander so abgesprochen, auch mit L.
ZitatDas könnte für Familie H dann sehr sehr teuer werden ... zivilrechtlich wie strafrechtlich. :
Was kann L sich denn anmaßen, einfach das Eigentum von Familie H zu unterschlagen?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Erbrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 16. August 2022 | 16:34
Von
Status: Unbeschreiblich (120114 Beiträge, 39831x hilfreich)
ZitatDoch, beim Notar bzw. Nachlassgericht. :
Nö.
Das man vor Notar und Gericht gelogen hat, lässt das ganze nicht nur nichtig werden, sondern wird auch zu einem strafrechtlichen Verfahren führen.
Bei so was sind die Gerichte in der Regel intolerant.
ZitatWas kann L sich denn anmaßen, einfach das Eigentum von Familie H zu unterschlagen? :
Welches Eigentum von Familie H denn?
Die Katze kann es ja nicht sein, da man das Erbe ja angeblich ausgeschlagen hat und somit nichts aus der Erbmasse hat ...
#4
Antwort vom 16. August 2022 | 16:50
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatNö. :
Das man vor Notar und Gericht gelogen hat, lässt das ganze nicht nur nichtig werden, sondern wird auch zu einem strafrechtlichen Verfahren führen.
Bei so was sind die Gerichte in der Regel intolerant.
Wieso gelogen? Das Erbe wurde NACH dem Räumen der Wohnung ausgeschlagen, womit man auch nicht automatisch ein Erbe annimmt. Derartige Tätigkeiten falle unter Fürsorgemaßnahmen.
ZitatWelches Eigentum von Familie H denn? :
Die Katze kann es ja nicht sein, da man das Erbe ja angeblich ausgeschlagen hat und somit nichts aus der Erbmasse hat ...
Das was eben während der Fürsorgemaßnahmen abgesprochen wurde. L hat am aller wenigsten bzw. garnichts damit zu tun.
#5
Antwort vom 16. August 2022 | 16:56
Von
Status: Unbeschreiblich (120114 Beiträge, 39831x hilfreich)
ZitatDas Erbe wurde NACH dem Räumen der Wohnung ausgeschlagen, womit man auch nicht automatisch ein Erbe annimmt. :
Stimmt, das Erbe nimmt man automatisch an, wenn man sich ein Teil der Erbmasse aneignet.
Insofern ist das räumen der Wohnung beriets mehr als kritisch zu betrachten. Spätestens mit der Katze dürfte das eindeutig sein.
ZitatDerartige Tätigkeiten falle unter Fürsorgemaßnahmen. :
Das kann man dann ja gerne den Zivil- und Strafgerichten im Falle des Falles erläutern ...
#6
Antwort vom 17. August 2022 | 00:38
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatStimmt, das Erbe nimmt man automatisch an, wenn man sich ein Teil der Erbmasse aneignet. :
Insofern ist das räumen der Wohnung beriets mehr als kritisch zu betrachten. Spätestens mit der Katze dürfte das eindeutig sein.
Naja, die Katze war ja schon immer Eigentum von Familie H, demnach müssen sie diese auch nicht erst erben, oder?
#7
Antwort vom 17. August 2022 | 01:07
Von
Status: Unbeschreiblich (120114 Beiträge, 39831x hilfreich)
ZitatNaja, die Katze war ja schon immer Eigentum von Familie H, demnach müssen sie diese auch nicht erst erben, oder? :
Richtig.
Das wird man dann nur im Falle des Falles beweisen müssen ...
#8
Antwort vom 17. August 2022 | 09:34
Von
Status: Junior-Partner (5465 Beiträge, 926x hilfreich)
Ich sehe es eher so, dass die Katze Eigentum von A war.ZitatNaja, die Katze war ja schon immer Eigentum von Familie H, demnach müssen sie diese auch nicht erst erben, oder? :
#9
Antwort vom 17. August 2022 | 09:52
Von
Status: Unbeschreiblich (47618 Beiträge, 16830x hilfreich)
ZitatNaja, die Katze war ja schon immer Eigentum von Familie H, :
Nur weil A auch zur Familie H gehört hat, heißt das nicht, dass die gesamte Familie H Eigentümerin der Katze war. Dass die gesamte Familie Eigentümerin der Katze gewesen sein will wäre jedenfalls sehr ungewöhnlich, so dass eine solche Behauptung fundiert bewiesen werden müsste.
Laut Ausgangsfrage stand die Katze im Alleineigentum von A. Damit hätte die die Familie H durch ihre Ausschlagung sämtliche Ansprüche auf die Katze verloren.
ZitatDas Erbe wurde NACH dem Räumen der Wohnung ausgeschlagen, womit man auch nicht automatisch ein Erbe annimmt. Derartige Tätigkeiten falle unter Fürsorgemaßnahmen. :
Richtig, das Räumen der Wohnung gehört zu den Fürsorgemaßnahmen, das Aneignen von Gegenständen aber nicht. Durch solche Fürsorgemaßnahmen erwibt man auch keine Eigentumsansprüche an Nachlassgegenständen. Die Katze ist in diesem Sinne auch ein Nachlassgegenstand.
Und jetzt?
Schon
267.925
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
13 Antworten