Unwissentlicher Erb- oder Pflichtteilsverzicht ist das möglich bei Geschäftsübergabe?

4. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
MartinC
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 3x hilfreich)
Unwissentlicher Erb- oder Pflichtteilsverzicht ist das möglich bei Geschäftsübergabe?

Hallo,

mein Vater hat ein Geschäft, in dem meine Schwester bereits gearbeitet und es jetzt überschrieben bekommen hat.

Ich bin schon lange von zuhause ausgezogen und habe dies nur in einem Nebensatz herausgehört.

Wie verhält es sich hier nun um mein Erbe bzw. meinen Pflichtteil?
Hätte mein Vater sein Geschäft verkauft, hatte er ja mehr vermögen, dass er später vielleicht vererben könnte...

Wird nun der Wert vom Geschäft dem Pflichtteil meiner Schwester automatisch abgezogen?

Wurde der Wert bei der Übergabe festgelegt?

Was wenn dieser höher ist als das, was mein Vater noch vererben kann?

Wie sieht es bei der Pflege und der Verantwortung meinen Eltern gegenüber aus?

Was wenn sie in ein Heim müssen und kein Geld dafür haben
- wer von uns muss dann dafür aufkommen?

Testament oder Erbe?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Wie verhält es sich hier nun um mein Erbe bzw. meinen Pflichtteil? Ihr Vater kann zu seinen Lebzeiten mit seinem Geschäft machen, was er will. Und wie es sich mit Erbe und Pflichtteil verhält, das kann keiner wissen. Zunächst mal müßte man wissen, ob es ein Testament gibt. Gibt es keins, gibt es auch keinen Pflichtteil - der ist für diejenigen, die im Testament "zu kurz kommen". Und dann gibt es auch keinen "Pflichtteil der Schwester".
Was wenn sie in ein Heim müssen und kein Geld dafür haben- wer von uns muss dann dafür aufkommen? Grundsätzlich beide. Es kommt halt auf die finanziellen Verhältnisse an.
Was wenn dieser höher ist als das, was mein Vater noch vererben kann? Nix. Es gibt kein Gesetz, welches besagt "Zu Lebzeiten darf man nur weniger als 50 % seines Eigentums verschenken" - sowas schwebt Ihnen ja offenbar vor.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Es sei vielleicht noch ergänzt, daß Sie, erben Sie nichts, tatsächlich einen Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils hätten - allerdings nicht immer und ewig, sondern nur 10 Jahre lang und jährlich kleiner werdend.

-- Editiert von muemmel am 04.10.2015 17:37

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Und um auf den Titel Ihres Beitrags einzugehen: Auf ein Erbe kann man nicht unwissentlich verzichten. In D muß man nicht die Annahme eines Erbes erklären, sondern ggf. die Nichtannahme. Und auf einen Pflichtteil kann man nur verzichten, indem man einen entsprechenden Vertrag unterzeichnet - haben Sie nicht gemacht. Und ansonsten verzichtet man darauf, wenn man ihn bei Eintritt des Erbfalles nicht einfordert. Ihr Vater ist aber noch nicht verstorben - es läuft also noch keine Frist in der Richtung.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8054 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat:
Unwissentlicher Erb- oder Pflichtteilsverzicht ist das möglich bei Geschäftsübergabe?

Nein, das ist nicht möglich. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung (unter Mitwirkung des künftigen Erblassers).

Zitat:
Wie verhält es sich hier nun um mein Erbe bzw. meinen Pflichtteil?

Entweder ist man Erbe oder Pflichtteilsberechtigter. Pflichtteil (=Hälfte des gesetzlichen Erbteils in bar)

2x Hilfreiche Antwort

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