Vater gestorben, Sohn enterbt - Pflichtteil ?

2. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
schwubbs
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Vater gestorben, Sohn enterbt - Pflichtteil ?

Hallo,
habe heute viel zu spät erfahren, dass mein Vater gestorben ist. Mal davon abgesehen, dass mir keinerlei Möglichkeit gegeben wurde Abschied zu nehmen und mein Vater nie wirklich für mich da war hat er mich enterbt. Erfahren habe ich von alledem erst heute durch einen Brief vom Notariat. Diesem Brief anhängig war ein Handschriftliches Testament in welchem steht, dass mein Vater verfügt, dass ich nichts von dem Erbe erhalten solle. Interessant ist auch, dass das handschriftliche Testament auf den Tag genau zwei Jahre vor dem Todestag verfasst worden sein soll. Eingereicht wurde es durch die Frau meines Vaters. Hier bestand nie ein guter Kontakt. Mal davon abgesehen, dass mir das alles doch sehr zweifelhaft erscheint steht mir doch zumindest ein Pflichtteil zu??? Erbe ist vorhanden und alle anderen Familienmitglieder haben es auch angenommen (die Frau meines Vaters und meine zwei Halbschwestern aus der neuen Ehe)Mir wurde eine zweiwöchige Frist gesetzt. Wenn ich mich bis dann nicht gemeldet habe wird davon ausgegangen, dass ich das so akzeptiere. Wie sollte mein nächster Schritt aussehen???

-----------------
""

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 8057x hilfreich)

http://www.finanztip.de/recht/erbrecht/enterbung-pflichtteil.htm

Ja, der Pflichtteil steht Ihnen zu! Sie sollten sich schonmal beim Anwalt melden und nachweisbar (z.B. per Einschreiben) mitteilen, dass Sie nicht einverstanden sind.

Lesen Sie sich doch ein wenig in die Materie ein, siehe Link.

-----------------
""

7x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12306.12.2010 10:05:57
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 40x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7867 Beiträge, 4454x hilfreich)

#Mir wurde eine zweiwöchige Frist gesetzt.#
Von wem?

#Wenn ich mich bis dann nicht gemeldet habe wird davon ausgegangen, dass ich das so akzeptiere.#
???

#Wie sollte mein nächster Schritt aussehen???#
Du wurdest per Testment "enterbt" und somit steht dir ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Erbteils (hier 1/12) in bar zu. Diesen Anspruch kannst du innerhalb von drei Jahren gegenüber dem/den Erben geltend machen.

Du solltest diese auffordern ein Nachlassverzeichnis anzufertigen.

#Sie sollten sich schonmal beim Anwalt melden und nachweisbar (z.B. per Einschreiben) mitteilen, dass Sie nicht einverstanden sind.#
Das wäre zu diesem Zeitpunkt rausgeworfenes Geld! Ebenso spielt es keine Rolle, ob der TE "einverstanden" ist oder nicht. Wenn das Testament formgültig errichtet wurde, dann ist es gültig.

Hier kann du nochmal allgemein nachlesen
http://www.bmj.de/files/-/947/erben_vererben_august2009_barrierefrei.pdf


-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7867 Beiträge, 4454x hilfreich)

#Sie könnten darüber nachdenken, ob Sie das Testament anfechten wollen.#
Aus welchem Grund sollte das Testament angefochten werden?

#Bei handlschirftlichen Testamenten tun sich viele Gründe auf, weshalb diese formal fehlerhaft und damit unwirksam sein könnten.#
???

#Erklären Sie die Anfechtung gegenüber dem Testamentvollstrecker.#
Wo steht, dass es hier einen TV gibt?

#Hierzu müssen Sie Gründe vorbringen. In Ihrem Fall würde ich die Anfechtung per Einschreiben/Rückschein gegenüber dem Notar erklären und eine Kopie dem Nachlassgericht (Amtsgericht) zusenden#
Welchem Notar?

#Ob sich aus dem Testament Anfechtungsgründe ergeben, sollten Sie in der Tat mit einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem Notar besprechen.#
Zunächst könnte man sich einfach mal beim NG erkundigen.

#Gehen Sie bitte nicht gerade zu dem Notar, der Ihnen das Testament gesandt hat.#
Das Testament wurde nicht vom Notar übersandt, sondern vomm Notariat = Nachlassgericht (in Baden-Württemberg). Im übrigen muss jeder Notar der ein Testament beurkundet dieses in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht verbringen und dann nichts mehr damit zu tun.





-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12306.12.2010 10:05:57
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 40x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
schwubbs
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

@cruncc1: sind Sie zufällig Fachanwalt in diesem Bereich? Ich suche nämlich aus eben den von Ihnen erwähnten Gründen jemanden. In meinen Augen ist dieses Testament höchst fraglich. Genauere Gründe hierfür würde ich Ihnen gerne persönlich darlegen. Ich bin Student und verfüge - zumindest momentan - nur über sehr beschränkte Mittel.

Vielen Dank an alle für die zahlreichen Antworten!

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37547 Beiträge, 13799x hilfreich)

Was soll denn fragwürdig an dem Testament sein? Die Form? Der Inhalt? Wenn da kein Kontakt zum Vater war, warum sollte er dann nicht denen, die ihm näher standen, mehr vermachen? Das ist doch eine lebensnahe Entscheidung.

wirdwerden

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 513x hilfreich)

Es sind doch zwei verschiedene Dinge, auf die sich die 2 Wochen-Frist beziehen könnte:
1) Fechten Sie das Testament an
2) Wollen Sie ihr Pflichtteil einfordern.

Zu 1 könnte es schwierig werden und zu 2 haben Forumsteilnehmer ja schon beschrieben, was sie jetzt tun sollten.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2720 Beiträge, 1180x hilfreich)

Erst mal sollte man drüber nachdenken um wieviel Geld es denn überhaupt gehen wird. Denn ein Verfahren birgt Risiken, kosten viel Zeit und jede Menge Streß.

Wo nichts ist kann man nicht holen, vor allen wenn man es dann eh noch teilen muss.

Den letzten Willen eines Verstorbenen zu achten und Stolz sind ja nicht so dein Ding.

Uwe

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Sternchen08
Status:
Praktikant
(620 Beiträge, 194x hilfreich)

[color=green]

quote:
Was soll denn fragwürdig an dem Testament sein? Die Form? Der Inhalt? Wenn da kein Kontakt zum Vater war, warum sollte er dann nicht denen, die ihm näher standen, mehr vermachen? Das ist doch eine lebensnahe Entscheidung.
wirdwerden
[/color]

Kann ich gut nachvollziehen. Hätte ich genauso gemacht.

Trotzdem: Der Anspruch auf den Pflichtteil geht in solchem Fall nicht verloren.

Also: Anspruch auf Pflichtteil anmelden und von den Erben eine genaue Vermögens-Zusammenstellung des Vaters anfordern (die übrigens von diesen zu bezahlen ist).

sternchen08:)

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116213 Beiträge, 39224x hilfreich)

Was soll das, so alte Beiträge hier auszugraben?





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 259.724 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
105.239 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.