Vater nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen

3. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
arsvivendi
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Vater nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen

Hallo,

ich brauchte mal einen Ratschlag.

mein Vater hat sich leider nicht rechtzeitig um die nötigen Vorsorge-vorkehrungen gekümmert. Er ist inzwischen stark Demenzkrank und hat vom Gericht seine Lebensgefährtin (unverheiratet) als Betreuerin zugestellt bekommen.

Nun stellt sich heraus, dass er selbst nicht im Grundbuch eingetragen ist, sondern nur seine Mutter, die schon seit Jahrzehnten verstorben ist. Ein Testament gibt es nicht. Die Mutter hat das Haus als Flüchtling nach dem Krieg gekauft, und mein Vater hat es abbezahlt. Mein Vater hat sein Gesamtes Leben in dem Haus verbracht und sich um alles gekümmert.

Mein Vater hat eine Schwester ... Ich weiss nicht ob die Schwester meines Vaters nun rechtlich anspruch auf das Haus hat, aber ich denke Sie wird möglicherweise auf einen Anspruch verzichten.

Wie auch immer, welche Schritte müssen nun eingeleitet werden, damit mein Vater als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden kann?

Vielen herzlich dank fuer jede Hilfe!

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22 Antworten
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#1
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Zitat (von arsvivendi):
Nun stellt sich heraus, dass er selbst nicht im Grundbuch eingetragen ist, sondern nur seine Mutter, die schon seit Jahrzehnten verstorben ist. Ein Testament gibt es nicht.

Grundsätzlich muss das Grundbuch berichtigt werden. Wer jetzt da reinkommt hätte nach dem Tod der Mutter geklärt werden müssen. Im Endeffekt besteht vermutlich noch eine Erbengemeinschaft von Sohn und Schwester.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Es muss ein Erbschein bezüglich der Mutter beantragt werden. Darin werden jedoch Dein Vater und seine Schwester als Erben eingetragen sein. So wird das dann auch in das Grundbuch übernommen.

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#3
 Von 
arsvivendi
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Es muss ein Erbschein bezüglich der Mutter beantragt werden. Darin werden jedoch Dein Vater und seine Schwester als Erben eingetragen sein. So wird das dann auch in das Grundbuch übernommen.


Danke für deine Hilfe. Das macht Sinn. Seine Schwester hat damals das Erbe abgelehnt und das auch kürzlich so am Telefon bestätigt. Kann diese Tatsache bei der Beantragung des Erbscheins mit dargelegt werden, und wenn ja muss die Ablehnung des Erbes durch die Schwester notariell beglaubigt werden (oder reicht ein Dokument mit Unterschrift)?

Oder werden erst beide Parteien ins Grundbuch eingetragen und dann wird die Schwester im Nachhinein wieder gelöscht?

Sollten wir für die ganze Angelegenheit einen Notar / Anwalt zu Rate ziehen?

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Zitat:
Seine Schwester hat damals das Erbe abgelehnt


Das ist nur wirksam, wenn die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt wurde und öffentlich beglaubigt wurde.

Der Gang zum Notar wäre angebracht um mit ihm das genaue Vorgehen zu besprechen. Der Notar ist ohnehin erforderlich.

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#5
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Zitat (von hh):
Der Notar ist ohnehin erforderlich.
Wegen der langen Zeit nach dem Tod der Mutter? Oder wg. Erbannahme wegen Nicht-Ausschlagung?
Vielleicht wäre es ratsam direkt mit dem Nachlassgericht zu sprechen. Vielleicht reicht das Erscheinen der Schwester am Nachlassgericht. Oder es ist damals schon was geregelt worden? Dort ist man in nachvollziehbaren innerfamiliären Angelegenheiten bisweilen sehr kooperativ. Und es ist etwas billiger als beim Notar. ;)
Wenn das Grundbuchamt im gleichen AG-Bezirk ist, dann ist das Grundbuch u.U. schneller berichtigt als ein Erbschein ausgestellt ist(eigene Erfahrung).

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von hh):
Der Notar ist ohnehin erforderlich.
Wieso?
Einfach zum Nachlassgericht gehen und einen Erbschein beantragen. Mit dem Erbschein dann das Grundbuch berichtigen lassen. Ich sehe hier keinen Sinn darin einen Notar einzuschalten.

Zitat (von Mr.Cool):
Wenn das Grundbuchamt im gleichen AG-Bezirk ist, dann ist das Grundbuch u.U. schneller berichtigt als ein Erbschein ausgestellt ist(eigene Erfahrung).
Man benötigt aber einen Erbschein, wenn es kein Testament gibt, um das Grundbuch berichtigen zu lassen.

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#7
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Natürlich - aber auch das Gericht nutzt heutzutage schon IT ;)
3 Tage nach Erbscheinantrag wurde bei uns das Grundbuch berichtigt. Frag bitte nicht wie lange wir auf den Erbschein warten mußten. :augenroll:

Klappt, wie erwähnt, nur so gut, wenn das Grundbuch direkt im gleichen Bezirk ist.

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#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Mr.Cool):
Frag bitte nicht wie lange wir auf den Erbschein warten mußten
Ich denke, das hängt von der jeweiligen Situation ab. Bei uns hat es genau 1 Tag gedauert als meine Mutter verstarb (kein Testament, 3 Geschwister, Immobilie wurde verkauft)

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#9
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Wieso? Einfach zum Nachlassgericht gehen und einen Erbschein beantragen. Mit dem Erbschein dann das Grundbuch berichtigen lassen. Ich sehe hier keinen Sinn darin einen Notar einzuschalten.

Weil das
Zitat:
welche Schritte müssen nun eingeleitet werden, damit mein Vater als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden kann?

nicht ohne Notar geht.

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#10
 Von 
arsvivendi
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank an alle bisher.

Es waere schön, wenn sich die Angelegenheit einfach durch Erscheinen der Schwester vor dem Nachlassgericht erledigen ließe.

Es scheint jedoch dass zur Änderung des Grundbuches generell immer ein Notar nötig ist, deshalb ist es vielleicht sinnvoll sich schon mal mit einem Notar in Verbindung zu setzen um das genaue Vorgehen zu besprechen.

Mir ist da gerade noch ein Gedanke gekommen. Die Betreuerin meines Vaters hat glaube ich eigentlich in Immobilienangelegenheiten keinerlei Vollmachten (ist glaube ich so üblich bei gesetzlicher Bestellung der Betreuung). Heisst das dass sich das Amtsgericht (Betreuungsgericht?) dann um die Angelegenheit kümmert?

Danke nochmals!

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#11
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Es waere schön, wenn sich die Angelegenheit einfach durch Erscheinen der Schwester vor dem Nachlassgericht erledigen ließe.

Dem ist nicht nicht so. ;)
Zitat:
Es scheint jedoch dass zur Änderung des Grundbuches generell immer ein Notar nötig ist...

Nein, ein Notar ist nicht immer nötig. Die Grundbuchberichtigung (Eintragung der Erben - in Erbengemeinschaft -) ist formlos (einfaches Schreiben genügt) möglich.
Zitat:
Die Betreuerin meines Vaters hat glaube ich eigentlich in Immobilienangelegenheiten keinerlei Vollmachten (ist glaube ich so üblich bei gesetzlicher Bestellung der Betreuung).

Das hat mit "üblich" nicht zu tun.
Zitat:
Heisst das dass sich das Amtsgericht (Betreuungsgericht?) dann um die Angelegenheit kümmert?

Nein. Ggf. muss die Erweiterung des Aufgabenkreises beantragt werden.

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#12
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Bei uns hat es genau 1 Tag gedauert als meine Mutter verstarb...

:respekt:
In Baden-Württemberg sind die Nachlassgerichte so überlastet (Notariatsreform), dass diese überhaupt keine Erbscheinsanträge aufnehmen (man erhält dann einen Termin in 6 Monaten :grins: ), und an einen Notar verweisen. Die Erteilung des Erbscheins, wenn der Erbscheinsantrag eingegangen ist, dauert locker 4 - 6 Monate (es gibt natürlich auch Ausnahmen ;)

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#13
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Weil das
Zitat:
welche Schritte müssen nun eingeleitet werden, damit mein Vater als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden kann?

nicht ohne Notar geht.
Und genau das ist mir nicht klar warum das nicht ohne Notar gehen soll. Im Erbfall kann der Erbe doch ohne Notar die Umschreibung erwirken. Die Schwester hatte damals doch das Erbe ausgeschlagen, also worin siehst du ein Problem, das man nur mit Notar würde lösen können?
Zitat (von arsvivendi):
Seine Schwester hat damals das Erbe abgelehnt und das auch kürzlich so am Telefon bestätigt.
Es gibt doch nur einen Erben und keine Erbengemeinschaft.

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#14
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Es gibt doch nur einen Erben und keine Erbengemeinschaft.
Genau das scheint unklar, denn wenn die Ausschlagung nicht in der richtigen Form erfolgte und nach sovielen Jahren ..
Um das zu klären sollte sich der TE einfach mit dem Nachlassgericht unterhalten. Fragt sich nur ob er selbst Auskunft erhält. Besser wäre es sogar, wenn die Tante anruft.

Übrigens: Erbschein in Hessen in klaren Fällen binnen 4 Wochen, bei leichtem Klärungsbedarf eher 4 Monate.

-- Editiert von Mr.Cool am 05.09.2019 12:06

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#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Zitat:
Die Schwester hatte damals doch das Erbe ausgeschlagen


Das ist aber nur relevant, sofern das formgerecht erfolgt ist. Mit ist nicht klar, in welcher Form die Schwester damals das Erbe abgelehnt hat.

Diese Aussage in Antwort#3 lässt mich nämlich daran zweifeln, dass es sich um eine wirksame Ausschlagung gehandelt hat:
und wenn ja muss die Ablehnung des Erbes durch die Schwester notariell beglaubigt werden (oder reicht ein Dokument mit Unterschrift)?

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#16
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von hh):
Diese Aussage in Antwort#3 lässt mich nämlich daran zweifeln, dass es sich um eine wirksame Ausschlagung gehandelt hat:
O.k., ja da hast du recht, das ist tatsächlich etwas unklar. Ich bin davon ausgegangen, dass das Erbe damals wirksam ausgeschlagen wurde und dem Fragesteller nur nicht bewusst ist wie das gemacht wurde und ob jetzt auch noch etwas getan werden muss.

Signatur:

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#17
 Von 
arsvivendi
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Mit ist nicht klar, in welcher Form die Schwester damals das Erbe abgelehnt hat.


Ich denke nicht dass das Erbe wirksam ausgeschlagen wurde. Müssten wir nochmal nachfragen. Ich gehe mal davon aus dass dies nur mündlich geschehen ist (also nicht rechtswirksam). Wie würde man die Ausschlagung heutzutage machen? Wird die Ausschlagung notariell beurkundet? Und geschieht dies vor oder nach der Ausstellung des Erbscheins?

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#18
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

https://dejure.org/gesetze/BGB/1944.html

Die Ausschlagung muss beim Nachlassgericht, beim Amtsgericht am Wohnort oder einem einem Notar fristgerecht erfolgen.

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#19
 Von 
arsvivendi
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
https://dejure.org/gesetze/BGB/1944.html

Die Ausschlagung muss beim Nachlassgericht, beim Amtsgericht am Wohnort oder einem einem Notar fristgerecht erfolgen.


Danke fuer die Info. Dann sind wir ein wenig über der Frist (ca. 40 Jahre), und eine Ausschlagung kommt nicht mehr in Frage. Gibt es noch andere Wege, wie die Schwester auf die Eintragung als Eigentümerin (freiwillig) verzichten kann.

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#20
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Zitat:
Gibt es noch andere Wege, wie die Schwester auf die Eintragung als Eigentümerin (freiwillig) verzichten kann.


Nur durch notariellen Vertrag.

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#21
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Wenn wie in #1 vermutet noch eine (unbewusste) Erbengemeinschaft besteht, dann muß diese erstmal aufgelöst werden. Da keine Auschlagung beim NG erfolgt ist, wird es jetzt nur über einen Notar gehen. Ob dann das Erscheinen Deiner Tante reicht oder vermutlich eher auch die Betreuerin dort erscheinen muß, das erklärt Dir dann der Notar. Es nützt wenig zu spekulieren, wenn jetzt der Notar ohnehin tätig werden muß! Der kennt auch die Anforderungen des NG und GBA.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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#22
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Ob dann das Erscheinen Deiner Tante reicht oder vermutlich eher auch die Betreuerin dort erscheinen muß, das erklärt Dir dann der Notar.

Es müssen alle Erben (bzw. die Betreuerin) beim Notar erscheinen um den notariellen Vertrag zu unterschreiben. Der Vertrag muss vom Betreuungsgericht genehmigt werden.

Was sagt denn die Schwester? Ist diese bereit, ihren Anteil dem Bruder quasi zu schenken oder möchte sie ausgezahlt werden?

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