Vater verstorben, Haus, Grundstück und Erbengemeinschaft mit Pflichteilsberechtigten Halbbruder und

28. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Eagle_Eye
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Vater verstorben, Haus, Grundstück und Erbengemeinschaft mit Pflichteilsberechtigten Halbbruder und

Hallo ihr Lieben,

im letzten Jahr ist mein Vater verstorben und hat mich im Testament als Alleinerbe benannt. Allerdings gibt es noch ein Kind von der Seite meines Vaters, welches nun seinen Pflichtanteil über einen Rechtsanwalt einfordert = 25 Prozent. Es besteht und bestand nie Kontakt zum Halbbruder.

Weiterhin hat mein Vater im Testament seiner unverheirateten Lebensgefährtin ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt, sofern sie sich an die Auflagen im Testament (Pflege von Haus und Grundstück) hält.

Es gibt ein Haus mit Grundstück, worin aktuell die Lebensgefährtin wohnt. Weiterhin gibt es noch verpachetete Grundstücke aus einer Erbengemeinschaft für die Landwirtschaft. Hier fällt jede Jahr ein kleiner Betrag ab. Diese Grundstücke können nicht verkauft werden, da eine Person aus der Erbengemeinschaft dagegen ist.

Mein Vater hat kurz vor seinem Tod sämtliches Geld auf dem Konto an seine Lebensgefährtin überwiesen, was auch im Kontoauszug ersichtlich ist. Da es sich hierbei um eine Schenkung handelt, gehört dieses Geld zur Erbmasse.
Mir stellen sich nun folgende Fragen:

1.) Wir sollen nun ein Nachlassverzeichnis erstellen für den RA des Halbbruders. Hier muss ich ja sowohl Haus und Grundstück, Schenkungen und die Grundstücke aus der Erbengemeinschaft angeben usw. Sollte der RA mit unseren Angaben einvestanden sein, könnte er ja theoretisch auf die Auszahlung des gesamten Pflichtanteils bestehen. Da weder das Haus verkauft ist, das verschenkte Geld nicht verfügbar ist und die Grundstücke aus der Erbengemeinschaft nicht verkauft werden können, kann ich das Geld natürlich nicht an die Pflichtteilsberechtigte auszahlen. Welche Möglichkeiten habe ich als Erbe, die Auszahlung des Pflichtanteils zurückzuhalten bis Geld verfügbar ist? Ich habe mal etwas von einer Stundung beim Gericht gelesen?

2.) Sollte de Lebengefährtin tatsächlich vom Lebenslangen Wohnrecht, im Testament steht nicht kostenloses Wohnrecht, gebrauch machen, kann ich das Haus ja nicht bzw. nur schwer verkaufen. Welche Schritte muss die Lebensgefährtin zwingend einhalten um vom Wohnrecht gebrauch zu machen? Eintragung ins Grundbuch? Welche Kosten werden ihr entstehen? Wir möchten Sie dazu bringen nicht vom Wohnrecht gebrauch zu machen, da Sie sowieso mit dem Haus überfordert sein wird. Weiterhin muss Sie ja für das eingetragene Wohnrecht auch eine Art Erbschaftssteuer zahlen oder Irre ich mich da? Haben wir die Möglichkeit eine Miete zu verlangen um die Pflichtteilsberechtigte auszuzahlen?

3.) Wie bekomme ich das verschenkte Geld zurück von der Lebensgefährtin?

4.) Ich fühle mich durch das Testament aktuell ziemlich benachteiligt gegenüber der Pflichteilsberechtigten. Der ganze Aufwand mit dem Wohnrecht, der Erbengemeinschaft und dem Haus und Grundstück ist ziemlich hoch. Gibt es eine Möglichkeit, auch wenn ich schon den Erbschein habe, auch nur Pflichteilsberechtige zu werden? Sprich das mein Halbbruder und ich jeweils 50 Prozent bekommen, ich aber nicht den ganzen Aufwand alleine habe? Falls es eine Möglichkeit gibt, würdet ihr das empfehlen?

5.) Welche Möglichkeiten habe ich an das Geld zu kommen ohne mich zu verschulden? Aktuell habe wir im letzten Jahr erst ein Haus gebaut und haben ein kleines Kind (fast 1 Jahr alt) und sind finanziell am Limit.

Wir würden gerne auf einen Rechtsanwalt verzichten, daher würde ich mich über zahlreiche Tipps und Ratschläge freuen.

Vielen Dank.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat:
Da es sich hierbei um eine Schenkung handelt, gehört dieses Geld zur Erbmasse.


Schenkungen gehören nicht zur Erbmasse. Sie können jedoch zu einem Pflichtteilergänzungsanspruch führen.

zu 1.: Eine Stundung nach § 2331a BGB ist prinzipiell denkbar. Allerdings kann ich nicht erkennen, ob die Voraussetzungen für eine Stundung tatsächlich vorliegen.

zu 2.: Ob das Wohnrecht tatsächlich nur entgeltlich gewährt werden muss, ergibt sich aus dem Wortlaut und der Auslegung des Testamentes. Vermuten würde ich jedoch, dass lediglich die Betriebskosten bezahlt werden müssen. Auf das Wohnrecht fällt Erbschaftsteuer an, da die Lebensgefährtin unter Einbeziehung der lebzeitigen Schenkung nur einen Freibetrag von 20.000€ hat.

zu 3.: Einen Rückforderungsanspruch bezüglich der Geldschenkung kann ich nicht erkennen.

zu 4.: Du könntest das Erbe ausschlagen, würdest dann aber wie Dein Halbbruder auch nur 25% bekommen. Die 25% müssen Dir aber auch als Erbe mindestens verbleiben.

zu 5.: Als einzige Möglichkeit sehe ich da nur den Verkauf des Hauses, wobei der Lebensgefährtin dann eine Entschädigung für den Verzicht auf ihr Wohnrecht angeboten werden könnte.

-- Editiert von hh am 28.02.2018 11:36

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#2
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(587 Beiträge, 295x hilfreich)

Zitat (von hh):
zu 4.: Du könntest das Erbe ausschlagen, würdest dann aber wie Dein Halbbruder auch nur 25% bekommen.


Das halte ich für fragwürdig in mehrfacher Hinsicht.

Zitat (von Eagle_Eye):
im letzten Jahr ist mein Vater verstorben


Das heisst, der Erbfall ist vor mindestens 2 Monaten eingetreten. Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen.

Zweitens ist nicht klar, wie hh auf 25% kommt. Wenn der Fragesteller und der Halbbruder die einzigen gesetzlichen Erben sind, dann würden dem Fragesteller 50% zustehen, wenn er noch die Erbschaft ausschlagen könnte (siehe § 1948 Absatz 1 BGB ).

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat:
Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen.


Richtig, aber ab Testamentseröffnung und nicht ab dem Todestag des Erblassers.

Zitat:
Wenn der Fragesteller und der Halbbruder die einzigen gesetzlichen Erben sind, dann würden dem Fragesteller 50% zustehen, wenn er noch die Erbschaft ausschlagen könnte (siehe § 1948 Absatz 1 BGB ).


50% wäre der gesetzliche Erbteil, somit würde der Pflichtteil 25% betragen (§ 2306 BGB ).

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(587 Beiträge, 295x hilfreich)

Zitat (von hh):
50% wäre der gesetzliche Erbteil, somit würde der Pflichtteil 25% betragen (§ 2306 BGB ).


Kannst du erklären, weshalb du § 1948 BGB für nicht anwendbar hältst?

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