Vater verstorben / uneheliches Kind

17. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
Trick27
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 19x hilfreich)
Vater verstorben / uneheliches Kind

Hallo!

Befinde mich gerade in einer blöden Situation. Mein Vater ist letzte Woche verstorben und nun frage ich mich ob ich Erbberechtigt bin.

Es ist so dass ich sein uneheliches Kind bin. Er hat zwar Unterhalt gezahlt für mich aber mehr Bindung gab es nicht. Er befand sich in zweiter Ehe. Seine erste Frau ist verstorben und mit seiner zweiten Frau (ist ein Pflegefall)hat er noch zwei Kinder (beide Kinder sind über 40 Jahre).

Habe zu denen kein Kontakt, da mich dieser Familienzweig als "Unfall" anzieht.

Wenn ich Anspruch habe, wohin muss ich mich wenden???

Danke für die Hilfe

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Annaminna
Status:
Praktikant
(899 Beiträge, 402x hilfreich)

Hallo, Du bist als uneheliches Kind im Erbfall einem ehelichen Kind gleichgestellt. Wenn ein Testament vorliegt, so könntest Du das beim Nachlassgericht erfahren. Solltest Du darin enterbt sein, dann steht Dir auf jeden Fall ein Pflichtteil zu, das ist die Hälfte des Dir zustehenden gesetzlichen Erbteiles.

-----------------
" "

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Trick27
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 19x hilfreich)

ok...aber wie setzte ich am besten meine Ansprüche durch? Möchte nicht unbedingt ein Anwalt einschalten da ich mir diesen nicht leisten kann.

16x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
DerRaecher
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 439x hilfreich)

quote:
Hallo, Du bist als uneheliches Kind im Erbfall einem ehelichen Kind gleichgestellt. Wenn ein Testament vorliegt, so könntest Du das beim Nachlassgericht erfahren. Solltest Du darin enterbt sein, dann steht Dir auf jeden Fall ein Pflichtteil zu, das ist die Hälfte des Dir zustehenden gesetzlichen Erbteiles.


Stimmt alles. Entscheidend ist allerdings, ob der Fragesteller auch rechtlich das Kind des Verstorbenen ist. Wenn dieser als Vater in seiner Geburtsurkunde steht, dann ist das der Fall.

-----------------
""

5x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Trick27
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 19x hilfreich)

Er steht zwar nicht in der Geburtsurkunde aber es gibt eine Vaterschafanerkennung.

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ohne Anwalt ist das schwierig, da die Sache sicher nicht ohne Streit oder zumindest Diskussionen abgeht.

Du musst von den Erben zunächst mal erfragen (per Brief), ob ein Testament vorliegt und was da drin steht. Ggf. kann man auch beim Nachlassgericht nachfragen.

Wenn du enterbt ist:
Dann musst Du die Erben auffordern, eine komplette Liste des Nachlasses zu erstellen (Immobilien, Geldvermögen, Sachgegenstände, ALLES). Dann muss man sich einigen, was das alles wert ist (das dürfte ohne Anwalt schwierig werden), und dann muss man die Auszahlung des Pflichtteils verlangen.

Wenn du selber Erbe bist (z.B. wenn es kein Testament gibt):
Dann müssen alle Entscheidungen in der Erbengemeinschaft einstimmig (!) getroffen werden, das heißt, du musst dich besondern intensiv mit deiner Verwandschaft auseinandersetzen.



-----------------
"justice"

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.301 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.741 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen