Hallo - ich hoffe hier Hilfe zu finden. Habe im Forum schon gesucht, aber noch nichts konkretes für mich gefunden...
Mein Vater ist vor 4 Wochen verstorben. Er hat den Kontakt zu mir und meinem Bruder vor über 10 Jahren abgebrochen, nachdem er das Dritte mal geheiratet hat.
Seine Frau hatte wenigstens den Anstand, mich über seinen Tod zu informieren. Trotz allem war er ja mein Vater und ich war auch bei der Beisetzung. Mein Bruder möchte nichts davon wissen und auch kein Erbe oder Pflichtteil.
Auf Nachfrage hat mir seine Frau nun mitgeteilt, dass es ein Testament gibt und sie wohl auch einen Erbschein beantragt hat. Bei einer Testamentseröffnung würde nur Sie geladen werden und ich würde dann angeschrieben werden...
Was muss ich nun unternehmen, damit nicht eines Tages ihre Tochter aus erster Ehe das Erbe erhält? Ich nehme ja an, dass mein Vater uns enterbt hat, denn sonst würden wir doch auch zur Testamentseröffnung geladen werden?
Ich möchte ja, dass wenigstens meine Kinder (seine Enkelkinder) etwas vom Erbe ihres Opas erhalten.
Vielen Dank!
-- Editiert von Wildkirsche am 20.11.2008 14:39
Vater verstorben - wie geht es weiter?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Der Pflichteil steht euch zu, auch wenn ihr nicht im Ttestament bedacht seit.( die hälfte vom gesetzlichen) .
Deine Kinder! Wenn sie nicht testamentarisch durch ihren Opa ( deinem Vater ) bedacht sind, erben sie nix von ihm. Erbvolge muß eingehalten werden.
Hallo, wie bereits geschrieben , sind Dein Bruder und Du pflichteilsberechtigt, wenn Ihr durch das Testament vom Erbe ausgeschlossen werdet. Ob Ihr vom Nachlassgericht informiert werdet, wenn Ihr im Testament nicht erwähnt werdet, das bezweifele ich. Auf jeden Fall müsst Ihr dann die Erbin auffordern, Euch eine Auflistung des Nachlasses zu übergeben. Daraus resultiert dann der Pflichtteil.
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.... Ob Ihr vom Nachlassgericht informiert werdet, wenn Ihr im Testament nicht erwähnt werdet, das bezweifele ich. ....
Meines Erachtens muss das nach § 2360 Abs. 2 BGB
geschehen, sofern der Erblasser lediglich ein handschriftliches Testament hinterlassen hat:
.... (2) Ist die Verfügung, auf der das Erbrecht beruht, nicht in einer dem Nachlassgericht vorliegenden öffentlichen Urkunde enthalten, so soll vor der Erteilung des Erbscheins derjenige über die Gültigkeit der Verfügung gehört werden, welcher im Falle der Unwirksamkeit der Verfügung Erbe sein würde. ....
Übrigens müssen die Beteiligten nicht zwingend zur Testamentseröffnung geladen werden, gem. § 2262 BGB
reicht auch eine schriftliche Benachrichtigung vom Inhalt des Testaments.
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