Vater verstorben - wie geht es weiter?

20. November 2008 Thema abonnieren
 Von 
Wildkirsche
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vater verstorben - wie geht es weiter?

Hallo - ich hoffe hier Hilfe zu finden. Habe im Forum schon gesucht, aber noch nichts konkretes für mich gefunden...
Mein Vater ist vor 4 Wochen verstorben. Er hat den Kontakt zu mir und meinem Bruder vor über 10 Jahren abgebrochen, nachdem er das Dritte mal geheiratet hat.

Seine Frau hatte wenigstens den Anstand, mich über seinen Tod zu informieren. Trotz allem war er ja mein Vater und ich war auch bei der Beisetzung. Mein Bruder möchte nichts davon wissen und auch kein Erbe oder Pflichtteil.

Auf Nachfrage hat mir seine Frau nun mitgeteilt, dass es ein Testament gibt und sie wohl auch einen Erbschein beantragt hat. Bei einer Testamentseröffnung würde nur Sie geladen werden und ich würde dann angeschrieben werden...

Was muss ich nun unternehmen, damit nicht eines Tages ihre Tochter aus erster Ehe das Erbe erhält? Ich nehme ja an, dass mein Vater uns enterbt hat, denn sonst würden wir doch auch zur Testamentseröffnung geladen werden?

Ich möchte ja, dass wenigstens meine Kinder (seine Enkelkinder) etwas vom Erbe ihres Opas erhalten.

Vielen Dank!


-- Editiert von Wildkirsche am 20.11.2008 14:39

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muran
Status:
Lehrling
(1332 Beiträge, 1048x hilfreich)

Der Pflichteil steht euch zu, auch wenn ihr nicht im Ttestament bedacht seit.( die hälfte vom gesetzlichen) .
Deine Kinder! Wenn sie nicht testamentarisch durch ihren Opa ( deinem Vater ) bedacht sind, erben sie nix von ihm. Erbvolge muß eingehalten werden.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Annaminna
Status:
Praktikant
(899 Beiträge, 402x hilfreich)

Hallo, wie bereits geschrieben , sind Dein Bruder und Du pflichteilsberechtigt, wenn Ihr durch das Testament vom Erbe ausgeschlossen werdet. Ob Ihr vom Nachlassgericht informiert werdet, wenn Ihr im Testament nicht erwähnt werdet, das bezweifele ich. Auf jeden Fall müsst Ihr dann die Erbin auffordern, Euch eine Auflistung des Nachlasses zu übergeben. Daraus resultiert dann der Pflichtteil.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Boudicca
Status:
Schüler
(489 Beiträge, 203x hilfreich)

.... Ob Ihr vom Nachlassgericht informiert werdet, wenn Ihr im Testament nicht erwähnt werdet, das bezweifele ich. ....

Meines Erachtens muss das nach § 2360 Abs. 2 BGB geschehen, sofern der Erblasser lediglich ein handschriftliches Testament hinterlassen hat:

.... (2) Ist die Verfügung, auf der das Erbrecht beruht, nicht in einer dem Nachlassgericht vorliegenden öffentlichen Urkunde enthalten, so soll vor der Erteilung des Erbscheins derjenige über die Gültigkeit der Verfügung gehört werden, welcher im Falle der Unwirksamkeit der Verfügung Erbe sein würde. ....

Übrigens müssen die Beteiligten nicht zwingend zur Testamentseröffnung geladen werden, gem. § 2262 BGB reicht auch eine schriftliche Benachrichtigung vom Inhalt des Testaments.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.925 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.277 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen