Hallo Forengemeinde,
heute beschäftigt mich folgende Frage.
- Person A (Opa) ist verstorben (Ehefrau ist schon vor längerer Zeit verstorben) und hat 3 Kinder
- Person B ist eines der Kinder von Person A und hat selbst 2 Kinder (somit Enkel von Person A)
- Person B ist vorverstorben. Also schon bevor sein Vater (Person A) verstorben ist.
- Da die 2 Enkel nicht im Testament
von Person A erwähnt sind, haben sie Anspruch auf einen Pflichtteil, da ihr Vater ja vorverstorben ist (jeder ca. 8,33 %, sofern ich richtig gerechnet habe (100% : 3 Kinder :2 (Pflichtteil) :2 Enkel)).
- Nun hat zu Lebzeiten, Person A jedoch Geld an Person B geschenkt. Und es wurde schriftlich festgehalten, dass dies vom Erbe von Person B abgezogen wird. Notariell beurkundet wurde dies jedoch nicht.
Meine Frage ist nun: Kann das geschenkte Geld vom Opa an seinen Sohn, den Enkeln von ihrem Pflichtteil abgezogen werden? Wenn nein, könnte man es abziehen, wenn die Schenkung notariell beurkundet worden wäre? Wie sieht es aus, wenn der Vater (Person B) einen Erbverzichtsvertrag notariell unterschrieben hätte? Wären dann die Enkel raus?
Vielen Dank
lawexplorer
Vater vorverstorben, Pflichtteil vom Großvater - Schenkungen an Vater
13. Mai 2020
Thema abonnieren
Frage vom 13. Mai 2020 | 03:49
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
Vater vorverstorben, Pflichtteil vom Großvater - Schenkungen an Vater
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 13. Mai 2020 | 08:12
Von
Status: Unbeschreiblich (47590 Beiträge, 16825x hilfreich)
Zitat:- Da die 2 Enkel nicht im Testament von Person A erwähnt sind, haben sie Anspruch auf einen Pflichtteil, da ihr Vater ja vorverstorben ist
Und der vorverstorbene Vater ist auch nicht erwähnt?
Wenn doch, dann ist es wahrscheinlich, dass die Enkel an seine Stelle treten und Erben sind mit einem Erbanteil von je 1/6.
Jedenfalls sollte das zunächst geprüft werden.
#2
Antwort vom 13. Mai 2020 | 08:15
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Zitat:- Da die 2 Enkel nicht im Testament von Person A erwähnt sind, haben sie Anspruch auf einen Pflichtteil, da ihr Vater ja vorverstorben ist
Und der vorverstorbene Vater ist auch nicht erwähnt?
Der vorverstorbene Vater wurde nach seinem Tod aus dem Testament entfernt.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Erbrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 13. Mai 2020 | 09:11
Von
Status: Unbeschreiblich (47590 Beiträge, 16825x hilfreich)
Zitat:Und es wurde schriftlich festgehalten, dass dies vom Erbe von Person B abgezogen wird.
Eine Anrechnung auf den Pflichtteil wurde nicht vereinbart? Dann erfolgt die auch nicht.
Allerdings kann sich über § 2316 BGB i.V.m. § 2050 BGB die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil ändern.
Zitat:Wenn nein, könnte man es abziehen, wenn die Schenkung notariell beurkundet worden wäre?
Nein
Zitat:Wie sieht es aus, wenn der Vater (Person B) einen Erbverzichtsvertrag notariell unterschrieben hätte? Wären dann die Enkel raus?
Wenn der Vater einen notariellen Erb- und Pflichtteilsverzicht unterschrieben hat, dann haben die Enkel keine Ansprüche.
-- Editiert von hh am 13.05.2020 09:14
#4
Antwort vom 13. Mai 2020 | 09:33
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank.
Damit ist meine Frage beantwortet.
Und jetzt?
Schon
267.714
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
1 Antworten
-
8 Antworten
-
2 Antworten
-
9 Antworten
-
1 Antworten