Vaterschaftsanfechtung bei Erbstreit

28. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
ritahay
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Vaterschaftsanfechtung bei Erbstreit

Nach Tipp aus dem Familienforum hier nochmal meine Frage:

Kann der Sohn aus erster Ehe eine Vaterschaftsanfechtung für seinen verstorbenen Vater erwirken?.

Sohn 1 erbt Pflichtteil. Sohn 2 aus zweiter Ehe wird kurz vor dem Tod des Vaters geboren. Er ist somit ein eheliches Kind und bekommt ebenfalls den Pflichtteil. Sohn 1 zweifelt aber daran, dass es sich um ein leibliches Kind handelt und will die Vaterschaft "im Namen seines Vaters" anfechten.

Kann er das?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DerRaecher
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 439x hilfreich)

Natürlich kann er das nicht:

quote:
§ 1600 Anfechtungsberechtigte
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2. der Mann, der an Eides Statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3. die Mutter,
4. das Kind und
5. die zuständige Behörde (anfechtungsberechtigte Behörde) in den Fällen des § 1592 Nr. 2.


Geschwister sind hier nicht aufgefüht. Wär ja noch schöner!

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#2
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2927x hilfreich)

Für ein Erbe spielt es keine Rolle, ob ein Kind ehelich oder nichtehelich geboren wird. Bei einem Kind, das in einer Ehe oder 290 Tage nach der Scheidung geboren wird, wird nur automatisch der Ehemann als Vater eingetragen, ohne das es zu einer Vaterschaftsanerkennung kommt (bei nichtehelichen Kindern).
Auch ein "Pflichtteil" entsteht nur, wenn du qua Testament enterbt wirst. Es kann also durchaus sein, dass der eine Sohn nur sein Pflichtteil erhält, der andere Sohn aber ganz normal gesetzlich erbt.

-- Editiert am 30.03.2009 13:48

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Das Recht zur Anfechtung der Vaterschaft ist nach meiner Einschätzung aufgrund von § 1600a BGB nicht vererblich.

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