Vererben bei nicht ehelicher Gemeinschaft

12. April 2026 Thema abonnieren
 Von 
aspergius
Status:
Lehrling
(1015 Beiträge, 237x hilfreich)
Vererben bei nicht ehelicher Gemeinschaft

Hallo zusmmen, ich bitte um Ideen.

Folgender Fall:
Ein nicht verheiratetes älteres Paar A (70 Jahre) und B (80 Jahre) besitzen zu je 50% eine Eigentumswohnung und bewohnen diese zusammen. Die Wohnung (vollständig abgezahlt) hat einen angenommenen Wert von 600.000€. Si e möchten sich gegenseitig für den Todesfall absichern.
Von Seite A sind keine Kinder vorhanden, von Seite B sind 2 Kinder vorhanden. Eine Heirat wird ausgeschlossen.

Eine gegenseitige Erbeinsetzung wurde verworfen, wegen der hohen Erschaftssteuern unter nicht Verwandten.
Erschaftssteuer wäre 300.000€ -20.000€ (Steuerfreibetrag) = 280.000€ x 30% Erbschaftssteuer = 84.000€ Erbschafssteuer für den Überlebenden, die keiner der beiden aufbringen kann.

Eine Idee war, dass A und B eines der Kinder von B testamentarisch bedenkt. Die Benachteiligung des anderen Kindes soll erst mal keine Rolle spielen.

Falls B zuerst ablebt, erbt dann das eigene Kind die Wohnungshälfte (Steuerfreibetrag 400.000€). Ist also unproblematisch.

Falls A zuerst ablebt, sieht das aber ganz anders aus. A vererbt an das Kind von B (also nicht verwandt). Deshalb fällt eine Erschaftssteuer von 84.000€ an.

Eine weitere Idee ist, dass sich A und B ein gegenseitiges Wohnrecht für die 50 % Wohneigentum, die sie nicht besitzen, eintragen lassen. Ist dies überhaupt möglich, wenn sie die Wohnung gemeinsam besitzen?

Vorteil wäre, dass eine mit Wohnrecht belastete Wohnungshälfte vom Finanazamt geringer bewertet wird und dadurch eine geringere Erbschaftssteuer anfällt.

Sehe ich das richtig? Gibt es noch andere Möglichkeiten?






13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20211 Beiträge, 7317x hilfreich)

Das sollte doch mit einem Fachanwalt zu klären sein.

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34427 Beiträge, 17799x hilfreich)

Eine Idee war, dass A und B eines der Kinder von B testamentarisch bedenkt. Die Benachteiligung des anderen Kindes soll erst mal keine Rolle spielen. Kind 2 kann nach dem Tod von B dann aber einen Pflichtteil von 75.000 Euro fordern - das ist nicht sehr viel billiger als die Erbschaftsteuer.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
aspergius
Status:
Lehrling
(1015 Beiträge, 237x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Eine Idee war, dass A und B eines der Kinder von B testamentarisch bedenkt. Die Benachteiligung des anderen Kindes soll erst mal keine Rolle spielen. Kind 2 kann nach dem Tod von B dann aber einen Pflichtteil von 75.000 Euro fordern - das ist nicht sehr viel billiger als die Erbschaftsteuer.


Ja da stimmt wohl.
Aber die Frage ist nach wie vor, wie kann man die Erbschaftssteuer legal reduzieren. Durch gegenseitiges notarielles Eintragen des Wohnrechtes auf Lebenszeit?

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#4
 Von 
gerlind
Status:
Praktikant
(557 Beiträge, 38x hilfreich)

@aspergius

Man könnte

a) heiraten - hat dann aber die Kosten, wenn der Partner ins Pflegeheim muss, zu tragen

b.) Man kann die Wohnung jetzt verkaufen, sich eine passende Mietwohnung nehmen
und das Geld von der Wohnung noch ausgeben.

c) Die Partnern, die keine Kinder hat, könnte beide Kinder von B adoptieren


€ 84.000 an Erbschaftssteuer ist wirklich heftig.

Bin gespannt, was an Vorschlägen noch kommt.

LG
gerlind







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#5
 Von 
aspergius
Status:
Lehrling
(1015 Beiträge, 237x hilfreich)

Zitat (von gerlind):
c) Die Partnern, die keine Kinder hat, könnte beide Kinder von B adoptieren

Das klingt erst mal sehr interessant. Wenn A die Kinder von B adoptiert, würde die Erbschaftssteuer beim Tod von A völlig weg fallen.
Aber wie ist das steuerlich bezüglich der Erbschaftssteuer beim Tod von B zu bewerten? Gehören die leiblichen Kinder von B (Mutter)nach der Adoption noch überhaupt noch zu B?

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#6
 Von 
gerlind
Status:
Praktikant
(557 Beiträge, 38x hilfreich)

@aspergius

Oh, daran habe ich nicht gedacht und weiss es leider auch nicht.
Aber,hier lesen ja viele Experten mit; vielleicht weiss es ja jemand anderes.

Bin gespannt, ob noch Vorschläge kommen.


PS. suche gerade eine Methode, die vielen, vielen Maulwürfe aus dem Garten zu vertreiben - tierfreundlich natürlich.

LG

gerlind



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#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13385 Beiträge, 4788x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Vorteil wäre, dass eine mit Wohnrecht belastete Wohnungshälfte vom Finanazamt geringer bewertet wird und dadurch eine geringere Erbschaftssteuer anfällt.

Grundsätzlich richtig, das Problem was dieses Vorhaben eher der Makulatur zuordnet, ist das Alter von A und B.
Bei 70 bzw. 80 Jahren hält sich der abziehbare Wert des Wohnrecht extrem in Grenzen.

Da wird eine Adoption, bei der die erwachsenen Kinder, erstmal mitspielen müssen erwägt, eine "profane" Heirat, die alle Probleme mit 2 Unterschriften ausräumen würde, aber kategorisch ausgeschlossen?

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#8
 Von 
aspergius
Status:
Lehrling
(1015 Beiträge, 237x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Da wird eine Adoption, bei der die erwachsenen Kinder, erstmal mitspielen müssen erwägt, eine "profane" Heirat, die alle Probleme mit 2 Unterschriften ausräumen würde, aber kategorisch ausgeschlossen?


Ja eine Heirat schließen sie nach vielen Jahren der eheähnlichen Gemeinschaft aus, weil dabei anscheinend erhebliche Renten verloren gehen würden. Genaueres weiß ich darüber nicht.
Ob eine Adoption wirklich möglich wäre? Keine Ahnung. Ich muß dies erst mal bei den Beiden ansprechen. Vorallem gibt es sicher auch Nachteile, die man bedenken muß.
Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von aspergius):
Vorteil wäre, dass eine mit Wohnrecht belastete Wohnungshälfte vom Finanazamt geringer bewertet wird und dadurch eine geringere Erbschaftssteuer anfällt.

Grundsätzlich richtig, das Problem was dieses Vorhaben eher der Makulatur zuordnet, ist das Alter von A und B.
Bei 70 bzw. 80 Jahren hält sich der abziehbare Wert des Wohnrecht extrem in Grenzen.


Ich bin Laie und habe mich im Internet informiert. In einem Rechner wird das lebenslängliche Wohnrecht eines 70 jährigen Mannes mit 95.405 € berechnet. Dabei ist ein Immobilienwert von 300.000 € ( sein Anteil) zugrunde gelegt. Bei einer 80 jährigen Frau beträgt der Wert des Wohnrechtes 71.904€
Wenn ich also annehme, dass die 80 jährige Frau zuerst verstirbt, erbt er per Testament ihren Wohnungsanteil mit 300.000€. Erbschafssteuer wäre demnach für 300.000€ - 20.000€ (Freibetrag) - 95.405€ (sein Wohnrecht)= 184.595€ zu entrichten.
Das macht bei 30% Erbschafststeuer 55.380€ Erbschaftssteuer.
Ohne Wohnrecht waren wir bei 84.000€.. Ich finde dies ist schon ein nennenswerter Unterschied, wobei meine Berechnungen auf wackeligen Füßen stehen, weil ich Laie bin.

Signatur:

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#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13385 Beiträge, 4788x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Ja eine Heirat schließen sie nach vielen Jahren der eheähnlichen Gemeinschaft aus, weil dabei anscheinend erhebliche Renten verloren gehen würden.

War einer der beiden, oder beide früher schon mal mit andern Partnern verheiratet?
Dann stimmt es wohl, dass die Witwen-/Witwerrente mit einer Heirat entfallen würde, an der eigenen "erarbeiteten" Rente, ändert sich durch eine Heirat aber nichts.

Wenn beide noch nicht verheiratet waren, gibt es später für den länger lebenden Partner die Witwenrente bzw. Witwerrente.

Die Ermittlung des Wertes des Wohnrechts ist recht komplex und auch von der Region des Immobilienstandortes abhängig, da vermag ich nichts zu "ermitteln". ;)

Ich würde den Beiden raten mal einen Termin bei einem Notar zu machen und sich über die verschiedenen Möglichkeiten beraten zu lassen.

-- Editiert von User am 14. April 2026 15:09

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#10
 Von 
aspergius
Status:
Lehrling
(1015 Beiträge, 237x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
War einer der beiden, oder beide früher schon mal mit andern Partnern verheiratet?
Dann stimmt es wohl, dass die Witwen-/Witwerrente mit einer Heirat entfallen würde, an der eigenen "erarbeiteten" Rente, ändert sich durch eine Heirat aber nichts.

Wenn beide noch nicht verheiratet waren, gibt es später für den länger lebenden Partner die Witwenrente bzw. Witwerrente.


Ein Teil war bereits verheiratet und bezieht wohl eine Witwen/Unfallrente, die im Falle der Heirat wegfallen würde.

Beide waren noch nie miteinander verheiratet und waren auch nicht in einer eingetraagenen Lebensgemeinschaft und deshalb wird es auch, seweit ich es weiß, keine gegenseitige Witwenrente geben.

Die Frage ist immer noch offen, ob beide Partner sich gegenseitig das lebenslängliche Wohnrecht für den 50% Anteil der Eigentumswohnung eintragen lassen können. Interessant wären auch die Kosten, die hierfür anfallen.

Signatur:

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#11
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2659 Beiträge, 630x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Die Frage ist immer noch offen, ob beide Partner sich gegenseitig das lebenslängliche Wohnrecht für den 50% Anteil der Eigentumswohnung eintragen lassen können.

Können gewiss, helfen dürfte es nicht.

Wenn ich eine halbe Wohnung erbe, wo ich 50% Wohnrecht haben ... muss ich weiter schreiben?

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50142 Beiträge, 17563x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Die Frage ist immer noch offen, ob beide Partner sich gegenseitig das lebenslängliche Wohnrecht für den 50% Anteil der Eigentumswohnung eintragen lassen können. Interessant wären auch die Kosten, die hierfür anfallen.

Das wäre ein Zuwendungswohnrecht, auf das Schenkungssteuer anfallen würde.

Wenn das gegenseitig gewährt wird zahlt man ggf. sogar mehr statt weniger Steuern.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50142 Beiträge, 17563x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Die Frage ist immer noch offen, ob beide Partner sich gegenseitig das lebenslängliche Wohnrecht für den 50% Anteil der Eigentumswohnung eintragen lassen können. Interessant wären auch die Kosten, die hierfür anfallen.

Das wäre ein Zuwendungswohnrecht, auf das Schenkungssteuer anfallen würde.

Wenn das gegenseitig gewährt wird zahlt man ggf. sogar mehr statt weniger Steuern.

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