Verjährung Erbansprüche & Bestattungspflicht

10. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Hennes0503
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung Erbansprüche & Bestattungspflicht

Hallo zusammen.
Folgende Situation: Die Mutter lebt im Seniorenheim und verstirbt. Es gibt vier Kinder, eines davon besitzt eine Generalvollmacht über den Tod hinaus und verwaltet die Finanzen der Mutter. Es gibt kein Testament und kein nennenswertes Vermögen. Drei Geschwister haben guten Kontakt, aber ein Bruder hat seit mehreren Jahren den Kontakt abgebrochen. Am Sterbebett treffen sich alle wieder. Die Beisetzung wird geplant, den Wünschen der Mutter entsprechend. Alle vier nehmen Kenntnis davon. Der Bruder, der keinen Kontakt mehr hatte, zieht sich komplett raus, verkündet noch, nichts vom persönlichen Habe der Mutter zu wollen, kümmert sich um nichts, fragt nicht, ob der Nachlass für die Kosten reicht, taucht auf der Beerdigung auf, ist sofort danach wieder weg, der Kontakt bricht wieder ab. Der Bevollmächtigte kümmert sich um alles, bezahlt aus dem Nachlass die anfallenden Rechnungen. Es ist ein kleines Guthaben vorhanden, damit soll der Cafébesuch nach der Bestattung bezahlt und der Rest für die Grabpflege verwendet werden.
Meine Frage: kann der Bruder, der den Kontakt abgebrochen hat, verlangen, einen Anteil von diesem Guthaben = Erbe zu bekommen, da er ja nicht im Café war und der Grabpflege nicht zugestimmt hat und wie lange kann er seine Ansprüche melden?

-- Editiert von User am 10. Februar 2023 14:11

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Nein. Vererbt wird der Reinnachlass (Guthaben minus Schulden).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Hennes0503
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Dann zählt das Guthaben nicht als Erbe, weil es im weiteren Sinne für die Bestattung verwendet werden soll? Auch wenn das ohne Kenntnis des Bruder so von den anderen Geschwistern beschlossen wurde?
Die Verjährungsfrist würde dann 3 Jahre betragen?

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat (von Hennes0503):
Dann zählt das Guthaben nicht als Erbe, weil es im weiteren Sinne für die Bestattung verwendet werden soll?

Das Guthaben zählt zum Erbe. Davon werden die Bestattungskosten abgezogen.
Zitat:
wenn das ohne Kenntnis des Bruder so von den anderen Geschwistern beschlossen wurde?

Ja.
Zitat:
Die Verjährungsfrist würde dann 3 Jahre betragen?

Nö. Der Anspruch eines Erben beträgt 30 Jahre.

Ich verstehe das Problem nicht. Wenn es keinen Nachlass (mehr) gibt, was soll dann gefordert werden?

-- Editiert von User am 11. Februar 2023 16:38

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