Käufer und Verkäufer sind sich einig im Bezug auf den Verkauf bzw. Kauf eines Flurstückes. Nachdem die Unterlagen beim Notar eingereicht worden sind, hatte sich rausgestellt, dass es Einträge in Abt. II gibt, welche zunächst bereinigt werden müssen. Dem Verkäufer war dies nicht bewusst, dass da noch alte Einträge waren. Beide Elternteile des Verkäufers sind verstorben. Er ist Alleinerbe. Hier ergeben sich einige Fragen.
Es handelt sich hierbei um folgenden Wortlaut im Abt. II:
A) Nießbrauchsrecht für 'Name Vater' (geboren am TT.MM.JJJJ) und 'Name Mutter' geborene 'Name' (geboren am TT.MM.JJJJ), beide in 'Wohnort', als Gesamtberechtigte nach §428 BGB. Zur Löschung genügt Todesnachweis. Gemäß Bewilligung vom TT.MM.JJJJ (Notar Ur. Nr. NNN/JJ) eingetragen am TT.MM.JJJJ.
B) Aufschiebend bedingte Rückauflassungsvermerkung für 'Name Vater' (geboren am TT.MM.JJJJ) in 'Wohnort' . Gemäß Bewilligung vom TT.MM.JJJJ und TT.MM.JJJJ (Notar 'Name' UR.Nr. NNN/JJJJ) und NN/JJJJ) gleichrangig mit dem Recht Abt. II Nr. N eingetragen am TT.MM.JJJJJ
-> Der Bezug hier ist auf Eintrag C)
C) Aufschiebend bedingte Rückauflassungsvermerkung für 'Name Mutter' geborene 'Name' (geboren am TT.MM.JJJJ) in 'Wohnort'. Gemäß Bewilligung vom TT.MM.JJJJ und TT.MM.JJJJ (Notar UR.Nr. NNN/JJJJ) und NN/JJJJ) gleichrangig mit dem Recht Abt. II Nr. N eingetragen am TT.MM.JJJJ
-> Der Bezug hier ist auf Eintrag B)
Das Notariat sagt, es muss ein Erbschein vorliegen, sonst kann in keinem Fall die Rückauflassungsvermerkung gelöscht werden.
* Der Verkäufer kann sich nicht an ein Erbschein erinnern. Kann dieser im Zweifel einfach so beantragt werden Hier konnte das Notariat keine Antwort geben.
* Falls das nicht geht, gibt es andere Optionen?
* Oder würde das bedeuten, dass der Verkäufer das Grundstück niemals mehr verkaufen kann?
Die hier erwähnte Notarurkunde (von 2003) ist die zu Lebzeiten durchgeführte Umschreibung des Flurstückes auf den jetzigen Verkäufer durch seine Eltern. Im Moment sucht der Verkäufer noch die Notarurkunde auf 2003.
* Sofern keine weiteren Details zur Löschung in der Urkunde stehen sollte, ist dann der Erbschein der einzige möglicher Nachweis?
* Gibt es noch andere Wege, welche der Verkäufer hier machen kann, um die Einträge zu löschen?
* Was wäre dem Fall, wenn die Notarurkunde verloren gegangen ist?
-- Editiert von User am 23. Februar 2024 13:49
-- Editiert von User am 23. Februar 2024 13:50
-- Editiert von User am 23. Februar 2024 13:51
Verkauf Grundstück - Wie Rückauflassungsvormerkung löschen?
23. Februar 2024
Thema abonnieren
Frage vom 23. Februar 2024 | 13:47
Von
Status: Frischling (31 Beiträge, 0x hilfreich)
Verkauf Grundstück - Wie Rückauflassungsvormerkung löschen?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 23. Februar 2024 | 14:00
Von
Status: Unbeschreiblich (48380 Beiträge, 17070x hilfreich)
ZitatDas Notariat sagt, es muss ein Erbschein vorliegen, sonst kann in keinem Fall die Rückauflassungsvermerkung gelöscht werden. :
Das sehe ich auch so.
ZitatDer Verkäufer kann sich nicht an ein Erbschein erinnern. Kann dieser im Zweifel einfach so beantragt werden Hier konnte das Notariat keine Antwort geben. :
Ja, das kann man. Du musst sogar zwei Erbscheine beantragen, für jeden Elternteil einen. Die Ausstellung wird aber mindestens einige Wochen dauern.
ZitatIm Moment sucht der Verkäufer noch die Notarurkunde auf 2003. :
Und was will er damit? Das Nießbrauchrecht kann direkt gelöscht werden, die Rückauflassungsvormerkungen dagegen nicht.
ZitatWas wäre dem Fall, wenn die Notarurkunde verloren gegangen ist? :
Nichts, die braucht man ohnehin nicht. Außerdem müsste sie im Grundbuchamt vorliegen.
#2
Antwort vom 23. Februar 2024 | 14:10
Von
Status: Frischling (31 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatUnd was will er damit? Das Nießbrauchrecht kann direkt gelöscht werden, die Rückauflassungsvormerkungen dagegen nicht. :
Der Verkäufer bekam die Aussage vom Notariat, dass möglicherweise in der Notarurkunde etwas zur Löschung steht, dass dann kein Erbschein notwendig wäre. Kann dem (theoretisch) doch so sein?
-- Editiert von User am 23. Februar 2024 14:11
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Erbrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 23. Februar 2024 | 14:20
Von
Status: Unbeschreiblich (48380 Beiträge, 17070x hilfreich)
ZitatKann dem (theoretisch) doch so sein? :
Theoretisch ja, praktisch halte ich das für sehr unwahrscheinlich.
#4
Antwort vom 23. Februar 2024 | 14:30
Von
Status: Richter (8238 Beiträge, 4558x hilfreich)
ZitatDer Verkäufer bekam die Aussage vom Notariat, dass möglicherweise in der Notarurkunde etwas zur Löschung steht, dass dann kein Erbschein notwendig wäre. Kann dem (theoretisch) doch so sein? :
Nein, bei einer Rückauflassungsvormerkung gibt es keine erleichterte Löschung wie bei einem Nießbrauch. Die Erbfolge muss durch einen Erbnachweis nachgewiesen werden.
ZitatDer Verkäufer kann sich nicht an ein Erbschein erinnern. :
Dann fragt man beim Nachlassgericht am letzten Wohnort des jeweiligen Elternteils nach, ob ein Erbschein erteilt wurde.
Zitat:Kann dieser im Zweifel einfach so beantragt werden
Selbstverständlich kann einfach so ein Erbscheinsantrag gestellt werden, wenn es noch keinen Erbschein gibt.
Zitat:Hier konnte das Notariat keine Antwort geben.
Zitat:Falls das nicht geht, gibt es andere Optionen?
Nein. Eine "andere Option" wäre lediglich, dass es ein notarielles Testament der Eltern gibt. Dann wird kein Erbschein benötigt.
Wenn es kein notarielles Testament der Eltern gibt und es auch keine Erbscheine gibt (das erfragt man beim zuständigen Nachlassgericht), dann müssen eben zwei Erbscheinsanträge gestellt werden.Zitat:Gibt es noch andere Wege, welche der Verkäufer hier machen kann, um die Einträge zu löschen?
Die entsprechenden Anträge kann man ebenfalls beim Notar beurkunden lassen. Dieser wickelt den Kaufvertrag vollständig ggf. inkl. Erbscheinsanträge ab.
Alles in allem ist das ein ganz normaler Vorgang, der Vollzug des Kaufvertrags verzögert sich erheblich-
Da kann es durchaus vorkommen, dass der Käufer abspringt. Man sollte eben vor dem Verkauf prüfen, was im Grundbuch steht.
-- Editiert von User am 23. Februar 2024 14:32
#5
Antwort vom 23. Februar 2024 | 14:39
Von
Status: Frischling (31 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDie entsprechenden Anträge kann man ebenfalls beim Notar beurkunden lassen. Dieser wickelt den Kaufvertrag vollständig ggf. inkl. Erbscheinsanträge ab. :
Heißt das, dass Verkäufer nicht im Zweifel zum Nachlassgericht müsste, sondern das könnte das Notariat übernehmen, wenn keine Erbscheine existieren?
ZitatSelbstverständlich kann einfach so ein Erbscheinsantrag gestellt werden, wenn es noch keinen Erbschein gibt. :
Angenommen, es hat einen gegeben, aber der Verkäufer hat den verloren. Kann dann einfach die Kopie davon beantragt werden?
ZitatAlles in allem ist das ein ganz normaler Vorgang, der Vollzug des Kaufvertrags verzögert sich erheblich- :
Was kann man hier so rechnen? 2-3 Monate zur Klärung und Vorbereitung zur Löschung?
ZitatDa kann es durchaus vorkommen, dass der Käufer abspringt. Man sollte eben vor dem Verkauf prüfen, was im Grundbuch steht. :
Bei Käufer und Verkäufer handelt es sich um Nachbarn, daher nicht davon auszugehen.
-- Editiert von User am 23. Februar 2024 14:41
#6
Antwort vom 23. Februar 2024 | 14:59
Von
Status: Richter (8238 Beiträge, 4558x hilfreich)
ZitatHeißt das, dass Verkäufer nicht im Zweifel zum Nachlassgericht müsste, sondern das könnte das Notariat übernehmen, wenn keine Erbscheine existieren? :
Ja.
ZitatAngenommen, es hat einen gegeben, aber der Verkäufer hat den verloren. Kann dann einfach die Kopie davon beantragt werden? :
Selbstverständlich kann man beim Nachlassgericht eine weitere Ausfertigung des Erbscheins verlangen. Ein Kopie reicht nicht aus!
ZitatWas kann man hier so rechnen? 2-3 Monate zur Klärung und Vorbereitung zur Löschung? :
Das kann man nicht pauschal sage, da das von der Arbeitsbelastung des zuständigen Nachlassgerichts ab.
ZitatBei Käufer und Verkäufer handelt es sich um Nachbarn, daher nicht davon auszugehen. :
Dann ist doch alles kein Problem. Der Notar kümmert sich um alles.
#7
Antwort vom 24. Februar 2024 | 08:34
Von
Status: Master (4364 Beiträge, 2288x hilfreich)
ZitatWas wäre dem Fall, wenn die Notarurkunde verloren gegangen ist? :
Mit der Urkundenrolle und dem Namen des Notars findet man die Notarurkunde. Dafür zahlt man eine Menge Geld. Wenn der Notar verstorben ist, liegt das Teil in einem Archiv.
#8
Antwort vom 24. Februar 2024 | 08:43
Von
Status: Master (4364 Beiträge, 2288x hilfreich)
ZitatB) Aufschiebend bedingte Rückauflassungsvermerkung :
Ob die mal nicht schon abgelaufen sind. Ich kenne das, dass die Rückauflassung nur so lange gilt, bis die aufschiebende Bedingung eingetragen ist. (In meinem Fall war das der Eintrag des Nießbrauchs).
Mal ganz einfach:
Vater und Mutter schenken Sohn Haus, unter der Bedingung, dass der Sohn den Nießbrauch zurückschenkt.
Also erst die Schenkung, dann der Nießbrauch.
Sollte genauso im Notarvertrag stehen.
Beim Hausverkauf steht ja auch erst der Vermerk drin, erst dann wird der Kaufpreis gezahlt.
Sehr merkwürdig. Warum wurde der Nießbrauch nicht gleich mit der Todesnachricht gelöscht.
Wegen der Rückauflassung würde ich mal beim Grundbuchamt anrufen, die sollten das eigentlich wissen.
#9
Antwort vom 24. Februar 2024 | 16:45
Von
Status: Unbeschreiblich (48380 Beiträge, 17070x hilfreich)
ZitatVater und Mutter schenken Sohn Haus, unter der Bedingung, dass der Sohn den Nießbrauch zurückschenkt. :
Du weißt offenbar nicht, was eine Rückauflassungsvormerkung ist. Sie bezieht sich auf die Schenkung des Hauses, die bei Eintritt der Bedingung rückgängig gemacht werden kann.
Daher geht auch der Rest der Antwort am Thema vorbei.
#10
Antwort vom 24. Februar 2024 | 19:50
Von
Status: Master (4364 Beiträge, 2288x hilfreich)
ZitatRückauflassungsvormerkung ist. Sie bezieht sich auf die Schenkung des Hauses, die bei Eintritt der Bedingung rückgängig gemacht werden kann. :
Das weiß ich sehr wohl.
Aus dem Start geht nicht hervor, bei welcher Bedingung die Schenkung rückgängig gemacht wird. Dazu brauch man die Übertragungsurkunde.
Meistens sind es 1. Vorversterben des Beschenkten, 2. Verkauf oder 3. Beleihung der geschenkten Immobilie. Kann aber auch sein, dass das Flurstück nie verkauft werden kann.
Das macht doch keinen Sinn, dass das über den Tod des Schenkers gilt. Wer soll denn das zurückfordern? Es gibt allerdings den Fall, dass es automatisch abläuft.
#11
Antwort vom 24. Februar 2024 | 20:35
Von
Status: Richter (8238 Beiträge, 4558x hilfreich)
ZitatAus dem Start geht nicht hervor, bei welcher Bedingung die Schenkung rückgängig gemacht wird. Dazu brauch man die Übertragungsurkunde. :
Meistens sind es 1. Vorversterben des Beschenkten, 2. Verkauf oder 3. Beleihung der geschenkten Immobilie. Kann aber auch sein, dass das Flurstück nie verkauft werden kann.
Es spielt nach dem Tod des Schenkers keine Rolle mehr, in welchem Fall der Schenker die Rückauflassung fordern könnte.
Zitat:Das macht doch keinen Sinn, dass das über den Tod des Schenkers gilt. Wer soll denn das zurückfordern?
Niemand hat behauptet, dass die Rückauflassungsvormerkung auch nach dem Tod des Schenkers gilt.
Ein Nießbrauch oder Wohnrecht kann durch Vorlage der Sterbeurkunde gelöscht werden (sofern das im Grundbuch so vermerkt ist). Für die Löschung der Rückauflassungsvormerkung wird ein Erbnachweis benötigt, da der Rechtsnachfolger die Löschung bewilligen muss.
-- Editiert von User am 24. Februar 2024 20:36
#12
Antwort vom 25. Februar 2024 | 09:02
Von
Status: Unbeschreiblich (48380 Beiträge, 17070x hilfreich)
ZitatDas macht doch keinen Sinn, dass das über den Tod des Schenkers gilt. Wer soll denn das zurückfordern? :
Die Erben.
Es kann den Fall geben, dass eine Bedingung kurz vor dem Tod der Eltern eingetreten ist und dadurch das Rückforderungsrecht auf die Erben übergegangen ist.
Um zu bestätigen, dass das nicht der Fall ist, müssen die Erben der Löschung zustimmen. Zum Nachweis der Erbenstellung wird der Erbschein benötigt.
Und jetzt?
Schon
276.130
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
9 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
5 Antworten
-
1 Antworten
-
7 Antworten