Verkauf immo an Halberben - WertGutachten u Preis

15. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)
Verkauf immo an Halberben - WertGutachten u Preis

Folgender Fall:

Potentieller Erblasser hat 2 Soehne, beide mit Erbvertrag zu 50% Erben .
Erbe A faellt in Ungnade.
Erbe B soll das Haus des Erblassers, worin letzterer auch wohnt, uebereignet bekommen.

Nun ist der unwuerdige Erbe A ein sog. Prozesshansel, hat Rechtsschutzversicherung und wuerde ganz bestimmt klagen, egal wie.
==> z.B. wegen "Aushoehlung des Erbvertrages" ...

Daher hat der Erblasser auch schon ein anwaltliches Gutachten besorgt, darueber, wie Erbe A uebergangen werden kann. Der Anwalt verlangte uebr 1000 EUR, und schrieb ca.:
==> "Der Erblasser muss von der Veraesserung profitieren, es darf kein Scheinhandel sein" ... sondern ein normales Geschaeft muss es sein.

Also ist keine Schenkung des Hauses an B moeglich, waere eine Unterwanderung des Erbvertrages.
Es muss wohl ein Verkauf veranstaltet werden, zu einem Preis, der nicht zu hoch ist , aber spaeter nicht mehr vom uebergangenen Erben angefochten werden kann.
==> Man will vermeiden, dass der uebergangene Erbe A sonst eines Tages kommt und den Erben B auf Zahlung der Differenz (zum tatsaechlichen Wert) verklagt.

Ein Verkauf zum Preis von 1 EUR faellt also aus, wohl auch ein Verkauf zum Preis von 10 000 EUR.

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Nuin die Frage: Da der Preis immerhin niedrig genug sein muss, dass B ggf. nachweisen kann, das Geld gehabt zu haben ...
==> Muss wohl ein Gutachten her, das spaeter dann vor Gericht die vollstaendige erforderliche Geltung hat.

Das Gutachten muss also irgendwie die geeignete Form dazu haben
==> spaeter zu begruenden, dass der Wert des Hauses tatsaechlich nicht hoeher gewesen ist.

Wie wird das angestellt ?
==> Normalerweise hat ja bei Streit ueber einen Wert jede der Parteien die Moeglichkeit, ein eigenes Gutachten erstellen zu lassen , "Gegengutachten" usw. .
==> Diese andere Partei waere hier der Erbe A ; er soll aber vor vollendete Tatsachen gestellt werden, ohne Moeglichkeit, das ganze spaeter nochmal aufzurollen ...

Ihr versteht was ich meine ?

==> Die Moeglichkeiten einer Klage von A ... sollten so aussichtslos wie moeglich sein. Man will ja nicht den ganzen Zirkus mit den Gerichtsterminen usw. ; vielleicht ist man gar im Ausland ... und A erschleicht sich derweile ein Versaeumnisurteil usw. ...




-- Editiert Koenig Arthur am 15.01.2013 13:19

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)

Korrekt - alle 3 leben noch?
Erbvertrag - notariell abgeschlossen? Und warum?
€ 1.000 - das hängt immer vom Streitwert ab und der scheint hier ja schon etwas höher zu sein.
Rechtschutzversicherungen - die meisten zahlen nicht bei Erbstreitigkeiten.
Prozesshandel - hier aber verständlich, wenn A um sein Erbe fürchten muss.
Wie alt ist der Vater?

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#2
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)

Alle 3 leben noch. Der Erbvertrag wurde notariell abgeschlossen (2 Eltern, 2 Kinder, ein Elternteil schon gestorben), zur Absicherung der beiden Eltern:
==> Wenn einer den Abgang macht ... sollen die 2 Nachfahren keinen Pflichtteil ausgezahlt bekommen, sondern erst wenn der zweite auch gestorben ist ... .

Dadurch sollte verhindert werden, dass der Ueberlebende den Geldwert einer Immo zu 25 % auszuzahlen haette ... weil evtl. nicht genug Bargeld dafuer zur Verfuegung gestanden haette ... und das dann einen Ruin im Alter haette bedeuten koennen.

-- Editiert Koenig Arthur am 15.01.2013 18:47

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Ich verstehe aber noch nicht die Logik hinter der Vorgehensweise.

Wenn der Erblasser das Haus zum Verkehrswert an B verkauft, dann vererbt der Erlasser später zu 50% den Kaufpreis in bat an Stelle eine 50%-igen Eigentumsanteils am Haus. Es könnte sogar sein, dass das A besser gefällt.

Wenn sich der Verkaufserlös beim Tod des Erblassers nicht mehr in dessen Vermögen befindet, dann wird man sicher den Verbleib erklären müssen.

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#4
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)

Ist doch klar: Der Erblasser verkauft das Haus moeglichst _billig_, zu einem niedrigen Preis, der aber spaeter nicht als "zu niedrig" anfechtbar ist.

Den Erloes verbraucht der Erblasser ... ; wenn es nicht wahrscheinlich verboten waere ...
==> wuerde vielleicht der Erloes auch in Raten gezahlt ...
==> und es waeren jedes Mal die gleichen 5000 EUR, die im Kreis herum fliessen wuerden.
===> Erblasser gibt das Geld immer jeweils wieder dem Erwerber, damit eine neue Rate damit "gezahlt" werden kann.


Zu Lebzeiten kann der Erblasser ja mit seinem Vermoegen machen, was er will.
==> Wenn er das Haus an einen Dritten fuer 1 EUR verkauft gibts wahrscheinlich auch keinen Aerger,

aber wenn er es an einen Erben verkauft ...
==> muss der Preis hoch genug sein damit es keine "Aushoehlung des Erbvertrages" ist
==> aber moeglichst niedrig ... damit der erwerbende Erbe auch genug Geld gehabt haben kann, das Objekt zu bezahlen.



-- Editiert Koenig Arthur am 21.01.2013 15:47

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#5
 Von 
bodobob
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Warum kann der Vater nicht einfach seinen Anteil am Haus auf B einfach zu Lebzeiten übertragen?
Vater kann doch zu Lebzeiten mit seinem Hab & Gut machen was er will und A und seine Nacherben, per Tetstament (zur Sicherheit beim Nachlassgericht hinterlegt), vom Erbe ausschließen.

Oder Trickreich (wenn es unbedigt sein muss): Vater verkauft das Haus an Nahestehenden (Onkel, Bruder, Tante, Freund, etc.) schenkt den Erlös B, B kauft damit vom Nahestehenden das Haus. B hat zwar dann doppelt Kosten zu tragen, dürfte aber rechtlich ein echtes Geschäft sein.
Oder
B gründet Ltd.(GB, USA, Zypern), Vater verkauft Haus der Ltd. ...

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)

Weil ein Erbvertrag vorliegt ... . Wie gesagt: Wir fragten schon den Anwalt, und der sagte ... es duerfe keine Beguenstigung eines der Erben sein ...
==> weil sonst der andere uebergangene Erbe klagen koennte.

Wenn er klagen koennte, dann koennte er nach X Jahren immer noch xx% seines Anspruches fordern.

Wahrscheinlich kann der Erblasser sonst an jeden fuer 1 EUR verkaufen, aber eben _nicht_ an einen der Erben.
==> Daher muss irgendwie der zu beguenstigende Erbe zahlen, und zwar _genug_ .

Wieviel ist genug ? Darum gehts ... ; und wie man ausschliesst, dass nach X Jahren der uebergangene Erbe nochmal mit dem Gutachter kommt ...
==> und behauptet, das Haus waere das 10fache Wert gewesen ... .

Denn wenn er das wirksam beweisen koennte, koennte er sofort anschliessend auf SchadensErsatz klagen ... und der zu beguenstigende Erbe muesste blechen ... !



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