Verkauf von Einrichtungsgegenständen mit Vollmacht vor Amtsgerichtstermin möglich?

25. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
maxw96
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Verkauf von Einrichtungsgegenständen mit Vollmacht vor Amtsgerichtstermin möglich?

Guten Tag,

leider ist meine Großmutter vor Kurzem verstorben.
Sie wollte ihr Haus noch selbst verkaufen (hat den Maklerauftrag selbst erteilt), ist allerdings im Laufe dessen in einem sehr kurzem Zeitraum verstorben.
Jetzt möchten wir dies fortführen, wobei für den eigentlichen Verkauf der Erbschein abgewartet werden muss (kein öffentliches oder beglaubigtes Testament).
Die Frage, die sich uns allerdings stellt ist: Dürfen wir Möbel, Porzellan, Bilder etc. jetzt schon verkaufen, wenn noch kein Erbschein vorliegt, und das Testament auch nicht beglaubigt ist?
Das Testament führt meine Mutter als Erbin auf, und meine Cousine (deren Mutter bereits verstorben ist) erhält einen Geldbetrag sowie eine Versicherung.

Im folgenden der exakte Wortlaut der Vollmacht:

Zitat:
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung
Von Frau (Name, Geburtstag und Anschrift meiner Oma)

I. Altersvorsorgevollmacht
Die nachstehende Vollmacht soll dann gelten, wenn ich durch Alter oder Krankheit daran gehindert bin, für mich selbst zu sorgen. Sie darf ausschließlich zu meinem Wohle, in meinem Interesse und zu meinem Besten verwendet werden.

A) Ich bevollmächige hiermit meine Tochter (Name, Geburtsdatum und Anschrift meiner Mutter) - nachstehend "Bevollmächtigte"genannt - mich in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit gesetzlich zulässig, gerichtlich und außergerichtlich zu vertrete.

B) Die Vollmacht umfasst insbesondere nachfolgende persönliche Angelegenheiten:
- die Verfügung über meine Konten bei der (Name der Bank),
- Verträge aller Art in meinem Namen abzuschließen und aufzulösen,
- alle meine Versorgungs-, Renten und sonstige Angelegenheiten zu regeln,
- geschäftsähnliche Handlungen für mich vorzunehmen,
- die Vertretung bei allen Anträgen und Verfahrenshandlungen gegenüber Sparkassen, Banken, Versicherungen, Kranken- und Pflegekassen, Behörden, Ämtern und Gerichten.
- den Abschluss und die Kündigung von Vereinbarungen mit Pflegediensten, Kliniken, Alters- und Pflegeheimen
- die Berechtigung meine Post entgegenzunehmen und zu öffnen.

Die Vollmacht umfasst insbesondere auch:

alle Handlungen, die mit meinem Ableben erforderlich werden, die Entscheidung über die Form meiner Bestattung und die Entgegennahme von Sterbegeldern und Quittungen.

Sollte ich so stark pflegebedürftig oder geistig verwirrt sein, dass eine Versorgung durch meine Angehörigen oder einen ambulanten Pflegedienst nicht mehr möglich ist, möchte ich in ein Pflegeheim.

Die Vollmacht ist nur dann wirksam, wenn der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde vorweist.
Sollte ich geschäftsunfähig werden, so erlischt diese Vollmacht nicht.

Diese Vollmacht erlischt auch nach meinem Tode nicht, sie bleibt so lange in Kraft bis mein Nachlass amtlich geregelt ist.

Die in meiner Patientenverfügung vom 01.02.2009 geäußerten Wünsche sind von meiner Bevollmächtigten zu befolgen. Insbesondere soll sie den in meiner Patientenverfügung formulierten Willen gegenüber Ärzten und Pflegepersonal vertreten und gegebenenfalls auch mit rechtlichen Mitteln durchsetzen.

II. Betreuungsverfügung
Sollte trotz der vorstehend erteilten Vollmacht ein Vormundschaftsgericht eine rechtliche Betreuung für notwendig erachten, möchte ich, dass meine Bevollmächtigte zu meiner Betreuerin bestellt wird.

III. Hinweise
Die aufgeführte Vertrauensperson bestätigt, dass ich diese Vorsorgevollmacht im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte und unbeeinflusst durch andere verfasst habe.
Vollmachtgeber: (Unterschrift Oma)
Bevollmächtigte: (Unterschrift meine Mutter)
Diese Vollmacht entspricht nach wie vor meinem Willen.
(Ort), den 01.02.2009 (Unterschrift Oma)


-- Editiert von maxw96 am 25.10.2019 12:06

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Auch ohne Vollmacht dürfen die Erben Gegenstände aus dem Nachlass verkaufen. Sie sollten dann nur sicher sein, dass sie wirklich Erben sind. Wenn Deine Mutter also Alleinerbin ist, dann darf sie auch vor Ausstellung des Erbschein bereits über die Gegenstände verfügen. Der Erbschein ist lediglich ein Ausweis um Dritten gegenüber nachzuweisen, dass man Erbe ist.

Die Vollmacht ändert daran nichts, denn auch mit Vollmacht dürfte das nur im Einverständnis aller Erben erfolgen.

Die Vollmacht dient daher in erster Linie dazu, den Zugriff auf Bankkonten zu ermöglichen, wenn denn so eine Vollmacht von der Bank überhaupt akzeptiert wird.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Vorneweg: den gesamten Text von Patientenverfügung etc. Abzutippen verringert eher deine Chance auf Antworten. Das meiste hat nichts mit deiner Frage zu tun und wer will das alles lesen?

Zu deiner Frage: ich habe mir den Verfügungstext auch nicht durchgelesen, denn eigentlich ist die Antwort auch so klar. Kurze Antwort ist: ja, denn wo kein Kläger, da kein Richter.


Mit anderen Worten: wenn niemand da ist, der euren Anspruch auf Eigentum an den Gegenständen anficht, könnt ihr sie unbesorgt verkaufen.
Wenn jemand dagegen ist, könnt ihr sie trotzdem verkaufen, solange ihr euch sicher seid dass ihr im Recht seid. Zur Not müsst ihr Schadenersatz an den rechtmäßigen Eigentümer leisten.
Nur wenn ihr den Verdacht habt dass die Sachen eigentlich doch an jemand anderen vererbt wurden oder nicht im Eigentum der Oma standen, gibt es echten Stress (klassisches Beispiel: vonder Krankenkasse zur Verfügung gestellten Rollstuhl verkaufen)

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
maxw96
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnellen Antworten.
Laut Testament erbt meine Mutter das Haus und meine Cousine (deren Mutter bereits verstorben ist) einen festgelegten Geldbetrag sowie eine Versicherung. Kann meine Mutter sozusagen die Einrichtungsgegenstände verkaufen und davon dann meine Cousine "auszahlen"?
Also ist es kein Problem Einrichtungsgegenstände (deren Eigentümerin sicher meine Oma war) zu verkaufen, auch wenn der Nachlass noch nicht offiziell durch das Gericht geregelt ist?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ergänzung:
Die Cousine ist pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil beträgt hier wohl 1/4 des Nachlasswertes, da ich davon ausgehe, dass es keine weiteren Abkömmlinge der Großmutter gibt.

Wenn der Geldbetrag und die Versicherung weniger als 1/4 des Nachlasswertes ausmachen, dann hat die Cousine Anspruch auf ein Zusatzpflichtteil. Sollte das der Fall sein, so empfehle ich zu dokumentieren, was zu welchem Preis verkauft wurde, da Deine Mutter in dem Fall voraussichtlich ein Nachlassverzeichnis erstellen muss.

An dem sofortigen Verkauf von Nachlassgegenständen ist sie aber dennoch nicht gehindert.

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