Angenommen ein Sohn ist per Erbvertrag Alleinerbe seiner Mutter.
Die Mutter besitzt zwei Häuser, welche sie nach einem Streit nun aber zu Lebzeiten verkaufen möchte.
Im Erbvertrag ist angeführt, dass die betroffenen Werte sich zum Zeitpunkt des Todes noch im Besitz des Vererbenden befinden müssen.
Kann die Mutter nun ohne Auswirkungen die Häuser verkaufen und somit das Erbe
an den Sohn "verrmeiden"?
Und wie würde es sich bei einem Haus verhalten, das dem Vater gehört, der die Mutter als Erbin eingesetzt hat? Auch hier wäre der Sohn ja betroffen, sollte der Vater zuerst versterben und das Haus an die Mutter gehen, die ja wiederum den Sohn als Alleinerbe eingesetzt hat.
-----------------
""
Verkauf von Immobilien vor Tod (trotz Erbvertrag)
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?



Kann die Mutter nun ohne Auswirkungen die Häuser verkaufen und somit das Erbe an den Sohn "verrmeiden"?
Grundsätzlich kann man mit seinem Eigentum zu Lebzeiten tun und lassen was man möchte, also auch verkaufen.
Es sei denn, es wäre im Erbvertrag etwas Gegenteiliges geregelt worde.
Dies hier:
Im Erbvertrag ist angeführt, dass die betroffenen Werte sich zum Zeitpunkt des Todes noch im Besitz des Vererbenden befinden müssen.
kann man ja unterschiedlich interpretieren. Es kommt auf die genaue Formulierung an.
-----------------
"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB
."
Ich möchte dieses Beispiel um folgende Punkte erweitern:
Lt. bestehendem Erbvertrag ist eine Immobilie nach dem Tod der Mutter als Letztlebenden unter Bruder und Schwester zu teilen.
Nach dem Tod des Vaters veräußern Mutter und Schwester dieses Vermächtnis jedoch an dem Testamentsvollstrecker vorbei.
Kann dies nach dem Tod der Mutter als Veruntreung des Erbes durch die Schwester bewertet werden?
-- Editiert von CARLA_Du am 03.08.2022 09:15
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
3 Antworten
-
3 Antworten
-
2 Antworten
-
3 Antworten
-
4 Antworten