Verkehrswert ermitteln

19. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
idefix2525
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Verkehrswert ermitteln

Meine Mutter möchte mir ihr Haus schenken, sie war auch schon beim Notar und hat einen Vertrag aufsetzen lassen.
In diesem Vertrag steht der Verkehrswert des Hauses.
Der Verkehrswert in diesem Vertrag dient meines Wissens nur dem Notar für seine Gebühren.
die Rechnung ist folgende: Einheitswert x 20,159, abzüglich Abschreibung 25 Jahre zu je 0,8%,
zuzüglich Grundwert.
Ist diese Regelung um den Verkehrswert zu ermitteln einheitlich, zumindest für einen Schenkungsvertrag, oder gibt es auch andere Möglichkeiten den Wert festzustellen?

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8 Antworten
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#1
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Deine Formel hat mit dem Verkehrswert nichts aber auch gar nichts zu tun. Es ist eine Formel aus dem Steuerrrecht.

Der Verkehrswert wird von einem Sachverständigen individuell am Objekt ermittelt und ist von örtlichen Faktoren und vom Zustand und der Verwertbarkeit des Grundstücks und des Gebäudes abhängig.

Wolfgang

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#2
 Von 
guest123-56
Status:
Schüler
(464 Beiträge, 184x hilfreich)

Kann denn diese Formel (selbst für Steuerzwecke) überhaupt stimmen? Das würde ja heißen, daß der Steuerwert allein des Gebäudes ohne Alterswertminderung rund das 20fache des steuerlichen Einheitswertes betragen würde.

Ich hab in Erinnerung, daß die letzten steuerlichen Einheitswerte bei Einfamilienhäusern größenordnungsmäßig zwischen 10 % und 25 % des Verkehrswertes lägen. Gibt es vielleicht eine Faustformel für gängige Objekte?

Ich kann mir auch kaum vorstellen, daß allein zum Zwecke der korrekten Ermittlung von Notargebühren ein teures Verkehrswertgutachten eines Sachverständigen angefertigt wird. Mein Eindruck war eher, daß es nach "pflichtgemäßem Ermessen" geschätzt wird - wobei das in einem gewissem Umfang wohl auch Verhandlungssache ist.

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#3
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Also steuerlich kenne ich mich nicht so genau aus und kann deshalb zur Formel nichts präzises sagen.
Sicherlich muß aus zivilrechtlichen Gründen in einer Immobilienschenkung der Verkehrswert ziemlich präzise aufgenommen werden. Auch ohne Hinblick auf die Gebühren.
Insbesondere im Erbrecht spielt ja immer wieder der Verkehrswert von Schenkungen eine wesentliche Rolle. Ebenfalls natürlich für die Ermittlung der Schenkungssteuer.

Wolfgang

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#4
 Von 
idefix2525
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

wie ich inzwischen herausgefunden habe spielt für die Ermittlung der Schenkungssteuer der Verkehrswert keine rolle, sondern der Ertragswert.

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#5
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Richtig. Ich meinte auch Einkommensteuer.

Wolfgang

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"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

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#6
 Von 
KeinJurist
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 8x hilfreich)

Also, hier geht es ein wenig durcheinander:

1) Für die Notarsgebühren zählt in der Tat der Verkehrswert der in der Regel höher ist als der steuerrechtliche Wert nach BewG. Dieser ist nach Erfahrung aber "verhandelbar". Wenn er ein wenig höher als der steuerrechtliche Wert ist, diskutieren die Anwälte in der Regel nicht

2) Für die steuerrechtlich Bewertung nach BewG gibt folgender Grundsatz. Jährliche Nettokaltmiete mal 12,5 - 0,5% für jedes Jahr seit Erbauung der Immobilie, maximal aber nur -25%. Sollten erhebliche Renovierungen vorgenommen worden sein, so ist dies einzubeziehen. Bei Einfamilienhäusern gibt es einen prozentualen Aufschlag. Sollte Eigenbenutzung bestehen, wird ortsübliche Miete zugrunde gelegt

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#7
 Von 
idefix2525
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo danke, ich habe das gefühl, die letzte Berechnung ist super, danach werde ich mal rechen. :)

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#8
 Von 
Wolfgang Weiss
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Ergänzend zu dem vorherigen Forumsteilnehmer möchte ich darauf hinweisen, dass der Verkehrswert sich nach den Regularien des BauGB bestimmt. Dort nach den §§ 192 ff. BauGB .
Er wird dann interessant, wenn der Bedarfswert nach dem BewG -sehr richtig nur für steuerliche Zwecke- höher als der Verkehrswert ist. Dann kann nämlich in der Schenkungssteuererklärung oder Erbschaftsteuererklärung dieser niedrigere Verkehrswert (mittels Gutachtensnachweis) als Bemessungsgrundlage der Besteuerung zugrundegelegt werden.





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"Wolfgang Weiss
Werttax

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