Wie ist die Rechtslage, wenn ein Erblasser ein Grundstück vermacht, das nicht in seinem Eigentum steht?
Wie könnte man hier gegen den Vermächtnisnehmer vorgehen?
Vermächtnis eines fremden Gegenstandes
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
...Wie könnte man hier gegen den Vermächtnisnehmer vorgehen?...
Da wird gar nicht notwendig sein, gegen irgendjemand vorzugehen, da die Sache nicht funktioniert.
-- Editiert von dr. lector am 18.08.2008 08:19:28
Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Vermächnitsnehmer in Folge eines gutgläubigen Erwerbs Eigentümr geworden wäre.
Wie könnte der rechtmäßige Eigentümer dagegen vorgehen?
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--- editiert vom Admin
Hmmm....gute Frage!
Also, dann folgender Sachverhalt.
A verkauft B ein Grundstück. A ist geisteskrank, was jedoch zu dem Zeitpunkt nicht bekannt ist.
B wird im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen. Er stirbt und verebt sein ganzes Vermögen dem Tierheim. Das Grundstück vermacht er seiner Tochter.
Nun fordert die Tochter von Tierheim das Grundstück, was sie später auch erhält.
Nun ist es aber so, dass A das Grundstück zurückverlangt. Problem ist aber, der gutgläubige Erwerb der Tochter.
Der Zustand von A beim Notartermin ist entscheidend. Ist denn festgestellt worden, dass A am Tag der Unterschrift "unzurechnungsfähig" war und von wem?
Wenn B sein Vermögen dem Tierheim vererbt und das Grundstück seiner Tochter, dann hätte dieses von vornherein nicht an das Tierheim gehen dürfen und somit auch kein Herausgabeverlangen stattfinden müssen.
Und von wem hat denn die Tochter das Grundstück erworben, ich denke, sie hat es geerbt?
Und nur mal so als Frage, wann hat A denn an B verkauft und stehen die beiden in einem Verwandtschaftsverhältnis?
Und wenn A "damals" unzurechnungsfähig war, wieso ist er es dann jetzt nicht mehr?
Also, die Geschäftsfähigkeit des A soll hier keine Beachtung geschenkt werden (A ist mal geisteskrank und dann wieder bei vollen Verstand).
Ihr wurde das Grundstück vermacht(!).
Die Frage wann das Grundstück verkauft wurde, ist dich irrelevant.
A und B stehen in keinem Verwandschaftsverhältnis.
--- editiert vom Admin
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