Weil ihr einfach unschlagbar seid -wir brauchen nochmal eure geballte Rechtspower:
Ein deutscher Vater bestimmt seine Tochter via Testament zur Alleinerbin und seinen Enkelsohn zum Vermächtnisnehmer einer Immobilie in Deutschland (altes Elternhaus des Erblassers). Die Tochter des Erblassers ist mit einem Ausländer in Gütergemeinschaft nach dessen Landesrecht verheiratet.
Der Enkelsohn bittet die Alleinerbin um Erfüllung des Vermächtnisses nach dem Tod des Erblassers.
Die Tochter ist vorher als Alleinerbin und Eigentümerin eingetragen worden und nach Vermächtniserfüllung wieder aus dem Grundbuch gelöscht worden und der Enkelsohn wird als neuer Eigentümer ins dt. Grundbuch eingetragen.
Die Tochter des Erblassers verstirbt 6 Jahre später ebenfalls. Der übriggebliebene Ehemann und der Enkelsohn bilden nun eine Erbengemeinschaft.
Nun behauptet der Ehemann damals ebenfalls Eigentümer der Immobilie geworden zu sein bei dem damaligen Alleinerbe. In seinem Land gibt es keine Alleinerbschaft - alles wird geteilt. Er behauptet er hätte bei dem Vermächtnis in Deutschland zustimmen müssen. Er erklärt die damalige Vermächtnisgabe an den Enkelsohn für nichtig und möchte die Immobilie wieder zurückführen in den Besitz.
Das Testament des damaligen Erblassers war allerdings nach deutschem Recht verfasst und der Alleinerbe um Erfüllung gebeten bzw. mit dem Vermächtnis beschwert. Aus unserer Sicht hätte der Ehemann gar nicht um Zustimmung gebeten werden müssen und das Grundbuchamt hat richtig gehandelt.
-- Editiert von User am 15. März 2023 00:48
Vermächtnis - ausländische Gütergemeinschaft -muss Ehepartner zustimmen?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?



So ist es. Es ist zwar grundsätzlich möglich, auch eine Verfügung zu treffen, dass ein in Deutschland eingetretener Erbfall nach dem Recht des Landes xy abgewickelt werden soll. Einen Automatismus gibt es insoweit jedoch nicht. Das Testament des Erblassers 1 ist richtig abgewickelt worden. Er konnte allein bestimmen, was mit seinem Nachlass geschehen sollte. Übrigens, wenn die Ehe des Ausländers mit der Verstorbenen in Deutschland geschieden worden wäre, wäre dieses trotz der Heirat im Ausland auch nach deutschem Recht geschehen, wenn die Eheleute denn in Deutschland gelebt haben. Also, eine automatische Implementierung ausländischen Rechts ins deutsche System gibt es in diesen Bereichen nicht.
wirdwerden
ZitatEr behauptet er hätte bei dem Vermächtnis in Deutschland zustimmen müssen. :
Das mag stimmen oder auch nicht. Letztlich hängt das vom Recht des Staates ab, in dem das Ehepaar gelebt hat. Nehmen wir mal an, die Aussage würde stimmen.
ZitatEr erklärt die damalige Vermächtnisgabe an den Enkelsohn für nichtig und möchte die Immobilie wieder zurückführen in den Besitz. :
Da er gleichzeitig aber aufgrund des Testamentes verpflichtet war, die Immobilie an den Enkel zu übertragen, kann der Enkel seinen Anspruch mit dem Rückführungsanspruch des Ehemannes aufrechnen.
Der Enkel kann sich außerdem auf das Schikaneverbot (§ 226 BGB) berufen. Danach wäre die Rückorderung auch dann unzulässig, wenn der Ehemann formal im Recht wäre.
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