Vermächtnis nur teilweise einfordern (im Einvernehmen mit den Erben)

31. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
stonev
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermächtnis nur teilweise einfordern (im Einvernehmen mit den Erben)

Hallo,
mein Bruder und ich sind per Erbvertrag Nacherben unserer Tante. Der Erbfall ist eingetreten.
Im Wesentlichen geht es um ein Mehrfamilienhaus in welchem unsere Eltern (Bruder der Tante/Erlasserin) wohnt.

Meinem Vater ist per Erbvertrag der Nießbrauch für das gesamte Objekt im Wege des Vermächtnisses eingeräumt. Das will er aber gar nicht. Was er will, ist ein lebenslanges kostenloses Wohnrecht bzw. Nießbrauch für seine Wohnung. Das soll er auch bekommen.

Gibt es eine Möglichkeit, dass er sein Vermächtnis nur eingeschränkt bei uns einfordert? Oder Verzicht unter der Bedingung eines Lebenslangen Nießbrauchs für seine Wohnung?

Es würde zum Einen Ihn selber absichern und zum Andren hätte es natürlich den Nebeneffekt, dass wir den Nießbrauch steuerlich anrechnen und er seinen Freibetrag (und den unserer Mutter) - also 40K - ebenfalls ausschöpfen könnten.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
mein Bruder und ich sind per Erbvertrag Nacherben unserer Tante. Der Erbfall ist eingetreten.


Die Tante war also Vorerbin? Und es geht um einen Erbvertrag der Großeltern?

Zitat:
Gibt es eine Möglichkeit, dass er sein Vermächtnis nur eingeschränkt bei uns einfordert? Oder Verzicht unter der Bedingung eines Lebenslangen Nießbrauchs für seine Wohnung?


Erbe und Vermächtnisnehmer müssen einen Vermächtniserfüllungsvertrag abschließen. Wenn sich beide Seiten über den Inhalt einig sind, können sie darin vereinbaren, was sie wollen.

Zitat:
und er seinen Freibetrag (und den unserer Mutter) - also 40K - ebenfalls ausschöpfen könnten.


Wie kommt Ihr auf einen Freibetrag von 40T€?

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#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Die Einräumung eines Nießbrauchsrechts an einer einzelnen Wohnung ist nicht möglich, wenn es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt, das nicht in Wohnungs- und Teileigentum (Eigentumswohnungen) aufgeteilt wurde.

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#3
 Von 
stonev
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Tante war also Vorerbin? Und es geht um einen Erbvertrag der Großeltern?


Nicht ganz. Vorerbe war mein Onkel, also der Ehemann meiner Tante, welcher nun auch verstorben ist.

Zitat (von hh):
Wie kommt Ihr auf einen Freibetrag von 40T€?

Wenn mein Vater und meine Mutter das Vermächtnis in Anspruch nehmen, fällt für Sie meines Wissen ja auch für den Entsprechenden Wert dieses Vermächtnisses eine Erbschaftssteuer an. Im Erbvertrag werden beide namentlich mit dem Vermächtnis bedacht und jeder hat einen Freibetrag von 20K.
(Wollte oben so weit nicht ausholen...)
Um den gleichen Wert verringert sich ja dann die Bemessungsgrundlage für unsere Erbschaftssteuer.

Zitat (von hh):
...Vermächtniserfüllungsvertrag abschließen. Wenn sich beide Seiten über den Inhalt einig sind, können sie darin vereinbaren, was sie wollen.

Darauf wollte ich hinaus - danke. Allerdings steht die Meinung von cruncc1 dem entgegen:
Zitat (von cruncc1):
Die Einräumung eines Nießbrauchsrechts an einer einzelnen Wohnung ist nicht möglich, wenn es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt, das nicht in Wohnungs- und Teileigentum (Eigentumswohnungen) aufgeteilt wurde.


Kann mir einer von euch sagen, in welchen Normen dies geregelt ist?

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#4
 Von 
stonev
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Bei Haufe habe ich das hier gefunden.
Das Stichwort wäre dann Bruchteilsnießbrauch.

Gehe ich recht in der Annahme, dass dieser Nießbrauch im Grundbuch einzutragen und mit Notarkosten verbunden ist, um steuerlich anerkannt zu werden? Oder reicht ein Vermächtniserfüllungsvertrag?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Oder reicht ein Vermächtniserfüllungsvertrag?


Im Rahmen eines notariellen Vermächtniserfüllungsvertrages kann natürlich die Eintragung in das Grundbuch vereinbart werden. Die Kosten dafür sind Nachlassverbindlichkeiten, so dass die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer dadurch gesenkt wird. Von einem rein schuldrechtlichen Wohn- oder Nießbrauchrecht würde ich absehen, da das für Deinen Vater aus meiner Sicht keine ausreichende Sicherheit bietet.

Zitat:
Das Stichwort wäre dann Bruchteilsnießbrauch.


Ein Nießbrauchrecht an einer einzelnen Wohnung ist tatsächlich nur dann möglich, wenn es sich um eine Eigentumswohnung handelt. Man kann aber auch ein Wohnrecht mit der Erlaubnis zur Vermietung gewähren.

Welche genauen Fachbegriffe verwendet werden und wie das Recht formuliert wird, kann man dem Notar überlassen, wenn dem genau erklärt wird, was man denn möchte.

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#6
 Von 
stonev
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank.
Es gibt also Möglichkeiten in diese Richtung. Wir werden dann einen Notar aufsuchen.

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