Hallo Allerseits,
ich habe Fragen zu folgendem Fall:
Ein Witwer ist gestorben und vermacht in seinem letzten Willen sein Barvermögen und Vermögensgegenstände an seinen Bruder und die Kinder und Kindeskinder des Bruders (die auch die gesetzlichen Erben sind, da Eltern und Schwester bereits verstorben und selbst kinderlos), Grundstück und Haus sollen zugunsten einer gemeinnützigen Organisation verkauft werden (Wert ca 50% des Gesamtvermögens). Den Rest des Hausrates sollen sich die Erben 2. Ordnung mit denen 3. Ordnung teilen.
Wer ist eingesetzter Erbe und somit Nachlassverwalter? In dem Testament wurde keine Enterbung ausgesprochen, auch wurde der letzte Wille nicht notariell beurkundet.
Kann mir jemand einen Tipp geben?
lg
gruebelinchen
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-- Editiert am 18.08.2009 12:56
Vermächtnis und Erben
18. August 2009
Thema abonnieren
Frage vom 18. August 2009 | 11:02
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 6x hilfreich)
Vermächtnis und Erben
#1
Antwort vom 18. August 2009 | 21:11
Von
Status: Schüler (238 Beiträge, 80x hilfreich)
quote:
Wer ist eingesetzter Erbe und somit Nachlassverwalter?
Ist das jetzt deine einzige Frage? Mir gehen viele andere Fragen durch den Kopf!
Wenn im Testament nichts dazu steht, dann alles wird verwaltet von allen Erben zusammen.
quote:
an seinen Bruder und die Kinder und Kindeskinder des Bruders (die auch die gesetzlichen Erben sind, da Eltern und Schwester bereits verstorben und selbst kinderlos),
Die Kinder und Kindeskinder der Bruder sind nicht die gesetzlichen Erben wenn der Bruder noch lebt, selbst die Kinder der verstörbene Schwester haben keine Anspruch auf Pflichtteil, die aber können erben wenn das Testament unwirksam ist und die erben möchten.
Sollte das Testament wirksam ist, dann erben und vermachten nur die gennanten Personen im Testament.
quote:
In dem Testament wurde keine Enterbung ausgesprochen, auch wurde der letzte Wille nicht notariell beurkundet.
Gesetzlich können in Betracht als Erben kommen 1) der Bruder und 2) die Kinder von seine Schwester. Auf Pflichtteil hat keine hier Anspruch, ansonsten gilt genau was im Testament steht, und die muss nicht notariell sein, solange formal richtig geschrieben ist.
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#2
Antwort vom 18. August 2009 | 21:32
Von
Status: Richter (8609 Beiträge, 4677x hilfreich)
Das Testament muss bzgl. der Erbfolge ggf. vom Nachlassgericht ausgelegt werden.
Dabei kommt es auf die genaue Formulierung des Testaments an.
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