Hallo,
Die Oma ist im Juli 2005 verstorben,sie hat vier Kinder zwei Söhne zwei Töchter.Eine Tochter ist vor vier Jahren verstorben, die hinterlässt wiederum drei Töchter.Um die geht es jetzt.
Der eine Sohn ist Alleinerbe geworden.Die anderen drei Kinder wurden im Testament nicht erwähnt.Den Enkeltöchtern ist ein Vermächtnis angeordnet worden in Höhe je 1/18 also insgesamt ein 1/6 des Nettonachlasses.Sie fordern aus einer Summe von 50.000 Euro jetzt den Pflichtteil plus das Vermächtnis.Ich bin der meinung,der Pflichtteil wird mit dem Vermächtnis angerechnet.Also Pflichtteil wäre ca. 6250 Euro Vermächtnis
wäre ca. 8300 Euro. die Differrenz von ca. 2000 Euro macht das Vermächtnis aus, Oder liege ich da falsch?
-- Editiert von Gulla am 17.12.2005 16:57:43
Vermächtnis und Pflichtteil?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Die Enkeltöchter können nicht gleichzeitig Vermächtnis und Pflichtteil fordern. Sie müssen sich entscheiden.
Hallo Tao
danke für deine antwort, ich dachte schon man hätte mich vergessen.Das Geld wurde schon überwiesen, aber der Anwalt bombadiert mich ständig mit Briefen und der drohung ich werde meinen Mandantinnen raten gerichtliche Schritte einzuleiten.Es stecken noch missgünstige beweggründe von der anderen Seite dahinter. Leider kann man sich gegen soviel Ignoranz und Habgier schlecht wehren.Kannst du mir vielleicht sagen, wenn die tatsächlich vors Gericht ziehen, was da auf mich zukommt?
Vielen dank für deine nette Auskunft
Liebe Grüße
Gulla
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Hallo,
hat jemand noch andere Erfahrungen in dieser Hinsicht Vermächtnis und Pflichtteil? Denn ein Testament kann man ja auch Auslegen wie es einem gerade passt, habe das schon öfters nachgelesen in verschiedenen Urteilen.
Gruß Gulla
Hat jemand einen TIPP?
Frohe Weihnachten an alle.
Gulla
hh hat das schon ganz richtig widergegeben. Entweder oder.
rechtbekommen.de/erben/pflicht.html
...Wird ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, dann kann er entweder das Vermächtnis annehmen, oder dieses ausschlagen und den Pflichtteil verlangen...
Habe aber noch einen anderen Text gefunden:
Ein dem Erben selbst zugewendetes Vermächtnis ist ein sog. Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB
), das den begünstigten Erben grundsätzlich besser stellt, als eine Teilungsanordnung.
Die Teilungsanordnung ist insbesondere nur eine Hilfskonstruktion für die Auseinandersetzung der Miterben. Bestimmt aber die Höhe der Erbteile nicht. Das Vorausvermächtnis dagegen verschafft einen besonderen schuldrechtlichen Anspruch und wendet dem Vermächtnisnehmer zusätzlich zu seinem Erbteil einen Vermögensvorteil zu; wird also nicht auf den Erbteil angerechnet.
-- Editiert von hamburgerin01 am 23.12.2005 13:40:26
ist richtig, in diesem fall wollen die Enkel, die ja Pflichtteilsberschtigt sind das volle Vermächtnis und den Pflichtteil.
Also werdwn sie wohl wenn es vors Gericht geht keine große Chance haben.
Danke für deine antwort hamburgerin01
Gruß Gulla
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