Vermächtnis und gleichzeitig Pflichtteil?

9. Dezember 2011 Thema abonnieren
 Von 
Rinzai
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermächtnis und gleichzeitig Pflichtteil?

Sehr geehrte Juristen und Juristinnen,
Folgender Fall:

In einer Erbschaftsangelegenheit wird von Mandantin X ein Anwalt konsultiert.
Der Anwalt setzt für seine Gebühren einen Gegenstandswert von 13.000 Euro fest. Die Berechnung kommt wie folgt zustande: Mandantin X soll als Enkelin laut Testament ihrer Oma ein Vermächtnis von 5000 Euro erhalten. Da der Vater der Mandantin vorverstorben ist und nicht im Testament erwähnt wird, ist sie nun gleichzeitig - als Erbin ihres Vaters- auch Pflichteilsberechtigte. Die Summe für den Pflichtteil würde 8000 Euro betragen.
Der Anwalt berechnet den Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren wie folgt: 5000 Euro Vermächtnis + 8000 Euro Pflichtteil = 13000 Euro. Der Anwalt stellt bereits in der ersten Woche eine Rechnung über die außergerichtliche Rechtsfolgekosten in Höhe des Gegenstandswertes von 13.000 Euro (= 837,52 Euro laut Gebührentabelle) aus, die von der Mandantin beglichen wird.

Einige Monate später will er schließlich - nachdem der Erbschein nun für die Gegenpartei als Alleinerbin ausgestellt wurde- den Pflichtteil für die Mandantin geltend machen. Nun erklärt er der Mandantin aber, dass diese gemäß § 2307 BGB (=Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt) auf das Vermächtnis von 5.000 verzichten muss, um den Pflichteil zu erhalten, da sie nicht beides gleichzeitig bekommen kann. Das hatte er der Mandantin aber zuvor nicht mitgeteilt.
Was ist denn nun korrekt:
a) Gegenstandswert von 13.000 Euro (Vermächtnis + Pflichtteil)
b) oder 8.000 Euro? (nur Pflichtteil)

Und: Kann die Mandantin, wenn Fall B der Fall ist, den zuviel gezahlten Gebührensatz von Ihrem Anwalt zurückverlangen? Laut Gebührentabelle hätte sie dann 200 Euro weniger an den Anwalt zahlen müssen, wenn dieser sie richtig beraten hätte.

Lieben Dank fürs Lesen!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:
Sehr geehrte Juristen und Juristinnen

eher weniger......

Ich versteh hier jetzt folgenden Gedankengang nicht:
quote:
Da der Vater der Mandantin vorverstorben ist und nicht im Testament erwähnt wird, ist sie nun gleichzeitig - als Erbin ihres Vaters- auch Pflichteilsberechtigte.

Wenn der Vater vor der Oma gestorben ist, dann erbt die Mandantin nicht den Pflichtteilanspruch ihres Vaters (Verstorbenen kann man nichts vererben), sondern hat evtl. einen eigenen Pflichtteilsanspruch. Wenn dieser höher ist als das Vermächtnis lt. Testament, dann wird man logischerweise das Testament ausschlagen.
Meiner Ansicht nach hätte der Anwalt das wissen müssen und den Streitwert gleich auf 8000€ festsetzen müssen.

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