Vermächtnisansprüche / Nachweise?

12. August 2025 Thema abonnieren
 Von 
AskLaw123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermächtnisansprüche / Nachweise?

Hallo liebe Mitglieder,

den Vermächtnisnehmern A steht ein Vermächtnis der verstorbenen Großtante B zu. Die Erbin ist C.
A und C sind Großneffen der verstorbenen B.

Das Vermächtnis bezieht sich auf das "restliche Geldvermögen abzüglich sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten".
C hat nun eine Aufstellung des Kontostandes zum Zeitpunkt des Todestages abzüglich sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten zukommen lassen.

Belege oder Nachweise (z.B. Kontoauszüge) wurden A nicht zugeschickt, obwohl diese mit Bezug auf die Paragraphen 242 und 260 BGB, eingefordert wurden.

Die Auflistung enthält im Detail den Kontostand zum Todeszeitpunkt + eine Liste mit allen Postionen, die auf den ersten Blick auch Nachlassverbindlichkeiten zu sein scheinen: u. a. Mietzahlungen bis Kündigung, Beerdigungskosten, Umzugskosten etc.).

Kann C sich zurücklehnen und A mit der Aufstellung "abspeisen"?

Oder hilft hier nur der Rechtsweg (mit ungewissem Ausgang?).
Besten Dank für eine Einschätzung und liebe Grüße,





-- Editiert von User am 12. August 2025 11:26




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3188 Beiträge, 1273x hilfreich)

Weder nach § 242 BGB, noch nach § 260 BGB hätte A einen derartigen Anspruch. C hat offenbar seine Pflicht getan und kann sich zurücklehnen. A kann das dann auf eigene Kosten prüfen lassen. Wenn alles korrekt aufgeführt ist, zahlt A das auch alleine.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#2
 Von 
AskLaw123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Einschätzung! Da hat A den Treu und Glauben Paragraphen wohl falsch ausgelegt / interpretiert.

Wie genau kann A das prüfen lassen? Benötigt A dafür nicht die Einverständnis des gesetzlichen Nachfolgers der B? Ansonsten sieht es mit der Einsicht der nicht mehr existenten Konten (wurden laut C aufgelöst) wohl schwierig aus. Die Bank würde ohne Einverständnis von C vermutlich keine Einsicht in die Kontobewegungen geben oder bin ich da auf dem Holzweg?

Danke und Gruß

-- Editiert von User am 12. August 2025 23:16

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#3
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3188 Beiträge, 1273x hilfreich)

Zitat (von AskLaw123):
oder bin ich da auf dem Holzweg?

Ja. A kann versuchen, C zu verklagen (auf mehr Geld, Herausgabe bestimmter Gegenstände, Stufenklage, etc.), weil er der Meinung ist, dass ihm mehr zusteht und das Nachlassverzeichnis falsch ist. Sollte sich allerdings herausstellen, dass das Verzeichnis richtig war (und das kann auch erst im Prozess passieren), dann hat A die Kosten des Prozesses zu zahlen, ebenso wie die Anwaltskosten des C.

Korrekt ist, dass A kein eigenes Einsichtsrecht hat, da A kein Erbe ist.
Allerdings ist C nur verpflichtet, ein (korrektes!) Nachlassverzeichnis zu erstellen und zu übergeben. Nachweise schuldet er gerade nicht. Man (A) kann natürlich die Korrektheit angreifen / feststellen lassen, dass das nicht korrekt ist. Wobei A mindestens plausibel machen muss, warum das nicht korrekt sein soll.
Eigentlich müsste der Kläger sogar beweisen, dass seine Ansicht richtig ist. Wenn allerdings nur der Beklagte zur Sachverhaltsaufklärung in der Lage ist (bzw. die entsprechenden Urkunden bei ihm sind), dann kann es ggf. sein, dass die Beweislast umgekehrt wird. Ist aber alles nicht ganz einfach und nicht risikolos.

Es kann sein, dass einige andere Poster eine andere Meinung haben. Ich würde auf jeden Fall noch warten, bis mindestens 2 weitere eine Einschätzung abgegeben haben. Damit kann man auch vermeiden, dass bestimmte Leute nur Bauchgefühl raten.
Fakt ist jedenfalls, dass A keine erweiterten Anspruch hat und dass die prozessuale Lage komplex ist.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41986 Beiträge, 14660x hilfreich)

"Ein Verzeichnis des Bestands" iSd genannten Bestimmung hat der Erbe doch herausgegeben. Wenn nachvollziehbare substantiierte Umstände da sind, dass dieses Verzeichnis falsch ist, dann sollte man dieses monieren und gegebenenfalls klagen. Aber auch vor Gericht muss man Fakten liefern. Seiner Auskunftspflicht ist der Erbe meines Erachtens jedenfalls nachgekommen.

Bitte nicht vergessen, dass Erben nach Sterben kommt. Und dass gerade das letzte Jahr häufig sehr teuer ist, mit Zusatzleistungen von Pflegenden, u.s.w., die für das Wohlbefinden sehr wichtig sind, jedoch von keiner Kasse getragen werden.

wirdwerden

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