Vermächtnisnehmer erfüllt Vermächtnis nur selektiv

16. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
Erika453
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermächtnisnehmer erfüllt Vermächtnis nur selektiv

Moin, moin.
Der Sachverhalt ist folgender: ein Erblasser hat seiner Enkelin als Erbin seine Wohnung hinterlassen, den gesamten Wohnungsinhalt aber seiner Schwester als Vermächtnisnehmerin. Im Vermächtnis sind als lange Liste etwa 80% der Gegenstände in der Wohnung explizit zugunsten der Schwester aufgeführt ("meine Gemälde", "meine goldenen Manschettenknöpfe", "meine Schmetterlingssammlung" usw.) und für die übrigen 20% steht als Schlusssatz im Text "... soll meine Schwester alle Gebrauchs-, Einrichtungs- und sonstigen Gegenstände in meiner Wohnung erhalten." Also unmissverständlich ALLES.
Die Schwester will nun allerdings nicht 100% sondern nur ausgewählte, einzelne - sprich wertvolle - Gegenstände an sich nehmen. Den überwiegenden Rest - von Kleidung und Wäsche über wertlose Teppiche, Geschirr und Möbel etc. (also über 70% der Gegenstände) - will sie in der Wohnung zurücklassen. Darunter auch Gegenstände, die im Vermächtnis einzeln erwähnt sind ("Schmetterlingssammlung"). Soll die Enkelin als Erbin sich doch um die teure Entsorgung kümmern und dafür zahlen. Ist die Schwester damit im Recht? Wie steht das im Gesetz? Muss sie das Vermächntnis nicht 'ganz oder gar nicht' erfüllen, sondern kann sich die Rosinen rauspicken und den Plunder zurücklassen?
Danke an alle.
Erika aus Emden

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Ein Vermächtnis begründet lediglich einen Herausgabeanspruch des Begünstigten gegen den Erben.
Wenn der Vermächtnisnehmer nicht alle Herausgabeansprüche geltend machen möchte, so ist das sein gutes Recht.

Die Erbin ist ja nicht gezwungen die weiteren Gegenstände zu entsorgen. Wenn die Vermächtnisnehmerin auf ihren Anspruch verzichtet, kann die Erbin die Gegenstände behalten.
Wenn sie die Gegenstände aber lieber entsorgen will ist das ihr Privatvergnügen und begründet keine Ansprüche gegen die Vermächtnisnehmerin.

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#2
 Von 
Erika453
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Kurze Nachfrage: Und das geht auch selektiv? So à la: "In Bezug auf die Gegenstände xxx nehme ich das Vermächtnis an, in Bezug auf yyy schlage ich es aus." Die Vermächtnisnehmerin setzt sich ja quasi damit über den letzten Willen des Erblassers hinweg, wonach ihr ALLES vermacht wurde, sie aber nur einen Teil davon annimmt. Steht das irgendwo nachlesbar im Gesetz, dass es keine Verpflichtung zur vollständigen Erfüllung gibt?

Und zweite Frage: was immer die Vermächtnisnehmerin zurücklässt, geht dann in das Eigentum der Erbin über? Oder war es von vorneherein mit Tod des Erblassers Eigentum der Erbin, sie musste es nur auf Aufforderung an die Vermächtnisnehmerin herausgeben? Was ist, wenn die Vermächtnisnehmerin xx Monate nach der selektiven Herausgabe ankommt und sagt "Ach, die Bettwäsche und den Wandschrank hätte ich nun doch gerne, so wies ja im Vermächtnis steht." Und die Erbin hatte am Tag nach der Übergabe zu ihren Kosten alles im Müll entsorgt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
Und das geht auch selektiv?


Nur mit dem Einverständnis der Erben.

Ohne Einverständnis der Erben darf der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis nur insgesamt annehmen oder ausschlagen.

Zitat:
Wie steht das im Gesetz?


Das ergibt sich aus § 2180 BGB i.V.m. § 1950 BGB.

Wenn der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis angenommen hat, dann kann der Erbe ihn auffordern, die Gegenstände, die er zurückgelassen hat zu entsorgen.

Zitat:
was immer die Vermächtnisnehmerin zurücklässt, geht dann in das Eigentum der Erbin über?


Genau genommen muss ein Vermächtniserfüllungsvertrag zwischen Vermächtnisnehmer und Erben abgeschlossen werden, in dem die Details der Abwicklung festgelegt werden. Für so einen Vertrag gibt es keine Formvorschriften, d.h. er kann auch mündlich geschlossen werden.

Sämtliche Dinge sind zunächst einmal im Eigentum des Erben. Mit der Erfüllung des Vermächtnisses gehen sie in das Eigentum des Vermächtnisnehmers über, sofern nichts anderes vereinabart wurde. Für die Rückübertragung ist eine erneute Vereinbarung erforderlich. Das kann man zwar alles mündlich machen, jedoch empfiehlt es sich bei so einer Sachlage, ein Schriftstück aufzusetzen.

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