Vermächtnisnehmer vor Erbfall verstorben

31. Mai 2013 Thema abonnieren
 Von 
Ilfra77
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermächtnisnehmer vor Erbfall verstorben

Liebes Forum,

leider ist mein Vater verstorben.
Ein Cousin 1. Grades hat ihn in einem handschriftlich geschriebenen Testament mit Anteilen an einem bebauten Grundstück (Erbengemeinschaft) bedacht aus dem regelmäßige Mieteinnahmen eingehen bedacht.
Im handschriftlich geschriebenen Testament schreibt er:
Meine Anteile an der Erbengemeinschaft erhalten zu gleichen Teilen mein Cousin A und mein Cousin B.
Weitere Verfügungen hat der Erblasser nicht getätigt.
Es gibt nur noch 3 Blutsverwandte Cousins (bzw. jetzt 2, da mein Vater vorverstorben ist). Meine Fragen: Handelt es sich bei dem Testament um eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder um um eine Teilungsanordnung? Meiner Meinung handelt es sich um ein Vorausvermächtnis, da mein Vater sowohl Erbe als auch Vermächtnisnehmer war und sich der Cousin in seinem Testament nicht über seinen weiteren Nachlaß geäußert hat. Ein Vermächtnis erlischt ja bekanntlich bei vorversterben des Vermächtnisnehmers. Ich bin jedoch auf § 2069 BGB gestoßen. Da es bei meinem Vater meiner Ansicht nach um einen Abkömmling des Erblassers handelt und ich der einzige Sohn bin könnte ich an die Stele meines Vaters treten. Wie seht ihr das? Weitere Möglichkeiten wären noch, dasß das Testament als Teilungsanordnung gesehen werden könnte. Oder das es gar zu eine Anwachsung für den anderen im Testament erwähnten Onkel kommen könnte.
Wie seht ihr das?
Vielen Dank für Eure Hilfe.

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-- Editiert Ilfra77 am 31.05.2013 10:01

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ilfra77
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Es wäre echt toll, wenn mir jemand antworten würde :-)

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Ein Cousin ist natürlich kein Abkömmling des anderen. Zudem kann eine Auslegung des Testaments ergeben, dass ein Vermächtnis auch bei Vorversterben des Vermächtnisnehmers wirksam bleibt. Ferner kommt es bei der Abgrenzung zwischen Vermächtnis und Erbeinsetzung auch darauf an, ob die bedachten Personen den Löwenanteil des Vermögens des Erblassers erhalten sollen und ob ihnen eine wirtschaftlich starke Stellung (wie eben einem Eigentümer) vermittelt werden soll. Also alles nicht so einfach…

Für eine seriöse Antwort auf so eine Frage sollte man das Testament sehen und gegebenenfalls auch die wesentlichen Umstände drumherum kennen.

Gruß

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