Hallo,
die Schwester meiner Mutter ist gestorben. Meine Mutter ist laut Testament Alleinerbin.
Die Schwester hat eine Tochter, die unauffindbar (!) ist, dh ihr steht ein Pflichtteilsanspruch von 50% zu - falls sie ihn beansprucht.
Meine Mutter hat Erbschaftssteuer auf ihr Erbe gezahlt.
1)
Wenn jetzt irgendwann die "verschollene" Tocher ihren Pflichtteilsanspruch geltend macht gegenüber meiner Mutter, was gilt dann als Nachlass?
"Nachlass abzgl. gezahlter Erbschaftssteuer" oder gilt als Nachlass der "Nachlass VOR Zahlung der Erbschaftssteuer"?
2)
Da der Nachlass durch die Pflichtteilsauszahlung ja dann um 50% vermindert wird (falls die Tochter den Pflichtteil beansprucht) ist zuviel Erbschaftsteuer abgeführt worden. Kann man diese auch 30 Jahre lang zurückfordern (denn solange besteht ja max. der Pflichtteilsanspruch)
Danke für eine Antwort!
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Vermindert Erbschaftsteuer den Pflichtanteil?
28. April 2010
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Frage vom 28. April 2010 | 21:02
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 1x hilfreich)
Vermindert Erbschaftsteuer den Pflichtanteil?
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 7. Mai 2010 | 07:44
Von
Status: Frischling (34 Beiträge, 9x hilfreich)
ja
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#2
Antwort vom 7. Mai 2010 | 10:32
Von
Status: Frischling (15 Beiträge, 4x hilfreich)
--- editiert vom Admin
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#3
Antwort vom 7. Mai 2010 | 12:36
Von
Status: Unbeschreiblich (49438 Beiträge, 17379x hilfreich)
Der Pflichtteil bezieht sich auf den Nachlass vor Abzug der Erbschaftsteuer.
Wenn der Pflichtteil aufgrund vorgenannter Gründe erst nach Zahlung der Erbschaftsteuer gefordert wird, dann kann der Steuerbescheid noch auf Grundlage des § 175 AO
geändert werden, so dass dann die zuviel gezahlte Steuer erstattet wird.
Die spätere Pflichtteilsforderung ist ein Ereignis, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Eine zeitliche Begrenzung für so eine Rückwirkung sieht der § 175 AO
nicht vor.
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#4
Antwort vom 7. Mai 2010 | 12:56
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 1x hilfreich)
Herzlichen Dank für die Antwort(en)!!!
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