Kurzfassung:
Ehepaar macht Berliner Testament,
Enkel soll Alleinerbe nach Versterben des letzten Ehepartners werden,
Tochter "bekommt den Pflichtteil",
Sohn "erhält Wohnrecht auf Lebenszeit".
Vater verstirbt,
Pflichtteil wird von Mutter ausgezahlt,
Mutter verstirbt,
Pflichtteil wird vom Enkel angefordert.
Dessen Anwalt sieht durch "Sohn erhält Wohnrecht auf Lebenszeit" trotz Berliner Testaments gleich nach Versterben des Vaters ein anrechenbaren halben Anspruch auf Minderung des Pflichtteilsanspruchs der Tochter.
Beim Todesfall der Mutter soll dann der Pflichtteilsanspruch durch das erwähnte Wohnrecht voll gemindert werden.
Der Sohn zog einige Monate nach dem Tod bei der Mutter ein, mit der Absicht, bald in der Nähe eine andere Wohnung zu nehmen.
A: Es ist ein Berliner Testament. Der Anspruch auf das Wohnrecht beginnt doch erst nach Versterben der Mutter.
B: Nach welcher Rechtsgrundlage will der Anwalt des Enkels den Pflichtteilsanspruch der Tochter enorm mindern. Gibt es hier eine Möglichkeit?
Danke.
Herbert
Vermindert vorgesehenes Wohnrecht beim Berliner Testament den Pflichtanteil?
27. Juni 2020
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Frage vom 27. Juni 2020 | 00:42
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermindert vorgesehenes Wohnrecht beim Berliner Testament den Pflichtanteil?
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 27. Juni 2020 | 21:06
Von
Status: Unbeschreiblich (49313 Beiträge, 17345x hilfreich)
Das dürfte vom genauen Wortlaut im Testament abhängen.
Nur weil der Anwalt des Sohnes etwas behauptet, muss das nicht stimmen.
#2
Antwort vom 30. Juni 2020 | 23:02
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDas dürfte vom genauen Wortlaut im Testament abhängen. :
Nur weil der Anwalt des Sohnes etwas behauptet, muss das nicht stimmen.
Das Testament würde lauten:
Wir, "Vater" und "Mutter" setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein. (Anschriften fehlen)
Nach unseren Ableben ist uns er Enkel A. unser Alleinerbe (Anschrift fehlt)
Unsere Tochter B. bekommt den Pflichtteil. (Anschrift fehlt)
Unser Sohn C. erhält Wohnrecht auf Lebenszeit - in unserem Einfamilienhaus. (Anschrift des Sohnes fehlt)
Das ist unser Wille.
"Unterschrift Mutter" (obwohl Ehemann oben an 1. Stelle genannt, setzt die Mutter hier zuerst Unterschrift)
"Unterschrift Vater" (als 2.ter unterschreibt Ehemann "ohne den Zusatz - das ist auch mein Wille") (die Unterschrift trifft nicht die linien auf kariertem Papier, sie geht über vier Zeilen schrag nach oben).
Darunter folgt der Ortsteil ohne Stadt mit Datum. - Dies ist nicht rechtens und daher ungültig. Testament ist so ohne Ort und Datum.
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#3
Antwort vom 30. Juni 2020 | 23:08
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 0x hilfreich)
Einzug Sohn berichtigt: Sohn zog einige Monate nach dem Tod des Vaters......
ZitatKurzfassung: :
Ehepaar macht Berliner Testament,
Enkel soll Alleinerbe nach Versterben des letzten Ehepartners werden,
Tochter "bekommt den Pflichtteil",
Sohn "erhält Wohnrecht auf Lebenszeit".
Vater verstirbt,
Pflichtteil wird von Mutter ausgezahlt,
Mutter verstirbt,
Pflichtteil wird vom Enkel angefordert.
Dessen Anwalt sieht durch "Sohn erhält Wohnrecht auf Lebenszeit" trotz Berliner Testaments gleich nach Versterben des Vaters ein anrechenbaren halben Anspruch auf Minderung des Pflichtteilsanspruchs der Tochter.
Beim Todesfall der Mutter soll dann der Pflichtteilsanspruch durch das erwähnte Wohnrecht voll gemindert werden.
Der Sohn zog einige Monate nach dem Tod "berichtigt: nach dem Tod des Vaters " bei der Mutter ein, mit der Absicht, bald in der Nähe eine andere Wohnung zu nehmen.
A: Es ist ein Berliner Testament. Der Anspruch auf das Wohnrecht beginnt doch erst nach Versterben der Mutter.
B: Nach welcher Rechtsgrundlage will der Anwalt des Enkels den Pflichtteilsanspruch der Tochter enorm mindern. Gibt es hier eine Möglichkeit?
Danke.
Herbert
#4
Antwort vom 1. Juli 2020 | 07:48
Von
Status: Unbeschreiblich (49313 Beiträge, 17345x hilfreich)
Meine persönliche Einschätzung ist, dass der Sohn das Wohnrecht erst nach dem Todes beider Elternteile erhalten sollte.
In dem Fall würde das Wohnrecht den Pflichtteil nicht mindern.
Zitat:Nach welcher Rechtsgrundlage will der Anwalt des Enkels den Pflichtteilsanspruch der Tochter enorm mindern.
Wenn der Wortlaut eines Testamentes nicht eindeutig ist, dann muss es ausgelegt werden. Ein Richter würde also erforschen, was die Eltern tatsächlich gemeint haben.
Meine Meinung zur Auslegung habe ich geschrieben. Da der Anwalt das Beste für den Enkel herausholen will, ist es aufgrund der etwas unklaren Formulierung nicht verwunderlich, dass er zu einer anderen Auffassung kommt.
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