Vor einiger Zeit ist meine Oma verstorben ( Opa schon länger ),
und hat vor Ihrem Ableben kein Testament gemacht.
Nun wurde mir von einer meiner Tanten berichtet, das das Erbe durch alle noch lebenden Familenangehörigen gleichmäßig geteilt werden soll, sprich 2 Tanten und 6 Enkel. ( 8 Teile )
Meine Eltern sind aber vor 2 Jahren verstorben.
Nun meine Frage : Müsste das Erbe nicht nur durch 3 geteilt werden? ( 2 Tanten und ich als Erbe meiner Eltern )
Wenn ja muss ich meinen Teil einklagen oder macht das der Notar von sich aus?
Danke im voraus
Verteilung des Erbes
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Deine Vermutung ist richtig, die 2 Tanten und Du bekommen je 1/3. Dies ergibt sich aus:
§ 1924 BGB
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
Die Aufteilung erfolgt automatisch durch das Nachlassgericht bzw. den Notar.
Danke für die schnelle Antwort.
So wie ich das mitbekommen habe, besteht Sie aber auf diese 8 Teile.
Muss ich diesem jetzt entgegenwirken?
Aber ich denke mal das Sie ohne meine Einwilligung keine Rechte hat! ?
Durch welche Möglichkeit wäre es den der Fall das es durch 8 geteilt wird? ( Meine Einwilligung ? ), oder wird es so oder so gedrittelt?
Habe eigentlich keine Lust da rechtliche Schritte einzuleiten, da wir uns sehr gut verstehen.
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Wenn Du Dich mit Deiner Tante gut verstehst, dann zeige Ihr doch mal den § 1924 BGB
. Vielleicht ändert sie dann ihre Meinung.
In Textform findest Du das BGB unter folgendem Link:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/index.html
Selbst wenn ein Testament mit der von Deiner Tante gewünschten Aufteilung vorliegen würde, würde nicht jeder 1/8 bekommen, da Dein Pflichtteil ja schon 1/6 beträgt.
Rechtliche Schritte würde ich erst einleiten, wenn die Erbscheine anders als nach § 1924 BGB
ausgestellt werden, was ich aber nicht erwarte.
Nachtrag:
Falls das Erbe aus Grundeigentum, Konten o.ä. besteht, musst Du ohnehin zum Nachlassgericht und einen Erbschein beantragen. Dabei wird sich die Sachlage auch klären.
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