Hallo. Der Vater eines Freundes ist kürzlich verstorben. Mein Freund hat noch einen Bruder. Der Vater selbst hat vor ein paar Jahren ein Haus mit Baugrundstück von seinem Vater geerbt. Sein Vater, der zum Damaligen Zeitpunkt verstarb, hat in seinem Testament eine Klausel eingefügt, die besagt, dass alles nicht aufgezehrte automatisch an seine beiden Söhne vererbt werden müsse.
Heute bekam mein Freund einen Anruf von der Lebensgefährtin seines Vaters. Er solle am kommenden Wochenende mit seinem Bruder vorbeikommen. Sie würden dann je einen Umschlag mit Bargeld bekommen, es wäre die letzte Verfügung des Vaters gewesen.
Nun zur Frage: Ist es rechtens, so ein Erbe weiterzugeben? Muss nicht normalerweise vom Amtsgericht der normale Ablauf eingeleitet werden? In dem Falle die gesetzliche Erbreihenfolge eingehalten werden? Die Lebensgefährtin gibt an, das meiste Geld wäre aufgezehrt worden. Mein Freund weiß aber, wieviel Geld sein Vater für das Haus und die Grundstücke bekommen hat. Wie kann er rausfinden, wieviel Geld zu welchem Zeitpunkt wirklich vorhanden war und vor Allem, wo es geblieben ist?
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-- Editiert Erbe1234567 am 28.02.2012 19:44
-- Editiert Erbe1234567 am 28.02.2012 19:44
Verworrenes Erbe ohne Erbschein
Die Brüder sollten sich schnellstens bem zuständigen Nachlassgericht einen "gemeinsamen Erbschein" besorgen.
Soweit noch eine Abschrift von Opas Testament existiert,
war der Vater Vorerbe, und die Söhne sind nun Nacherben.
Insofern ist die angebliche letzte Verfügung des Vaters
unbedeutend.Es müßte auch herausgefunden werden, ob der Vater "befreiter" Vorerbe war. Wenn nicht, können Sie evtl. Zuwendungen von der Lebensgefährtin zurück verlangen.Der Vater durfte vom Vermögen zehren, aber nichts verschenken.
Mit dem Erbschein können sich die Brüder bei den Banken
Kontoauszüge der letzten Jahre ausdrucken lassen.
Beim Grundbuchamt wäre zu erfahren, ob und wann das Grundstück veräußert wurde.
Desweiteren können Sie von der Lebensgefährtin (Erbschaftsbesitzerin)ein Nachlassverzeichnis verlangen.
Ist das Verzeichnis unglaubwürdig, wäre eine gerichtliche Auskunfsklage möglich.
Besteht dringender Verdacht der Untreue, könnte auch Strafantrag gestellt werden. Dann muß die Lebensgefährtin
nachweisen, woher sie ihr Vermögen hat.
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