Verzicht Pflichtteil

15. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
neuzugang
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Verzicht Pflichtteil

Hallo, folgende Konstellation:
Mutter früh verstorben, Vater wieder verheiratet. Nun stirbt der Vater und hinterlässt 2 Kinder aus der ersten Ehe, die im Testament nicht berücksichtigt werden. Erben soll die 2. Ehefrau alles. (aus der 2. Ehe sind keine Kinder vorhanden) Ein Kind fordert den Pflichtteil ein, das andere möchte verzichten, aus rein privaten Gründen. Wer erhält nun den Teil des verzichtenden Kindes? Das andere Kind oder die Kinder des Verzichtenden? Greift hier das Gesetz, dass der Verzichtende seinen `Stamm` quasi mitenterbt? Oder erhält das erbende Kind die Hälfte des verzichtenden Kindes?
MfG neuzugang

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8 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Es besteht ein erheblicher Unterschied zwischen einem Erbe und einem Pflichtteil.

Zunächst einmal gilt das Testament. Danach erbt die 2. Frau alles.

Kinder sind jedoch pflichtteilsberechtigt und können vom Erben, also der 2. Ehefrau den Pflichtteil fordern. Wenn sie das nicht innerhalb von 3 Jahren machen, dann bekommen sie auch nichts.

Schon der Umstand, dass ein Pflichtteil vom Erben eingefordert werden muss, zeigt schon, dass dieser beim Erben verbleibt, wenn er nicht eingefordert wird. Deinen nicht geforderten Pflichtteil kann die 2. Ehefrau also behalten.

Du verwechselst hier den Pflichtteilsanspruch mit einem Erbanspruch. Erbe wird man bereits ohne dass man selbst aktiv wird. Wenn man das Erbe nicht haben will, dann muss man es ausschlagen. Das ausgeschlagene Erbe würde dann entsprechend der erbfolge weitergegeben, also an Deine Kinder. So ein erbfall für Dich liegt hier nicht vor, da Du ja testamentarisch enterbt worden bist.

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#2
 Von 
neuzugang
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn nur ein Kind den Pflichtteil beansprucht, würde ihm also der gesamte Pflichtteil ausbezahlt. Sollte das andere Kind Ansprüche geltend machen, müsste es sich also an Kind eins wenden, richtig?
Weil Kind eins ja den gesamten (Pflicht)Teil erhalten würde.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Nein, das hast Du falsch verstanden.

Jedes Kind hat einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/8 des Nachlasses.

Jedes Kind kann nur seinen Anteil einfordern. Wenn es auf die Einforderung verzichtet, dann bekommt das andere Kind deswegen nicht mehr. Die Einforderung muss innerhalb von 3 Jahren nach dem Tod des Vaters erfolgen.

Den Vorteil durch einen Pflichtteilsverzicht eines Kindes hätte also die 2. Frau des Vaters.

Ich vermute, dass das eine Kind ALG II bekommt und bei Einforderung des Pflichtteils diesen erst aufbrauchen muss, bevor es weitere Leistungen gibt. Dieses Kind muss sich aber darüber im Klaren sein, dass das Geld auch dann weg ist, wenn es auf den Pflichtteil verzichtet.

Einzige Möglichkeit wäre das Hinauszögern der Forderung bis zu 3 Jahre in der Hoffnung, dass sich die private Situation bis dahin verbessert.

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#4
 Von 
neuzugang
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Warum 1/8el ?
War das nicht so, dass die Erbin 50% erhält und der andere Teil der Pflichtteil wäre? Was rechne ich hier falsch? Das hat mit ALG2 nichts zu tun, da spielen andere Faktoren eine Rolle. Was wäre, wenn ein Kind sich garnicht meldet, weil von dessen Existenz so gut wie nichts bekannt ist? Darum geht es. Die anderen sollen in dem Glauben gelassen werden.
Es käme also garnicht zum Verzicht, es würde weiterhin `unbekannt`sein, quasi nicht existieren.
Danke schonmal,
:) neuzugang

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#5
 Von 
neuzugang
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe es kapiert, hoffe ich.
Also, wenn beide Kinder sich melden, wäre der gesetzliche Erbteil 50% für die Ehefrau und jeweils ein viertel für jedes Kind. Das wäre der gesetzliche Erbteil Aber davon erhalten sie ja nur die Hälfte, also jedes Kind 1 achtel. Eben den Pflichtteil. Meldet sich nun nur 1 Kind, wäre es folgendermaßen, gesetzlich stünde der Frau 50% und dem Kind die anderen 50% zu. Aber der Pflichtteil ist davon die Hälfte, also 25%. Wenn das eine Kind nun nicht aufs Papier kommt bekäme das andere eben die 25 % alleine. Aha, so ist das also....

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Ich glaube, Du willst das irgendwie nicht verstehen.

Also, wenn beide Kinder sich melden, wäre der gesetzliche Erbteil 50% für die Ehefrau und jeweils ein viertel für jedes Kind. Das wäre der gesetzliche Erbteil Aber davon erhalten sie ja nur die Hälfte, also jedes Kind 1 achtel. Eben den Pflichtteil.

Soweit ist das korrekt.

Meldet sich nun nur 1 Kind, wäre es folgendermaßen, gesetzlich stünde der Frau 50% und dem Kind die anderen 50% zu.

Das ist falsch. Auch wenn sich nur ein Kind meldet, bekommt dieses nur 1/8. Es hat keinen Einfluss auf den Pflichtteil des einen Kindes, ob sich das andere Kind meldet oder nicht.

Pflichtteile, die nicht eingefordert werden, darf die 2. Ehefrau behalten.

Ein Pflichtteilsverzicht eines Kindes kommt der 2. Ehefrau zugute, nicht dem anderen Kind.

Ein Pflichtteilsverzicht muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Es reicht, wenn man sich einfach nicht meldet. dabei beginnt die Frist von 3 Jahren für die Einforderung des Pflichtteils frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem dasjenige Kind vom Tod des Vaters erfahren hat.

Wenn das eine Kind einen Pflichtteil in Höhe von 25% einfordert und die 2. Ehefrau dies auszahlt, weil ihr die Existenz des anderen Kindes nicht bekannt ist, dann macht sich dieses eine Kind des Betruges schuldig, wenn es von der Existenz des anderen Kindes weiß.

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#7
 Von 
neuzugang
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe soweit alles verstanden. Wenn sich ein Kind also nicht meldet und seinen Anspruch geltend macht, kann es das innerhalb von 3 Jahren immer noch nachholen. Es gibt also auch keine Möglichkeit, den eigenen Anspruch weiter zu leiten, z.B. an die eigenen Kinder. Schade. Da ist es dann ja von Vorteil, wenn ein Haus vorhanden ist. Denn wenn man sich nach 2 oder 3 Jahren erst meldet, ist dieses HAus immer noch vorhanden oder wahrscheinlich der Erlös, wenn es denn verkauft wäre. Ist nicht besonders schön, solche Situation. Für alle Beteiligten nicht. Kann der Erblasser noch mehr Vorkehrungen getroffen haben, dass die Kinder garnix bekommen? Es ist für Aussenstehnde hier z.B. nicht einzusehen, was und warum manches so wie hier abläuft. Es hier spielt bestimmt nicht Geldgier die Hauptrolle...
Danke Dir nochmal,
:) neuzugang!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Es gibt also auch keine Möglichkeit, den eigenen Anspruch weiter zu leiten, z.B. an die eigenen Kinder.

So ist es.

Denn wenn man sich nach 2 oder 3 Jahren erst meldet, ist dieses HAus immer noch vorhanden oder wahrscheinlich der Erlös, wenn es denn verkauft wäre.

Es gilt aber immer das Vermögen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Dumm ist es also erst dann, wenn die Erbin nach 2 oder 3 Jahren (fast) gar nichts mehr hat.

Kann der Erblasser noch mehr Vorkehrungen getroffen haben, dass die Kinder garnix bekommen?

Nein. ein Entzug des Pflichteils ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich. Fehlender Kontakt reicht bei weitem nicht.

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