Ich hab mal ne frage mein Vater wurde vor einigen Jahren aus privaten Grüden von meinem Opa gezwungen eine Verzichtserklärung seines Pflichtanteils machen!
Wie ist das nun vom meinem Verstorbenden Opa die Frau wird woll diemnächst Entmündigt (wird aber alles bekommen hatte ein Berliner Testament)wie ist es ist das den alles weg oder hat mein Vater oder wir irgendeine Chance (es geht um ne Menge vermögen)
-- Editiert von yeanny w am 09.06.2006 12:52:13
Verzicht?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Wenn Dein Vater einen Erbverzicht unterschrieben hat, der notariell beurkundet wurde, dann ist alles weg.
Was hat das mit der Entmündigung der Frau Deines Opas zu tun?
Hallo!
JA- den Zusammenhang mit der Entmündigung der Frau verstehe ich auch nicht.
Aber:
Eine solche Verzichtserklärung muss unbedingt notariell beglaubigt worden sein, damit sie gültig ist. Ist das der Fall?
Außerdem geht aus dem was Du schreibst nicht hervor, ob es sich um einen Erbverzicht handelt, oder nur um Verzicht auf den Pflichtteil.
Das ist ein Unterschied.
Ein Pflichtteilsverzicht ist kein Erbverzicht (er ist weniger wie sich aus § 2346 Abs. 2 BGBG ergibt).
Der Pflichtteilsverzicht ändert nicht die Erbfolge und wirkt sich nicht auf das Pflichtteilsrecht anderer Berechtigter aus (vgl. Palandt 64 Aufl. Rn. 5 zu § 2346 BGB
).
Macht man einen E r b v e r z i c h t , (das geschieht meist im Zusammenhang mit einer Abfindung die der Verzichtende bekommt,) so ist damit auch der Verzicht auf den Pflichtteil eingeschlossen.
Es kann aber auch nur auf den Pflichtteil
verzichtet werden.( wenns auch paradox klingt)
Durch den Erbverzicht scheidet der Verzichtende und sein ganzer Stamm (also auch die Nachkommen des Verzichtenden) für die Berechnung der Pflichtteile aus.
Wichtig! Ist dies nicht gewollt, darf nur ein Pflichtteilsverzicht erklärt werden. Im letzteren Fall bleibt der Verzichtende allerdings gesetzlicher Erbe und erbt nur dann nicht, wenn er durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wird.
____________________________
Der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht erstreckt sich automatisch auch auf das Pflichtteilsrecht (§ 2346 Abs. 1 S. 2 BGB
).
(!)Es kann aber auch vereinbart werden, dass das Pflichtteilsrecht vom Erbverzicht unberührt bleibt. !!
Möglich ist auch, den Verzicht auf das Pflichtteilsrecht zu beschränken (§ 2345 Abs. 2 BGB
), so dass das Erbrecht davon nicht berührt wird. Diese Gestaltung kommt in der Praxis am häufigsten vor.
Hier nachlesen:
http://www.ruby-erbrecht.de/webEdition/we_cmd.php?we_cmd%5B0%5D=show&we_cmd%5B1%5D=1368&we_cmd%5B4%5D=202&dir_no=672
http://www.palm-bonn.de/pflichtteil.htm
-- Editiert von odil am 09.06.2006 23:26:25
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Also naja das mit der entmündignung wollte ich nur erwähnen weil ja den alles weg ist?
Also er hat auf sein Pflichtanteil verzichtet
Aber mein Opa hate ein Berliner Testament weiß nicht ob das wichtig ist!
Wenn dein Vater mit der Opa-Frau nicht verwandt ist (es also nicht seine Mutter ist), bekommt er kein Erbe, außer sie schreibt ein Testament, in dem er ihr Erbe wird (weil vielleicht kein anderer da ist).
Warum mit der "entmündigung" auf einmal das zu vererbende Vermögen weg sein soll, ist mir schleierhaft.
Heutzutage heißt es Betreuungspflegschaft. Der Betreuer hilft also dem Betreutem, seine Vorgänge abzuwickeln. Der Betreuer kann dabei nicht nach Gutsherrenart über das Geld verfügen. Er "untersteht" dem Vormundschaftsgericht.
Aber vielleicht sollte dein Vater die Betreuung seiner "Stief?"-Mutter beantragen? Dann hätte er theortisch ja wieder Zugang zu ihrem Vermögen?
Hab gerade erfahren das sie doch kein Berliner Testament hatten wie seht den die sache aus?
--- editiert vom Admin
das hab ich nicht gelesen auserdem hab ich damit eh nichts zu tun wollte halt nur mal nachfragen
--- editiert vom Admin
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