Hallo zusammen,
kann mir jemand erklären was folgende Absätze in einem Auseinandersetzungsvertrag (Auseinandersetzung einer Gesamthandgemeinschaft) in Bezug auf den Erben bedeuten und was für (negative) Folgen für den Erben eintreten können:
a) Der Erbe
verzichtet insoweit auf die Einrede der Verjährung, die Pflichtteilsberechtigten nehmen den Verzicht an.
Kann dieser Absatz zum Nachteil für den Erben werden?
b) Ein Auskunftsanspruch der Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben zur Klärung etwaiger Nachabfindungen gemäß § 2314 Abs. 1 BGB ist nicht ausgeschlossen.
Kann dieser Absatz zum Nachteil für den Erben werden?
(Nach der Auseinandersetzung gibt es ja keinen Nachlass mehr – oder?)
Sind die beiden Absätze Standards in Erbauseinandersetzungsvereinbarungen oder legt sich der Erbe damit eine Schlinge um den Hals.
Herzlichen Dank für die Ausführungen
und mit freundlichen Grüßen
TAURUS52
Verzicht auf Einrede der Verjährung, Auskunftsanspruch ist nicht ausgeschlossen
4. Mai 2019
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Frage vom 4. Mai 2019 | 16:08
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 6x hilfreich)
Verzicht auf Einrede der Verjährung, Auskunftsanspruch ist nicht ausgeschlossen
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