Verzicht auf Erbteil

30. September 2010 Thema abonnieren
 Von 
rfischi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Verzicht auf Erbteil

Hallo, ich habe folgendes Problem.
Die Eltern meiner Frau wohnen etwa 7 km entfernt und besitzen ein kleines Häuschen. Die anderen Geschwister wohnen zw. 100km und 800km entfernt. Meine Frau kümmert sich um die Eltern, es sind normale gesundheitliche Probleme in dem Alter, mit bereits kurzzeitiger Pflege, wo sie mehrere Tage dorhin gezogen war. Wir haben immer gedacht, wenn unsere Kinder mal aus dem Haus sind und nur noch einer der beiden Eltern lebt, ziehen wir dort hin und pflegen diesen und übernehmen das Häuschen, da ja niemand anders da ist. Leider kommt man in der Familie nie dazu so etwas zu besprechen. Jetzt wollen sie das Haus einem anderen Kind schenken und alle dazu bewegen, daß sie auf das Erbteil verzichten (sie waren schon beim Notar und haben es uns erst hinterher mitgeteilt). Die anderen Geschwister sollen schon verzichtet haben (warum auch nicht - waren ja nicht da wenn mal Hilfe notwendig war). Natürlich haben wir uns darüber sehr geärgert (aus o.b. Gründen).

Die Frage lautet jetzt: Wir wollen dann auch verzichten, aber nur, wenn hiermit auch die später evtl. eintretende häusliche Pflege geregelt wird (also das wir damit nichts mehr zu tun haben) - wie gesagt, das andere Kind wird nicht in unsere Gegend ziehen (den Sinn verstehen wir nicht und haben auch noch nciht mit ihm geregelt). Kann so etwas vertraglich (also rechtsbindend) vereinbart werden. Wird das dann auch beim Notar beglaubigt?
Wie gesagt, soll erst mal eine allgemeine Auskunft sein. Natürlich werden wir dann auch einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.

-- Editiert am 30.09.2010 11:40

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Ihr müsst nichts vertraglich regeln: Auch wenn ihr in nächster Nähe zu den Eltern wohnt, seid ihr höchstens moralisch verpflichtet, euch um sie zu kümmern.

Ihr folgt dem Wunsch der Eltern, zugunsten eines Kindes auf euren Erbteil zu verzichten, steht aber dann auch nicht mehr selbstverständlich für die Pflege zur Verfügung - das müssen dann Pflegedienste und ggf. ein Heimplatz leisten, an dessen Kosten u. U. alle Geschwister beteiligt werden. Das solltet ihr den Eltern und Geschwistern ganz klar sagen.

In der Praxis ist das natürlich schwierig: Die Mutter ruft an, ist krank und du musst ablehnen bei ihr vorbei zu sehen und ihr zu helfen. Vielleicht ist den Eltern die Ungerechtigkeit ihrer Planung gar nicht so bewusst, ihr solltet das ansprechen.

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#2
 Von 
rfischi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

An HeHe.

vielen Dank für die Info. Die Pflegedienste müssen ja warscheinlich von den Kindern gezahlt werden, da die Großeltern ja nicht genügend Geld haben. Wenn wir aber in der Nähe sind würde die Arbeit immer uns zu fallen. Außerdem hat nur der, der das Haus bekommen sollte und wir ein einigermaßen vernünftiges Einkommen. Ich vermute er soll das Haus bekommen, damit er jetzt schon für die Elter umbauen soll (obwohl er selber auch auf Miete in einer nicht besonders schönen Wohnung wohnt). Nochmals meine Frage, kann man den Verzicht aufs Erbteil an so eine Maßnahme verknüpfen, daß man sich davon entbinden lassen will, oder sollten wir auf den Pflichtteil bestehen, da wir ja sonst komplett "verarscht" würden (unsere Kinder haben nämlich auch nie was besonders z.B. zu Weihnachten usw bekommen). Sollten wir einen Anwalt zu Rate ziehen oder ist dies völlig sinnlos?

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#3
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)

Die Frage ist doch, wie kommen deine Schwiegereltern denn auf einmal auf die Idee, einem weiter wegwohnendem Kind das Haus zu schenken und deine Frau leer ausgehen zu lassen?
Vielleicht hilft auch der Hinweis, dass die Eltern sich nicht mit Absicht arm machen dürfen. Sollten sie jetzt pflegebedürftig werden, dann wird sich mit Sicherheit schon eine Behörde darum kümmern, dass eine Grundschuld eingetragen wird oder die Schenkung rückgängig gemacht wird. Vermutlich hat ihnen der Sohn den Floh ins Ohr gesetzt, dass sie so ihr "Häuschen" sichern können. Das ist aber ein Irttum.

Etwas anderes ist das Erben überhaupt. Einen Erbverzichtsvertrag kann man nur notariell unterschreiben und das ist eine freiwillige Sache, d.h. deine Frau sollte mit dem Bruder klären, wie er sich denn zukünftig die Hilfe für die Eltern vorstellt und wer die dann bezahlt.

Und für die Pflege aufkommen - das ist unabhängig von einem vorherigen finanziellen Erbverzichtsvertrag.

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#4
 Von 
rfischi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, vielen Dank nochmals für die Info. Das heist nichst mit Rechtssicherheit, was man schriftlich fixieren könnte, sondern nur das was einem der gesunde Menschenverstand eigentlich sagt. Dann müssen wir doch mal alle Kinder anschreiben und mitteilen was das für sie bedeuten kann. Schwierig in einer Familie in der nie über so etwas gesprochen wird ...
Ich wollte nochmals bemerken, daß es uns nicht primär um das Häuschen ging, da wir ja viel Geld reinstecken müßten, wenn wir es übernehmen würden - es wäre so ja auch einfacher für uns, da wir in eine schöne ETW umziehen könnten, wenn die Kinder aus dem Haus sind. Diese finanziere ich schon ein paar Jahre. Auch wieder nur ein paar km in einem kleinen Städchen - mit schönen Freisitz und Garten. Die hätte ich vermutlich verkauft, wenn wir in das Häuschen gezogen wären.
Mir ging es urspünglich darum, das die Schwiegereltern versorgt sind ... aber darüber machen sich manche Leute keine Gedanken. Ich habe es mit meiner Mutter schon durch ....da war ich auch mehr alleine, da die Geschwister weit weg waren.
Aber ich sehe das irgendwie nicht ein, wenn man auf ein Erbteil verzichten soll, wenn man schon sonst nie etwas bekommen hat

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#5
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)


Hinweis auf § 2057a BGB :

(1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat .
...
(3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.

Vielleicht ist das eine Argumentationshilfe den Geschwistern gegenüber? Wegen der auslegungsbedürtigen Begriffe in (3) sollte man sich schon zu Lebzeiten über Höhe und Angemessenheit der Vergütung einigen. Sonst ist das eher kontraproduktiv und führt zu Streit.

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#6
 Von 
rfischi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank nochmals, wir werden das wohl mal grundstätzlich und vernünftig durchsprechen müssen.

G. rfischi

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