Verzicht auf das Erbe? Formpflicht?

19. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
Bezinquappe
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Verzicht auf das Erbe? Formpflicht?

Ein Ehepaar hat zwei Söhne. Da sie dem Erstgeborenen ein Haus finanziert haben und den anderen gleich behandeln wollen, vereinbaren sie mit dem Älteren den Verzicht auf seinen Erbteil, auch auf den Pflichtteil.

Doch bevor er diesen Verzicht notariell beurkunden kann, verstirbt der ältere Sohn.

Frage: Gibt es eine Handhabe, den Pflichtteil an die Kinder des erstgeborenen Sohnes unter Berufung auf die geäußerte Absicht des Erbverzichts nicht auszuzahlen?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Ich halte es für völlig ausgeschlossen, dass eine mündliche Absichtserklärung irgendwelche Auswirkungen auf Eransprüche von Lebenden haben kann.

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#2
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Es gibt überhaupt nichts auszuzahlen. Das Ehepaar lebt doch wohl noch.

Es kann problemlos dem anderen Sohn eine Schenkung machen in gleicher Höhe wie dem ersten.

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"Morgenstund ist ungesund."

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#3
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Hier wollen sie wohl nicht noch den letzten Rest verschenken, sondern nur das Erbe für den jüngeren gesichert wissen.
Da helfen die §§2050 - 2052 BGB .
Wenn der Bruder im Erbfall nachweisen kann, dass die Zuwendung an den älteren als Ausstattung gemeint war (also zumindest eine Anrechnung aufs künftige Erbe geplant war), dann ist diese Zuwendung auch bei dessen Abkömmlingen anzurechnen.

Die Eltern sollten also idealerweise alle Nachweise dafür (irgendwelche Schriftstücke, dass man das notarielle regeln wollte? Zeugenaussagen, die belegen, dass der Sohn es als Erbersatz ansah) zusammen mit einem entsprechenden Testament hinterlegen, dann wird das schon.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Das ist ja alles richtig, betrifft aber nur den Erbteil und nicht den Pflichtteil. Die Frage richtete sich aber auf den Pflichtteil und da sehe ich ebenfalls keine Chance.

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1x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

@Ed van Schleck:

Ganz so einfach ist es nicht. Wenn eine Ausgleichungspflicht im Sinne der §§ 2050 ff. BGB nachträglich angeordnet wird kann man den fraglichen Nachkommen auf diesem Wege nicht unter den Pflichtteil drücken.

Es kommt also schon auch darauf an, ob die Ausgleichungspflicht von Anfang an bestand oder (auch nachträglich) angeordnet wurde (zum Beispiel bei einer Schenkung).

Gruss

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1x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Hier werden keine Probleme konstruiert die gar nicht existieren, sondern sehr reale Fragestellungen.

Die Anordnung der Ausgleichungspflicht vor oder bei der Zuwendung ist von dem zu beweisen welchem sie nützt. In dem Falle wäre das der überlebende Sohn, nicht die Kinder des zuerst Verstorbenen. Die müssen gar nichts beweisen, sondern in Bedarfsfalle lediglich bestreiten.

Wenn nun in einem Testament der Großeltern, das nach der fraglichen Schenkung errichtet wurde steht, dass die Ausgleichung bei der Schenkung angeordnet wurde, dann beweist zunächst einmal gar nichts. Der überlebende Sohn müsste im Wege des Strengbeweises im Bestreitensfalle noch in anderer Weise nachweisen, dass die Anordnung zum richtigen Zeitpunkt getroffen wurde.

Insofern ist hier mitnichten „der Drops gelutscht". Ohne den entsprechenden Beweis sind die Enkel eben nicht unter ihren Pflichtteil zu drücken. Darum aber ging es dem Fragesteller gerade!

Also bitteschön hier nicht solchen blühenden Unsinn behaupten…

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#11
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

"Ich habe gar nicht behauptet, dass die Enkel eine Ausgleichungspflicht beweisen müssten."

Doch, das hier dreht die Rechtslage bezüglich der Beweislast geradezu um:
"Wie sollte nun jemand / sollten dessen Kinder belegen, dass die Ausgleichungspflicht nicht bereits bei Finanzierung des Hauses angeordnet wurde?"
... Niemand muss belegen, dass die Ausgleichungspflicht nicht angeordnet wurde. Der Erbe muss vortragen, dass sie (rechtzeitig) angeordnet wurde und im Falle des (qualifizierten) Bestreitens muss er das auch beweisen.

"Zunächst einmal gäbe es die Erklärung der Erblasser im Testament, dass vor oder bei Schenkung eine Ausgleichung angeordnet wurde.
...
Wollen nun die Enkel einwenden, dass eine Ausgleichungspflicht entgegen der Ausführungen der Erblasser nicht angeordnet worden sei, reicht ein bloßes Bestreiten keineswegs."

Ein qualifiziertes Bestreiten reicht selbstverständlich.
Also werden die Enkel denn vortragen? Einfach die Wahrheit: "die Erklärung im Testament der Großeltern, dass die Ausgleichungspflicht angeordnet worden sei, ist eine (schriftliche) Lüge. Die Großeltern haben gelogen, weil ihr Ziel des Pflichtteilsverzichts durch den frühen Tod des Vaters nicht mehr erreichbar war. In Wahrheit wurde die Ausgleichungspflicht lediglich nach der Zuwendung angeordnet."
Das nennt man wie gesagt qualifiziertes Bestreiten, außerdem ist es sogar noch wahr.

"Der BGH entschied hierzu 2010 wie folgt:
...
3. Genügen Erben im Rahmen ihrer Darlegungs- und Beweislast - soweit ihnen
möglich - konkret zum Wert der Zuwendung vorzutragen, obliegt es dem
Pflichtteilsberechtigten im Rahmen der ihn treffenden Auskunftspflichten diesem
Vorbringen seinerseits substantiiert zu entgegnen."

An der Stelle haben Sie schlicht nicht kapiert was der BGH sagt. Also noch mal in einfachen Worten: Der Erbe (welcher eine Ausgleichung vom Pflichtteilsberechtigten will) hat konkret zum Wert der lebzeitigen Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten vorzutragen. Er hat also zu sagen, wie viel denn das Geschenk an den Pflichtteilsberechtigten wert war. Sofern sie das tun, ist es Sache des Pflichtteilsberechtigten einzuwenden, dass eben der Wert des Geschenkes (entgegen dem Vortrag des Erben) doch geringer war.

Es ging hier also ausschließlich um die Beweislast bezüglich des Wertes der Zuwendung. Mit der Beweislast bezüglich des Zeitpunktes der Anordnung der Ausgleichung hat das nicht das geringste zu tun. Außerdem entsprechen die Ausführungen des BGH hier lediglich den allgemeinen Grundsatz, dass derjenige beweisen muss, der aus einer Tatsache Vorteile herleitet. Das ist alles richtig, hat aber überhaupt nichts mit unserer Frage hier zu tun.

"Es wäre auch nicht falsch, wenn die Erblasser ggf. noch eine eidesstattliche Versicherung beurkunden lassen würden, dass eine solche Ausgleichung angeordnet wurde."

Also noch eine schriftliche Lüge.

"Zuletzt stände dann wohl ggf. auch noch der überlebende Ehepartner als möglicher Zeuge zur Verfügung."

Um ein bisschen im Gerichtssaal zu lügen?


Noch mal ganz allgemein: es ist kein besonders guter Stil, so angefasst zu reagieren, wenn man denn in einem Forenbeitrag mit Halbwissen erwischt wurde. Dann auf die Schnelle eine – noch nicht mal passende – Entscheidung zu suchen und hier anzuführen, nunja.

In jedem Fall beteilige ich mich hier nicht weiter, schönen Abend noch!

Gruß

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-- Editiert am 20.09.2014 21:16

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