Verzicht rückgängig zu machen?

9. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
Katzenfreundin
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Verzicht rückgängig zu machen?

Hallo liebe Forumsmitglieder,

ich hoffe, hier eine Auskunft zu bekommen, ob ich den Verzicht auf meinen Pflichtteil nachträglich rückgängig machen kann. Muss ein wenig ausholen:

Meine leiblichen Eltern waren nur ein halbes Jahr verheiratet, in der Zeit wurde ich geboren. Mein Vater hat erneut geheiratet, eine Frau mit Tochter. Eine gemeinsame Tochter (meine Halbschwester) wurde später geboren.

Ich wuchs bei den Großeltern väterlicherseits auf, da meine Mutter das Sorgerecht bekam. Sie verschwand allerdings noch während meines ersten Lebensjahres ins Ausland und trat das Sorgerecht an meine Großeltern ab. Zu der neuen Familie meines Vater hatte ich später ein relativ gutes Verhältnis (zumindest glaubte ich das jahrelang).

Mein Vater starb im Frühjahr 2007 recht plötzlich. Er hinterließ ein handgeschriebenes Testament, in dem er seine 2. Frau als Alleinerbin einsetzte. Für uns 3 Töchter (wobei die eine ja keine leibliche ist und auch NIE adoptiert wurde) war das okay. So unterschrieb ich meiner Schwester einen Verzicht auf mein Pflichtteil.

Ein schwerer Fehler, wie sich aber erst später herausstellte. Ich gehörte nämlich nur zur Familie, so lange mein Vater lebte... Seine 2. Frau und meine (Halb-)Schwestern haben sich total verändert mir gegenüber, ich gehöre nicht mehr dazu. Auch habe ich nie erfahren, wie hoch das Erbe überhaupt war. Es wurde auf jeden Fall der (noch recht neue) Mercedes verkauft sowie der Wohnwagenplatz mit relativ großem und gutem Wohnwagen sowie Vorzelt. Was an sonstigen Werten noch vorhanden war, weiß ich ebenfalls nicht.

Natürlich würde ich im Falle eines Ablebens der 2. Frau auch absolut nichts erben, ich bin ja nicht mit ihr verwandt.

Aufgrund der jetzigen Verhältnisse würde ich gerne meinen Verzicht rückgängig machen. Wäre das nach 2 1/2 Jahren überhaupt noch möglich? Wenn ja: wo könnte ich dieses tun? Wieviel % wäre mein Pflichtteil überhaupt?

Sorry, ich bin da leider ziemlich unwissend...

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6 Antworten
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#1
 Von 
guest-12312.10.2009 16:47:35
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 14x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2928x hilfreich)

Die Schwester ist ja auch nicht Erbin, also dürfte eine Erklärung an sie nicht unbedingt bindend sein. Die Frage wäre doch, ob rechtlich bindend überhaupt eine Pflichtteilverzichtserklärung deinerseits abgegeben wurde (dazu kann ich aber nichts genaues sagen).
Allerdings - was an Vermögen (Auto, Wohnwagen usw.) vorher da war, müßte dir doch ob des guten Verhältnisses bekannt gewesen sein - und wenn sich jetzt die Verhältnisse verändert haben - im menschlichem Bereich - lohnt sich das nachtreten?

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"sika0304"

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#3
 Von 
Katzenfreundin
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Für mich ist menschliche Enttäuschung durchaus ein Grund...

Und nein: ich weiß nichts über die Werte der Verkäufe, weil mit mir schlicht und ergreifend gar nicht darüber gesprochen wurde. Nachfragen mochte ich damals auch nicht, weil mir das Thema Geld nach dem Tod meines Vaters pietätlos erschien.

Damals war ich auch ziemlich geschockt, weil mein Vater weder sehr alt noch krank war. In solchen Momenten macht man leider Dinge, die man hinterher nicht mehr so ganz nachvollziehen kann. Ich habe meiner Halbschwester einen Zettel unterschrieben und ihr die Kopie meines Ausweises mitgegeben und mich auf ihre Aussage, es würde sich um einen Pflichtteilverzicht handeln, geglaubt. Ich muss sie mal nach einer Kopie fragen, die habe ich nämlich auch nicht bekommen.

Wäre nicht auch mein Sohn, also der leibliche Enkel meines Vaters (andere Enkel gibt es nicht) pflichtteilberechtigt gewesen? Er hat jedenfalls nichts unterschrieben, wurde auch nicht darauf angesprochen.



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#4
 Von 
guest-12312.10.2009 16:47:35
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 14x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Der Pflichtteil kann noch eingefordert werden, da die Verjährungsfrist von drei Jahren noch nicht um ist.

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" "

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#6
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2928x hilfreich)

Ich würde jetzt an die Stiefmutter - als Alleinerbin - schreiben, dass du um Auszahlung deines Pflichtteils bittest und um Aufstellung des Erbes.
Dann abwarten, wie sie reagiert.

Und mit den Werten: ich meine nicht, die Summe die erlöst wurde, sondern was vorhanden war (Auto/Wohnwagen).

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"sika0304"

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