Vollmacht entziehen

9. Mai 2026 Thema abonnieren
 Von 
Kranmeister1975
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vollmacht entziehen

Hallo, ich befinde mich mit meinen beiden Geschwistern in einem Erbstreit. Mein Bruder hat eine Generalvollmacht meines verstorbenen Vaters und ich möchte diese ihm jetzt so schnell wie möglich entziehen. Ich weiß leider nicht, ob meine Schwester auch eine solche Vollmacht besitzt und sie sind auch nicht bereit, mir darüber Informationen zu geben. Kann ich auch ihr "vorsichtshalber" eine etwaige Vollmacht entziehen?
Kann ich beiden über ein Anschreiben ohne konkrete Nennung der Angaben (Datum der Vollmachtserteilung etc) die Vollmachten widerrufen?
Also zum Beispiel "Hallo Bruder, hiermit widerrufe ich die von unserem Vater erteilte Generalvollmacht"...

Was passiert, wenn sie trotz des schriftlichen Widerrufs z.B. eine Grundstück aus dem Nachlass eigenmächtig verkaufen?

Danke im Voraus

-- Editiert von User am 9. Mai 2026 12:20




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130025 Beiträge, 41467x hilfreich)

Zitat (von Kranmeister1975):
Was passiert, wenn sie trotz des schriftlichen Widerrufs z.B. eine Grundstück aus dem Nachlass eigenmächtig verkaufen?

Nichts (vorausgesetzt, das die Vollmacht auch die Veräußerung von Immobilien umfasst).



Zitat (von Kranmeister1975):
Kann ich beiden über ein Anschreiben ohne konkrete Nennung der Angaben (Datum der Vollmachtsübergabe etc) die Vollmachten widerrufen?.

Wenn man in der Lage wäre, dies gerichtsfest zu machen ...



Zitat (von Kranmeister1975):
Also zum Beispiel "Hallo Bruder, hiermit widerrufe ich die von unserem Vater erteilte Generalvollmacht"...

Das wäre zum einen ein Problem, wenn es mehrere Generalvollmachten gäbe. Gibt e nur eine Generalvollmacht, ist immer noch das Problem, das dann nur die Generalvollmacht widerrufen wäre, nicht jedoch alle anderen.

Im Idealfalle teilt man auch den beteiligten Vertragspartnern den Widerruf mit.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20257 Beiträge, 7336x hilfreich)

Zitat (von Kranmeister1975):
Generalvollmacht meines verstorbenen Vaters

Wie willst du denn eine Vollmacht 'widerrufen', die jemand anderer erteilt hat?
Du kannst die Vollmacht vll. angreifen.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42596 Beiträge, 14764x hilfreich)

Geht die Vollmacht denn über den Tod hinaus?

wirdwerden

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#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8620 Beiträge, 4680x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Wie willst du denn eine Vollmacht 'widerrufen', die jemand anderer erteilt hat?.

Jeder Erbe hat das Recht, die vom Erblasser erteilte Vollmacht zu widerrufen.

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#5
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14942 Beiträge, 4576x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Was passiert, wenn sie trotz des schriftlichen Widerrufs z.B. eine Grundstück aus dem Nachlass eigenmächtig verkaufen?
Das dürfte nur funktionieren, wenn sie den Notar im Unklaren darüber lassen, dass der Vollmachtgeber verstorben ist. Außerdem wäre das ein glasklarer Betrug, sogar amtlich dokumentiert.

Fazit: Speziell bezüglich Grundstücken würde ich mir keine Sorgen machen.

Was ich tun würde wäre, die Vollmachten zu widerrufen, insbesondere gegenüber den Banken des Vaters (soweit diese bekannt sind natürlich). Speziell bei Banken ist das dann ziemlich sicher, die sperren die Konten lieber ganz schnell statt später vielleicht Schadenersatz leisten zu müssen.
Den Geschwistern selbst kannst du die Vollmachten natürlich auch entziehen, aber das ändert nicht besonders viel. Auch jetzt schon dürfen sie die Erbmasse nur verwalten, nicht aber darüber verfügen (von mehr oder weniger notwendigen Dingen wie etwa den Bestattungskosten mal abgesehen).

Außerdem würde ich einen Erbschein beantragen.

Stefan

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#6
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7579 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von Kranmeister1975):
Mein Bruder hat eine Generalvollmacht meines verstorbenen Vaters und ich möchte diese ihm jetzt so schnell wie möglich entziehen. Ich weiß leider nicht, ob meine Schwester auch eine solche Vollmacht besitzt und sie sind auch nicht bereit, mir darüber Informationen zu geben. Kann ich auch ihr "vorsichtshalber" eine etwaige Vollmacht entziehen?

Die Erben sind Rechtsnachfolger des Erblassers. Sie können eine Vollmacht, die der Erblasser zu Lebzeiten gegeben hat, jederzeit aufheben, genau so wie der Erblasser das auch tun könnte, würde er noch leben. Das gilt auch für eine "Vollmacht über den Tod hinaus".
Zitat:
Kann ich beiden über ein Anschreiben ohne konkrete Nennung der Angaben (Datum der Vollmachtserteilung etc) die Vollmachten widerrufen?

Ja.
Zitat:
Was passiert, wenn sie trotz des schriftlichen Widerrufs z.B. eine Grundstück aus dem Nachlass eigenmächtig verkaufen?

Grundstückskäufe und -verkäufe sind nur mit Beteiligung eines Notars möglich. Insofern wäre dieses dann illegale Vorhaben wunderbar dokumentiert. Der Verkäufer macht sich den anderen Erben gegenüber genauso schadensersatzpflichtig wie gegenüber dem Käufer, da der Verkauf ja nicht wirksam zustande kommt.

Wenn Grundstücke zum Erbe gehören, sollte man allerdings unverzüglich einen Rechtsanwalt einschalten, mit dem man die weiteren nötigen Schritte bespricht. Das ist bei einem Nachlass mit Immobilien immer angebracht, wie auch bei einem Nachlass, der einen gewissen Umfang überschreitet.

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#7
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7579 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Wie willst du denn eine Vollmacht 'widerrufen', die jemand anderer erteilt hat?
Du kannst die Vollmacht vll. angreifen.

Jeder Erbe kann die vom Erblasser erteilte Vollmacht widerrufen - die Erben treten in die Rechtspositionen des Erblassers ein.
Deshalb ist eine "Vollmacht über den Tod hinaus" letztlich auch nur sinnvoll, wenn sie an den Alleinerben erteilt wird. Dem erspart es die Mühe, für bestimmte Verfügungen erstmal einen Erbschein oder ein notariell beurkundetes Testament vorlegen zu müssen.

Daß die Erben die Vollmacht nicht gegen den Wunsch des Erblassers und Vollmachtgebers gleich aufheben, lässt sich letztlich nur verhindern, wenn der Erblasser sie enterbt. Dann können sie das nicht mehr, sind aber auch keine Erben mehr. Irgendeinen Erben gibt es aber immer, und wenn es das jeweilige Bundesland ist.

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