Vollmacht über den Tod reicht nicht?! Erbschein für Schlichtungsverfahren notwendig?!

8. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
Amöbe84
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Vollmacht über den Tod reicht nicht?! Erbschein für Schlichtungsverfahren notwendig?!

Guten Tag,
es geht um ein Schlichtungsverfahren bezüglich eines möglichen Behandlungsfehlers, welches wir nach dem Tod meiner Oma im Mai 2020 (also schon vor 2 1/2 Jahren) an der norddeutschen Schlichtungsstelle eingeleitet haben.
Nachdem der erste Gutachter fast 9 Monate tatenlos verstreichen lies, wurde mit Schließung der Schlichtungsstelle das laufende Verfahren daraufhin zur Ärztekammer Thüringen übergeben, die ab sofort dafür zuständig ist. Hier wurden nach langer Aktenübermittlung und Digitalisierung nun im Laufe des Jahres schon wieder 2 weitere Gutachter beauftragt, noch immer ergebnislos!
Vor wenigen Wochen meldete sich dann urplötzlich die Sachbearbeiterin mit einer Nachforderung an meine Mutter! Sie sollte innerhalb einer Frist einen Erbnachweis erbringen, da sie sonst davon ausgehen müssen das meine Mutter nicht erbberechtigt wäre und sie das Verfahren einstellen müssten, wohlgemerkt nach 2 1/2 Jahren und dem insgesamt 3. Gutachter!
Bei unserem ursprünglichen Antrag an der Norddeutschen Schlichtungsstelle wurde jedoch kein extra Erbnachweis von meiner Mutter gefordert, da sie von meiner Oma eine vollumfängliche Vorsorgevollmacht hat, die auch über den Tod hinaus geht.
Auf diese Weise konnten auch sämtlich Erbangelegenheiten damals unkompliziert gelöst werden, ein Testament gab es nicht und auf einen Erbschein hatte man verzichtet.
Wäre dieser für das Schlichtungsverfahren unabdingbar gewesen, hätte sie natürlich einen Erbschein beantragt, aber auch wir sind alle davon ausgegangen das die Vollmacht als Legitimation für das Verfahren ausreichend ist.
Inzwischen habe ich den Eindruck man wollte das Verfahren mit den ständigen Gutachterwechseln nur unnötig in die Länge ziehen und versucht jetzt uns irgendwie unter Druck zu setzen um das Verfahren letztendlich abzuwürgen, weil es Ende nächsten Jahres dann verjähren würde.

Meine dringende Frage wäre jetzt also, ob in dem Fall tatsächlich ein Erbnachweis in Form eines Erbscheins notwendig ist oder ob für ein solches Schlichtungsverfahren eine Vollmacht über den Tod hinaus ausreicht?
Ich wäre wirklich sehr dankbar für Ratschläge, was man nun zeitnah tun kann.


Der Paragraph, den uns die gute Frau aus ihrer Verfahrensordnung immer wieder vorhält ist folgender:

"§ 5 Verfahrensbeteiligte, Antragsberechtigung

(1) Beteiligte und zugleich Antragsberechtigte am Verfahren sind:
a) der Antragsteller (Patient oder dessen gesetzliche/r Vertreter bzw. von ihm Bevollmächtigte), der
das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und einen dadurch verursachten Gesundheitsschaden
vermutet; im Falle seines Todes dessen Erbe/n.
b) der in Anspruch genommene Arzt oder die Behandlungseinrichtung (z.B. Krankenhaus,
Medizinisches Versorgungszentrum, sonstige ärztlich geleitete Einrichtung), für die der Arzt tätig
geworden ist.
c) die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung des Arztes oder der Behandlungseinrichtung, für
die der Arzt tätig geworden ist.

(2) Die Beteiligten können sich vertreten lassen."


Mit freundlichen Grüßen
C.S.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von Amöbe84):
Der Paragraph, den uns die gute Frau aus ihrer Verfahrensordnung immer wieder vorhält ist folgender:

Zitat (von Amöbe84):
(2) Die Beteiligten können sich vertreten lassen."

Und die Vollmacht reicht der Frau warum genau nicht aus? Das möge sie ma substantiiert belegen.



Zitat (von Amöbe84):
ob für ein solches Schlichtungsverfahren eine Vollmacht über den Tod hinaus ausreicht?

Wenn sie denn entsprechend verfasst ist, ja.
Allerdings erlebe ich immer wieder, dass es selbst dann - rechtswidrigerweise - immer wieder nicht anerkannt wird.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Amöbe84
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Frau ist der festen Auffassung, das bei einer Verstorbenen lediglich die Erben berechtigt wären ein Schlichtungsverfahren zu führen deshalb soll ja nun plötzlich ein Erbnachweis nachgereicht werden. Dann frage ich mich natürlich was so eine Vollmacht überhaupt wert ist?

Bei der Vollmacht handelt es sich um ein Formular der AOK.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat (von Amöbe84):
Die Frau ist der festen Auffassung, das bei einer Verstorbenen lediglich die Erben berechtigt wären ein Schlichtungsverfahren zu führen


Und was versteht die Frau nicht an:

(1) Beteiligte und zugleich Antragsberechtigte am Verfahren sind:
a) der Antragsteller (Patient oder dessen gesetzliche/r Vertreter bzw. von ihm Bevollmächtigte), ...


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#4
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von hh):
Und was versteht die Frau nicht an:

(1) Beteiligte und zugleich Antragsberechtigte am Verfahren sind:
a) der Antragsteller (Patient oder dessen gesetzliche/r Vertreter bzw. von ihm Bevollmächtigte), ...
Man sollte dann auch weiterlesen ...
Zitat (von Amöbe84):
(1) Beteiligte und zugleich Antragsberechtigte am Verfahren sind:
a) der Antragsteller (Patient oder dessen gesetzliche/r Vertreter bzw. von ihm Bevollmächtigte), der
das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und einen dadurch verursachten Gesundheitsschaden
vermutet; im Falle seines Todes dessen Erbe/n.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von hh):
Und was versteht die Frau nicht an:

Sie hat vermutlich den Denkfehler, das nach den Tode nur noch die Erben Bevollmächtigt sind.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Amöbe84
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erst mal für die bisherigen Antworten.

Ja das denke ich mir auch, das die Frau auf dem Holzweg ist, aber was kann man nun am besten machen? Wir haben schon 2 mal versucht mit der Sachbearbeiterin am Telefon vernünftig zu sprechen, aber die hat uns kaum zu Wort kommen lassen und das Gespräch dann beide Male einfach beendet! Unseren Standpunkt wollte sie gar nicht hören. Sie beharrt auf ihrem Paragraphen und hat sinngemäß gesagt, dass wir entweder den Erbschein nachreichen bis Mitte Januar oder das Verfahren wird eingestellt.

Hier muss es doch eine einheitliche gesetzliche Regelung geben, auf die man sich berufen kann? Es kann doch nicht sein das die Vollmacht in dem einen Bundesland anerkannt wird und in einem anderen dann plötzlich wieder nicht und das in einem laufenden Verfahren!

In der Verfahrensordnung in Bayern z.B. ist der Teil zu Beteiligte sogar noch kürzer gefasst, da werden Erben überhaupt gar nicht erwähnt, lediglich Patient, Arzt und medizinische Einrichtung. Ich nehme aber trotzdem an das auch in Bayern Erben sehr wohl berechtigt sind Schlichtungsverfahren zu eröffnen.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von Amöbe84):
Ja das denke ich mir auch, das die Frau auf dem Holzweg ist, aber was kann man nun am besten machen?

Ich würde als erstes mal die Vorgesetzen gerichtsfest anfragen, ob sie der Frau mal Nachhilfe erteilen oder ob man das lieber in Form eines Verfahrens über die Aufsichtsbehörde / eines Gerichtsverfahrens hätte?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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