Von Pflichtteil zurück zu Erbschaft?

4. Dezember 2021 Thema abonnieren
 Von 
msn594995-63
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Von Pflichtteil zurück zu Erbschaft?

Erblasser H hinterlässt Kinder Tick, Trick und Track.
Tick und Trick wurden als Erben ernannt während Track mit einem Vermächtnis bedacht ist.
Track schlägt das Erbe aus und fordert seinen Pflichtteil mittels Anwalt ein.

Am Ende stellt sich heraus dass der Pflichtteil weniger Wert besitzt als das ihm zugestandene Vermächtnis.
Kann Track zurückrudern und doch wieder das Vermächtnis annehmen?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

Zitat (von msn594995-63):
Track schlägt das Erbe aus und fordert seinen Pflichtteil mittels Anwalt ein.


Hat Track das Erbe oder das Vermächtnis ausgeschlagen? In welcher Form erfolgte die Ausschlagung?

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#3
 Von 
msn594995-63
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen an euch beide,

Dagoberts Testament war da nicht ganz eindeutig. Es hat per se niemandem zum Erben erklärt. Er hat Tick und Trick jeweils ein Haus vermacht wofür sie einen Erbschein beantragt haben. Und Track wurden lediglich ein paar im Vergleich eher wertlose landwirtschaftliche Wiesengrundstücke vermacht.

In Tracks Anwaltsschreiben ist von "die Erbschaft" ausschlagen die Rede. der Mandant (Track) möchte die Erbschaft ausschlagen, "kein Teil der Erbengemeinschaft sein" und seinen gesetzlichen Pflichtteil einfordern. Ob er damit das Erbe oder das Vermächtnis ausgeschlagen hat wird wohl davon abhängen, ob die ihm vermachten Wiesen als Vermächtnis oder als Erbe zählen?

Macht es denn für die Frage einen Unterschied? Track hat jedenfalls bemerkt, dass seine ihm vermachten Wiesen einen höheren Wert haben als sein gesetzlicher Pflichtteil und möchte entsprechend von seinem Pflichtteil zurück zu seinem Vermächtnis/Erbe.

Kann er das, wenn er schon per Anwalt seine Erbschaft/Vermächtnis ausgeschlagen hat und kein Teil der Erbengemeinschaft werden möchte?

-- Editiert von msn594995-63 am 05.12.2021 10:16

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#4
 Von 
msn594995-63
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Und Anwalt hat nicht erklärt. Das wen Erbe ausgeschlagen wird. Auch der Pflichtteil weg ist?


Oder könnte man ihm mit der Formulierung kein Teil der Erbengemeinschaft werden zu wollen sogar den Strick drehen, dass er seinen Pflichtteil damit verwirkt hat ganz egal ob sein Anteil als Vermächtnis oder als Erbe gewertet wird? Da er grundsätzlich kein Teil der Erbengemeinschaft werden möchte und somit auch sein Erbe ausgeschlagen hat.

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#5
 Von 
msn594995-63
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Ahh habe mich jetzt auch selbst noch kurz in die Recherche gestürzt und dabei folgendes gefunden.
Eine Erbschaft ausschlagen und trotzdem den Pflichtteil fordern geht in folgenden Fällen:

1. Beschränkung/Beschwerung des Erben

Ist ein Erbe, der auch pflichtteilsberechtigt wäre, durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder mit einem Vermächtnis oder Auflage beschwert, so kann der Erbe sein Erbe ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen. Da sein Pflichtteilsanspruch ein Anspruch auf eine Geldzahlung ist, ist sein Pflichtteil weder beschränkt noch beschwert.

2. Ausschlagung eines Vermächtnisses

Gehört derjenige, der mit einem Vermächtnis bedacht ist, zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, so kann dieser das Vermächtnis ausschlagen und seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen.

Also wenn es als Vermächtnis gewertet wird ist wohl der Pflichtteil möglich.
Aber was ist ein beschwertes Erbe (Punkt 1)?

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#6
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8044 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat (von hh):
In welcher Form erfolgte die Ausschlagung?

Diese Frage wurde noch nicht beantwortet.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
msn594995-63
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Diese Frage wurde noch nicht beantwortet.


Tick und Trick haben nur ein Schreiben von Tracks Anwalt bekommen in dem steht, dass die Mandantschaft die Erbschaft ausgeschlagen hat um kein Teil der Erbengemeinschaft zu werden und die Mandantschaft auch kein Vermächtnis annehmen werde. Was anderes ist Tick und Trick nicht bekannt. Wenn man dem Wortlaut folgt, hat Track also die Erbschaft ausgeschlagen (vermutlich vor dem Nachlassgericht, aber ob das tatsächlich so war wissen die beiden nicht)

-- Editiert von msn594995-63 am 05.12.2021 13:34

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

Zitat (von msn594995-63):
Wenn man dem Wortlaut folgt, hat Track also die Erbschaft ausgeschlagen


Ein einfaches Anwaltsschreiben reicht übrigens nicht für eine Ausschlagung. Formell hat Track somit weder Erbe noch Vermächtnis ausgeschlagen.

Track erklärt sich lediglich damit einverstanden, dass das Testament so ausgelegt wird, dass nur Tick und Trick Erben sind. Damit hat Track weiterhin sowohl einen Anspruch auf den Pflichtteil als auch einen Anspruch auf das Vermächtnis.

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#9
 Von 
msn594995-63
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Ist der Vermächtnisnehmer gleichzeitig Pflichtteilsberechtigter, hat er ein Wahlrecht zwischen dem Vermächtnis und dem Pflichtteil. Die Ausschlagungserklärung zum Vermächtnis bedarf keiner besonderen Form. Anders als bei der Erbschaftsausschlagung, muss die Ausschlagungserklärung nicht gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen, sondern ist an den Erben zu richten.


Wenn Tracks Wiesen als Vermächtnis gewertet werden, und er diese Ausschlagungserklärung gegenüber den Erben wie in dem Zitat oben per Anwalt eingereicht hat, dann kann er wirklich ohne weiteres diese Ausschlagung rückgängig machen?

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#10
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8044 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat (von msn594995-63):
Wenn Tracks Wiesen als Vermächtnis gewertet werden, und er diese Ausschlagungserklärung gegenüber den Erben wie in dem Zitat oben per Anwalt eingereicht hat, dann kann er wirklich ohne weiteres diese Ausschlagung rückgängig machen?

Wenn die Ausschlagung nicht formgerecht erfolgt ist (Nachlassgericht, Notar), kann diese auch nicht "rückgängig" gemacht werden, da es gar keine Ausschlagung gibt.

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#11
 Von 
msn594995-63
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Wenn die Ausschlagung nicht formgerecht erfolgt ist (Nachlassgericht, Notar), kann diese auch nicht "rückgängig" gemacht werden, da es gar keine Ausschlagung gibt.


Ich verstehe nicht ganz, für mein Verständnis muss die Ausschlagung eines Vermächtnisses NICHT vor dem Nachlassgericht erfolgen, sondern lediglich gegenüber dem Erben.

Hier zB:

Zitat:

Der Pflichtteilsberechtigte hat dann ein Wahlrecht:
Er kann das Vermächtnis ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen, oder er kann das Vermächtnis annehmen und sich diesen Wert auf den Pflichtteil anrechnen lassen. Ist damit der rechnerische Pflichtteil nicht erreicht, besteht dann noch ein Pflichtteilsrestanspruch.

Die Annahme des Vermächtnisses geht aber nur ganz oder gar nicht. Bei Annahme werden auch eventuelle Belastungen mit übernommen. Diese sind jedoch bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, § 2307 Abs. 1 S. 2 HS. 2 BGB.

Hinweis: Die Ausschlagung von Vermächtnissen wird nicht gegenüber dem Nachlassgericht in der vorgeschriebenen Form erklärt, sondern durch einfache formlose Erklärung gegenüber dem mit dem Vermächtnis beschwerten Erben. Aus Beweiszwecken sollte die Ausschlagung schriftlich erfolgen und für einen sicheren und nachweisbaren Zugang beim Erben – etwa durch Zeugen – gesorgt werden.

Für die Ausschlagung eines Vermächtnisses gibt es im Gesetz auch keine Frist. Daher gibt das Gesetz dem mit dem Vermächtnis beschwerten Erben die Möglichkeit, den Vermächtnisnehmer unter Fristsetzung zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses zu zwingen, § 2307 Abs. 2 S. 1 BGB. Wird das Vermächtnis nicht innerhalb dieser Frist angenommen, gilt es als ausgeschlagen.


Angenommen das Vermächtnis hat einen Wert von 100.000€.
Track schlägt das Vermächtnis schriftlich und nachweisbar bei den Erben aus und fordert seinen Pflichtteil ein. Nach Erstellung der Nachlassbilanz stellt sich heraus, dass der Pflichtteil nur 50.000€ beträgt. Track möchte zurück zu seinem Vermächtnis, dass er aber schon schriftlich und nachweisbar gegenüber den Erben ausgeschlagen hat (NICHT gegenüber dem Nachlassgericht, da man dort nur das ERBE ausschlägt, ein VERMÄCHTNIS wird gegenüber den Erben ausgeschlagen.

Habe ich das falsch verstanden?
Bitte um Hinweise

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

Zitat (von msn594995-63):
Ich verstehe nicht ganz, für mein Verständnis muss die Ausschlagung eines Vermächtnisses NICHT vor dem Nachlassgericht erfolgen, sondern lediglich gegenüber dem Erben.


Es ist richtig, dass ein Vermächtnis formlos gegenüber den Erben ausgeschlagen werden kann.

Allerdings ist durchaus möglich, die Ausschlagungserklärung anzufechten.

Außerdem ist davon auszugehen, dass in dem hier beschriebenen Fall Track Erbe ist. Die Erbschaft wurde aber nicht formgerecht ausgeschlagen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

Zitat (von msn594995-63):
Ich verstehe nicht ganz, für mein Verständnis muss die Ausschlagung eines Vermächtnisses NICHT vor dem Nachlassgericht erfolgen, sondern lediglich gegenüber dem Erben.


Es ist richtig, dass ein Vermächtnis formlos gegenüber den Erben ausgeschlagen werden kann.

Allerdings ist durchaus möglich, die Ausschlagungserklärung anzufechten.

Außerdem ist davon auszugehen, dass in dem hier beschriebenen Fall Track Erbe ist. Die Erbschaft wurde aber nicht formgerecht ausgeschlagen.

0x Hilfreiche Antwort

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