Meine Frage ist,
im Testament ist Notariel verhandelt:
Als Erben setze ich meine Kinder
A
B
C ein,
Ersatzerben eines wegfallenden Erben sind seine erbberechtigten Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Hinterlässt ein vorverstorbener Abkömmling keine Abkömmlinge, so tritt Anwachsung auf die übrigen Erben ein.Sollte einer der eingesetzten Erben nach meinem Tode ohne Hinterlassung leiblicher Abkömmlinge versterben , so treten die übrigen eingesetzten Erben an seine Stelle. Die Wahrnehmung der Rechte der Nacherben liegt dem unten bestellten Testamentsvollstrecker ob.
FRAGE:
Kann einer der Erben A, B oder C sein Erbe anderweitig vererben, verkaufen oder verschenken. Bin mir nicht sicher ob hier BGB 2102 Ersatzerben zum tragen kommt. Kann nicht direkt erkennen ob vor und nacherbschaft angeordnet ist oder ob nur Erben und Erstazerben benannt sind.
OLG Hamm 11.12.2006 oder Bayerisches OLG v. 07.12.1999
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Vor.- Nacherben oder Ersatzerben
20. September 2009
Thema abonnieren
Frage vom 20. September 2009 | 19:58
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 5x hilfreich)
Vor.- Nacherben oder Ersatzerben
#1
Antwort vom 23. September 2009 | 09:03
Von
Status: Unbeschreiblich (50211 Beiträge, 17578x hilfreich)
Da frag mal den Notar, warum im ersten Satz "Ersatzerben" genannt wurden und im letzten Satz "Nacherben". Nach meiner Einschätzung sind hier aber gar keine Nacherben eingesetzt worden, deren Rechte wahrgenommen werden müssten.
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#2
Antwort vom 26. Oktober 2010 | 17:03
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 5x hilfreich)
Bin der selben meinung, finde nur den bezug zu Ersatzerben, nicht zu nacherben.
Somit währen die Erben berechtigt selber zu verfügen.
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