Voraberbe bzw. Auszahlung Sohn aus erster Ehe

19. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
DankeBitte
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Voraberbe bzw. Auszahlung Sohn aus erster Ehe

Folgender Fall:

Ein Mann hat einen Sohn aus erster Ehe, diese wurde geschieden und er hat erneut geheiratet. Mit seiner zweiten Frau hat er wiederum 2 Söhne.
Der Mann möchte nun, um spätere Erbstreitigkeiten zu vermeiden, seinem Sohn aus erster Ehe das Erbe schon vorab ausbezahlen.
Jetzt stellen sich die folgenden Fragen:


1. Auf was bzw. wieviel des Besitzes hat der erste Sohn Anspruch?
2. Was würde z.B. passieren, wenn die Frau vor dem Mann stirbt? Ändert sich dann der Anspruch des Sohnes aus erster Ehe?

Der Fall ist hoffentlich genau genug geschildert? Achja, alle Söhne sind volljährig und der erste Sohn wäre mit einer Vorab-Auszahlung einverstanden, ist sich nur nicht sicher auf was bzw. wieviel er Anspruch hat.

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6 Antworten
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#1
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

Die exakte Höhe des Anspruchs ergibt sich erst beim Tode des Vaters.

- Sollte er zu diesem Zeitpunkt nichts mehr besitzen (weil z.B. das Vermögen für Pflegekosten aufgebraucht, durch riskante Aktiengeschäfte verloren oder vielleicht auch nur verschenkt wurde), dann erbt niemand etwas.
- Hat er jedoch im Lotto den Jackpot geknackt, dann kann das Vermögen gestiegen sein.
- Sollten bis zu diesem Zeitpunkt noch weitere Kinder entstehen, reduzieren die zusätzlichen Geschwister den Anteil.

Man sollte also aufpassen, das durch eine Vorab-Auszahlung nicht genau der Streit verursacht wird, den man eigentlich vermeiden wollte...



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#2
 Von 
DankeBitte
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

ok, ich verstehe, allerdings stellt sich jetzt akut die Frage wieviel Anspruch aktuell besteht. Die Höhe des aktuellen Vermögens interessiert erstmal nicht. Klar, wenn nix da ist, kann nix vererbt werden ;-)
Mit zusätzlichen Kindern ist wohl eher nicht mehr zu rechnen.

Meine Frage ist erstmal, welche "Ansprüche" der Sohn aus erster Ehe aktuell stellen kann. z.B. 1/4 des Gesamtbesitzes, oder nur 1/3 der Hälfte des Besitzes? ...
und wie sich dies ändern würde, wenn die Frau vor dem Mann stirbt.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Aktuell gibt es gar keinen Anspruch.

Wenn Du allerdings meinst, welchen Anspruch Dein Sohn hätte, wenn Du morgen sterben würdest, dann lautet die Antwort: 1/6 Deines Vermögens. Das Vermögen Deiner Frau wird dabei nicht berücksichtigt.

Nach gesetzlicher Erbfolge erbt die Ehefrau (Zugewinngemeinschaft vorausgesetzt) 50% und die übrigen 50% gehen zu gleichen Teilen an die leiblichen Kinder.

Der entsprechende Vertrag muss notariell beurkundet werden, da der Sohn anderfalls nicht wirksam auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet hat.

Als Unwägbarkeit für die Ansprüche im tatsächlichen Erbfall kommt neben möglichen Veränderungen der Vermögensverhältnisse auch noch die Reihenfolge des Todes von Dir und Deiner Frau in Betracht. Wenn Deine Frau vor Dir verstirbt, dann erhöht sich der Erbanteil jedes Kindes auf 1/3 und schließt auch noch das Vermögen ein, das Du von Deiner Frau dann geerbt hast.

Insofern ist es am Ende Verhandlungssache, welche Höhe die Auszahlung tatsächlich haben soll, damit der Sohn auf alle Ansprüche verzichtet.

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#4
 Von 
DankeBitte
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ah, das kommt meiner gesuchten Antwort schonmal sehr nahe! Vielen Dank dafür.
Eine kleine Unklarheit besteht aber noch:

nehmen wir als Beispiel an, das Vermögen (gesamt, also Mann und Frau) liegt bei 100.000 Euro. Wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde und angenommen wird, das die gesamten 100.000 gemeinsam erwirtschaftet wurden, gelten dann hierfür die oben beschriebenen 1/6, sprich in diesem Falle 16666,67 Euro?
Oder gelten die 1/6 nur auf die Hälfte der 100.000 Euro?
Das ist mir noch ein wenig Unklar.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zunächst einmal sollte klargestellt sein, dass es in einer typischen Ehe (Zugewinngmeinschaft) kein gemeinsames Ehevermögen gibt. Das Haus gehört demjenigen, der im Grundbuch als Eigentümer steht, das Kontoguthaben gehört alleine dem Kontoinhaber usw.

Nehmen wir aber an, dass beide Ehegatten mit einem Anteil von je 50% im Grundbuch stehen und dass bei Bankkonten jeweils beide Ehegatten als Kontoinhaber gelten (Kontovollmacht reicht nicht), dann gilt bei einem Gesamtvermögen von 100.000€, dass beiden Ehegatten je 50.000€ gehören. Der Erbteil des Sohnes beträgt 1/6, also 8.333€.

Sollte die Ehefrau zuerst versterben, dann gehen ihre 50.000€ zu 50% an den Ehemann und die anderen 50% an ihre leiblichen Kinder. Der Ehemann hätte dann also 75.000€ zu vererben, von denen jedes Kind 1/3, also 25.000€ erhält.

Die möglich Spannbreite ist also schon ohne Änderungen in den Vermögensverhältnissen erheblich.

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#6
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)

Und wenn im Testament der Sohn aus erster Ehe enterbt wird, steht ihm als Pflichtteil nur die Hälfte zu, also ggf. 4.160 € oder 12.500 €.
Letzen Endes muss auch nur der Vater Auskunft über sein Vermögen geben - und das auch nur freiwillig. Dann soll der Sohn doch sagen, was er als fair erachten würde. Und dann ab zum Notar und sich vernünftig beraten lassen.

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