Hallo und Frohe Weihnachten an alle!
Ich habe als Vorausvermächtnis eine Eigentumswohnungen erhalten unter der Bedingung "die noch bestehenden Schulden und die Nebenkosten zu übernehmen". Sollte ich "hierzu nicht in der Lage sein verbleibt die Wohnung in der Erbengemeinschaft."
Die Annahme habe ich bereits der Testamentsvollstreckerin (Schwester) gegenüber erklärt.
Sämtliche Unterlagen die Wohnung betreffend befinden sich noch bei ihr.
Welche Schritte müssen nun weiter (von wem?) unternommen werden, und in welcher Reihenfolge?
Ich möchte hierbei leinen Fehler machen und hoffe mir kann
jemand weiterhelfen.Danke im voraus!
Vorausvermächtnis Immobilie
24. Dezember 2015
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Frage vom 24. Dezember 2015 | 08:14
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorausvermächtnis Immobilie
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 24. Dezember 2015 | 11:28
Von
Status: Unbeschreiblich (49058 Beiträge, 17268x hilfreich)
Es muss ein notarieller Vermächtniserfüllungsvertrag mit der Testamentsvollstreckerin abgeschlossen werden.
#2
Antwort vom 24. Dezember 2015 | 13:13
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
OK soweit...aber ist das nun der 1. oder der letzte Schritt? Die TV verlangt von mir zuerst die Erfüllung der Bedingung sprich Übernahme der Schulden. Ich kann doch aber die Schulden erst dann übernehmen wenn ich Eigentümerin der Wohnung bin. Oder? Daher meine Frage nach den einzelnen Schritten. Momentan ist die Situation festgefahren. Danke für Zusatzinfo
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#3
Antwort vom 24. Dezember 2015 | 14:05
Von
Status: Unbeschreiblich (49058 Beiträge, 17268x hilfreich)
Zitat:Ich kann doch aber die Schulden erst dann übernehmen wenn ich Eigentümerin der Wohnung bin. Oder?
Das macht man doch innerhalb eines einheitlichen Vertrages, also gleichzeitig.
Zitat:Daher meine Frage nach den einzelnen Schritten.
Es gibt nur einen Schritt, nämlich den Vermächtniserfüllungsvertrag. Darin kann dann vertraglich festgelegt werden, dass Voraussetzung für die Eintragung als Eigentümer die Übernahme der Schulden ist. Über eine sinnvolle Vertragsgestaltung berät der Notar.
#4
Antwort vom 24. Dezember 2015 | 14:57
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Dankeschön, damit lässt sich was Anfängen und ich kann mich gleich dem nachsten "Problem" widmen.
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