Vorerbe und Instandhaltungskosten von Immobilien

13. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
meiermüller
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorerbe und Instandhaltungskosten von Immobilien

Geschätztes Forum,

bei Beschäftigung mit o.g. Thema kommt man natürlich auf §2124 BGB , welcher bestimmt, dass Vorerben von Immobilien nur laufende Instandhaltungskosten zu tragen haben, größere Erneuerungen (Wertsteigerung) aber aus der Erbmasse bestreiten dürfen. Das bedeutet ja, dass bei Vermietung faktisch die Nacherben dafür aufkommen, dass die Immobilie vermietbar bleibt und ggf. Mietsteigerungen möglich werden, wovon zu seinen Lebzeiten jedoch nur der Vorerbe profitiert. Das widerstrebt meinem Gerechtigkeitsempfinden, sollten nicht alle Kosten von dem getragen werden, der die zugehörigen Früchte zieht? Die Laufzeit größerer Maßnahmen kann sich zwar mit dem Nacherbfall überschneiden, aber es kann ja eine anteilige Finanzierung gestaltet werden (Abbezahlung über typische Laufzeit durch jew. aktuellen Eigentümer). Habe ich da etwas falsch verstanden, oder wie ist der Sinn von §2124 zu erklären?

Nochmals verwirrender wird es durch die Rechtsprechung, z.B. BGH 7.7.1993 (Punkt 15): Wenn der Vorerbe für größere Maßnahmen einen Kredit aufnimmt, so muss er diesen teilweise aus eigenen Mitteln tilgen. Dies erscheint schon gerechter als §2124, aber warum soll hierfür gerade das Kriterium des Finanzierungsmodells entscheidend sein?

Zu folgendem wüsste ich gern die geschätzten Meinungen: Wenn ein Erbvertrag vorliegt, in dem bestimmte Geldmittel dem Vorerbe zugeordnet, jedoch als quasi "letzte Sicherheit" für den Vorerben deklariert werden, also bei persönlichem Bedarf und nach Verbrauch eigener Mittel - darf der Vorerbe dann auf Grundlage von §2124 trotzdem auf genau diese Geldmittel zugreifen (da sie ja zum Vorerbe gehören und größere Erneuerungen der Immobilie laut §2124 grundsätzlich aus diesem bestritten werden dürfen)? Oder sind diese Geldmittel wirksam geschützt, wodurch der Vorerbe ggf. einen Kredit aufnehmen muss, wodurch laut BGH für ihn Tilgungspflicht entsteht?

Vielen Dank!

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